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Das Amtsgericht Lichtenberg in Berlin hat kürzlich entschieden, dass eine Berlinerin nur noch zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon rauchen darf. Viele Raucher sind nun verunsichert: Was darf man noch und was nicht?

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Amtsgericht erlässt Rauchverbot zu bestimmten Zeiten

Für viele Menschen ist es ganz normal, bei Verlangen nach einer Zigarette auf ihren Balkon zu gehen, um dort zu rauchen. In einem Rechtsstreit zwischen einer rauchenden Berlinerin und ihrem nicht rauchenden Nachbarn entschied das Amtsgericht Lichtenberg nun, dass nur zu bestimmten Zeiten geraucht werden darf. Zwar hatten sich die beiden Parteien auf diese Regelung geeinigt, das Urteil könnte aber dennoch für viele Raucher entscheidend sein – insbesondere in Mietwohnungen.

Was dürfen Raucher jetzt noch?

Tatsächlich ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht überraschend oder neu, denn man berief sich auf ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte entschieden, dass ein Mieter den Anspruch auf die unbeeinträchtigte Nutzung des Balkons hat – zumindest für eine gewisse Zeit am Tag. Demnach muss sich der rauchende Nachbar in seinem Verlangen einschränken, damit dieser Anspruch nicht beschränkt wird. Geklagt hatte ein Ehepaar gegen einen rauchenden Nachbarn.

Draußen einschränken, drinnen qualmen!

Auf dem Balkon müssen sich Raucher also zurückhalten. Innerhalb ihrer vier Wände dürfen sie allerdings nach wie vor so viel Rauchen wie sie wollen. Daran hat auch der Rechtsstreit eines Düsseldorfer Mieters mit seiner Vermieterin nichts geändert. Friedhelm Adolfs wurde fristlos die Wohnung gekündigt, weil sich die übrigen Mieter angeblich zu seinen starken Zigarettenkonsum beeinträchtigt fühlten.

Vor dem Düsseldorfer Amtsgericht und später dem Landgericht hatte der Raucher zunächst keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen jedoch im Februar 2015 auf und wies die Klage der Vermietern ab. Die Begründung: Der Umfang der Rauchbelästigung und gesundheitlichen Beeinträchtigung konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden.

Rauchverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr

Im Fall der Berlinerin heißt es nun: Von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens darf sie keine Zigarette mehr auf dem Balkon rauchen. Der Nachbar hatte beklagt, der Rauch der Berlinerin ziehe ständig in seine Wohnung.

Er begann eine Strichliste zu führen, nach der die Nachbarin bis zu 20 Zigaretten pro Tag auf ihrem Balkon geraucht haben soll. Für das Amtsgericht Lichtenberg eine klare Beeinträchtigung des Nachbarn in der ungehinderten Nutzung seines Balkons.

Im Fall der Berlinerin kann ein Zuwiderhandeln sogar eine Strafe von bis zu 250.000 Euro nach sich ziehen, wenngleich Experten davon ausgehen, dass diese nicht ausgesetzt wird. Grundsätzlich sollten Raucher auf die Bedürfnisse ihrer Nachbarn Rücksicht nehmen. Beschwert sich ein Nachbar, sollte man weniger rauchen. Im besten Fall kommuniziert man direkt und nicht über ein Gericht.

Bildquelle: © iamjackson – Fotolia.com

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