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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass Flüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie bereits anerkannt wurden.

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Ausweisung trotz Anerkennung möglich

Der Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Flüchtlinge trotz Anerkennung ausgewiesen werden dürfen.

Jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Geklagt hatte ein türkischer Kurde, der vor 20 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland kam und hier als Flüchtling anerkannt wurde, da er aufgrund seiner politischen Orientierung in seinem Heimatland gefährdet war. In 2009 konnte er sich weiterhin in Deutschland niederlassen.

In 2012 wurde der Aufenthaltstitel des Kurden zurückgezogen und die Ausweisung angeordnet, weil der Mann mit der PKK, die als terroristische Vereinigung gilt, sympathisierte. Weiterhin hat man seinen Aufenthalt auf die Stadt Mannheim beschränkt und ihn dazu verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der Polizeidienststelle zu melden.

Kein Erfolg in den Vorinstanzen

Der Mann hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geklagt, bis der Fall vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ging.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück und verpflichtete die Ausländerbehörde, eine eigene Ermessensentscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu treffen. Dieses war vom Verwaltungsgericht in Karlsruhe auf acht Jahre befristet. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Befristung durch das Verwaltungsgericht aufgehoben.

Bei der Ermessensentscheidung muss unter anderem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Auswirkungen auf Familienangehörige sowie die schutzwürdigen Bindungen des Flüchtlings im Inland berücksichtigt werden. Im Fall des Kurden gilt ein besonderer Ausweisungsschutz, da er schon seit 20 Jahren in Deutschland lebt.

Engagement für PKK als Grund für Ausweisung

Zur Begründung des Urteils sei das besonderes schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz anzuführen, da der kurdische Flüchtling die Sicherheit Deutschlands gefährden könnte. Dies gehe aus seinem Engagement für die PKK hervor, für die er seit zehn Jahren aktiv sei – unter anderem als Vorstandsmitglied in PKK-nahen Vereinen und als Redner auf Veranstaltungen. Obwohl dem Kurden in seiner Heimat Verfolgung drohe, sei die Ausweisung anzuordnen.

Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltstitels

Im Fall des türkischen Kurden sei die Ausweisung trotz Anerkennung als Flüchtling verhältnismäßig. Eine tatsächliche Beendigung des Aufenthalts sei aber nicht gegeben. Das Urteil über die Ausweisung führe lediglich dazu, dass sein Aufenthaltstitel erlischt. Sein räumlicher Aufenthalt ist damit beschränkt. Weiterhin muss der Kläger gewisse Meldeauflagen erfüllen.

Urteil im Sinne der EU-Rechte für Flüchtlinge

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union von Juni 2015 einher. Wenn zwingende Gründe vorliegen, darf einem anerkannten Flüchtling der Aufenthaltstitel entzogen werden.

Allerdings hat dieser – sofern er den Status als Flüchtling hat – weiterhin das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, auf Zugang zur Bildung und anderen Rechten.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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