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Wenn Eheleute getrennte Wege gehen, stellt sich der wirtschaftlich schwächere Partner meist die Frage, wie hoch sein Anspruch auf Trennungsunterhalt ausfällt. Doch nachehelicher Unterhalt ist keine Selbstverständlichkeit. Um den bedürftigen Partner dennoch nicht gänzliche alleine stehen zu lassen, spannt das Gesetz ein Rettungsnetz auf.

Grundsätzlich ist zwischen den beiden Formen des Ehegattenunterhalts – Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) – und dem Kindesunterhalt zu unterscheiden.

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Trennungsunterhalt: Dauer reicht von der Trennung bis zur Scheidung

Mit dem Beginn der Trennung (die auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann) hat der Partner, der weniger oder gar nichts verdient, zunächst Anspruch auf einen regelmäßigen Unterhalt.

Die Voraussetzung für eine Zahlung an den Unterhaltsberechtigten ist, dass dieser auch leistungsfähig ist. Das ist im § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet am Tag, an dem eine Scheidung für rechtskräftig befunden wurde.

Hintergrund dieser Regelung ist, dem Partner, der über wenig oder kein Einkommen verfügt, die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Lebensumstände anzupassen und nicht in ein finanzielles Loch zu stürzen.

Die Dauer der Zahlung des Trennungsunterhalt hängt daher entscheidend von der Dauer der Trennungszeit ab.

Nachehelicher Unterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt) besteht
in der Regel ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Anders als beim Trennungsunterhalt geht der Gesetzgeber jedoch beim nachehelichen Unterhalt davon aus, dass die Ehegatten nach der Scheidung wieder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sind; jeder Ehegatte muss für seinen Unterhalt wieder selbst sorgen. Eine Änderung im Unterhaltsrecht erfolgte entsprechend im Jahre 2008.

Dagegen besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, worin die Verantwortung des Ex-Partners auch nach der Scheidung füreinander fortbestehen.

Das gewohnte Leben weiterführen und dabei vom Ex-Partner finanziert werden, ist nicht möglich. Es erfolgt eine genaue Prüfung, inwieweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand besteht.

In §§ 1570 bis 1576 BGB ist definiert, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Nachteile anerkannt werden und Unterhalt zu leisten ist:

  • wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • aufgrund des Alters ist keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • beispielsweise für Personen, die von ihren Einkünften nicht den vollen Lebensunterhalt bestreiten können
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Nachehelichen Unterhalt kostengünstig vereinbaren

Idealerweise vereinbaren Ehepartner bei der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, ob nachehelicher Unterhalt gewährt wird. Die Höhe des Unterhalts können die Partner dann selbst bestimmen.

Kommt es außergerichtlich zu keiner Einigung, muss beim Familiengericht ein Anwalt hinzugezogen werden um den nachehelichen Unterhalt zu bestimmen.

In der Praxis wird um den nachehelichen Ehegattenunterhalt am härtesten gekämpft.

Bildquelle: © DOC RABE Media – Fotolia.com

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