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Was im Erwerbsleben als Urlaub bezeichnet wird, das kann auch ein Hartz-IV-Bezieher in Anspruch nehmen. Dann nennt sich die ganze Sache Ortsabwesenheit und sie muss angemeldet werden.

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Übersicht

  • Die Ortsabwesenheit
  • Wichtige Gründe, die eine Ortsabwesenheit bedingen können
  • Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit
  • Was passiert, wenn der Urlaub länger als drei Wochen dauert?
  • Die Ausnahmen von der Regel

Die Ortsabwesenheit

Die Ortsabwesenheit ist das Recht des Harzt-IV-Beziehers auf Urlaub. Dieser Anspruch ist im Paragraphen 7 Abs. 4a SGBII geregelt.

Der Urlaubsanspruch gilt für drei Wochen, sprich 21 Tage. Damit sind aber in diesem Fall auch Feiertage und Wochenenden eingeschlossen, an denen der Betroffene ortsabwesend ist.

Der Urlaub muss von dem Hartz-IV-Empfänger beim Jobcenter mit einem Antrag gestellt werden und das Jobcenter muss dem zustimmen.

Wichtige Gründe, die eine Ortsabwesenheit bedingen können

Wenn die Arbeitseingliederung nicht beeinträchtigt wird, können auch andere Gründe vorliegen, warum das Jobcenter die Ortsabwesenheit für den Hartz-IV-Bezieher genehmigen muss.

Dazu gehören unter anderem:

  • Der Betroffene nimmt an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation teil.
  • Der Betroffene nimmt an einer Veranstaltung teil, die im öffentlichen Interesse liegt oder die staatspolitischen, gewerkschaftlichen oder kirchlichen Zwecken dient
  • Der Betroffene übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit

Das Jobcenter kann die Zustimmung aber auch ohne Vorlage der oben erwähnten Gründe geben und der Hartz-IV-Bezieher sein Recht auf Urlaub geltend machen.

Höchstens vierzehn Tage und mindestens sieben Tage vorher sollten die Hartz-IV-Bezieher ihr Recht auf Urlaub von dem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter genehmigen lassen.

Wer sich nicht daran hält, dem können die Bezüge gekürzt werden.

Was passiert, wenn der Urlaub länger als drei Wochen dauert?

Der Leistungsbezug wird nur für die drei Wochen ausgezahlt, auf die der Hartz-IV-Bezieher ein Recht anmelden kann. Dauert der Urlaub länger als drei Wochen, hat der Betroffenen für die restliche Zeit keinen Anspruch auf Zahlungen.

Ab sechs Wochen Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf den Leistungsbezug für den gesamten Zeitraum. In diesem Fall werden auch die ersten drei Wochen Leistungsbezug gestrichen.

Lediglich für Härtefälle werden Ausnahmen gewehrt, die tageweise und höchstens für drei Tage, genehmigt werden können.

Darunter fallen beispielsweise ein Unfall oder ein Pilotenstreik.

Die Ausnahmen von der Regel

Wer sein Recht auf Urlaub unerlaubter Weise über die genehmigten drei Wochen hinaus ausdehnt oder den Urlaub nicht anmeldet, muss mit Sanktionen rechnen.

Davon ausgenommen sind Personen mit folgenden Hintergründen:

  • wenn der Betroffenen unter 15 Jahre alt ist
  • Schul- und Berufsschulpflichtige Kinder
  • Auszubildende
  • wenn es sich um einen Aufstocker handelt
  • wenn eine Alleinerziehend im Hartz-IV-Bezug steht und dem Arbeitsmarkt wegen mangelnder Betreuung der Kinder nicht zur Verfügung steht
  • Frauen, die sich im Mutterschutz befinden
  • Betroffene, die vorübergehend erwerbsunfähig sind
  • Menschen, die im Bezug von Sozialgeld nach Paragraph 19 SGB II stehen

Bildquelle: © magdal3na – Fotolia.com

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