Urteil Hartz-IV-Bezieher muss 75.000 Euro zurückzahlen!
ArbeitslosHartz 4News am

Weil das Eigenheim zu groß ist, soll ein Hartz-IV-Bezieher jetzt 75.000 Euro zurückzahlen. Damit gibt das Sozialgericht Koblenz der Forderung des Jobcenters Recht.

Eigenheim „zwingt“ Leistungsempfänger zur Rückzahlung

Ein Hartz-IV-Empfänger aus Rheinland-Pfalz wohnt in seinem 130 qm großen Eigenheim – alleine. Zu groß findet das Jobcenter und fordert eine Rückzahlung der Leistungen. Das Sozialgericht Koblenz entschied nun, dass die Rückzahlung in Höhe von 75.000 Euro gerechtfertigt ist. Der Mann muss nun also tief in die Tasche greifen, weil sein Eigenheim zu groß ist.

Wie kommt es zu der hohen Rückzahlung?

Grundsätzlich steht auch Hartz-IV-Beziehern Eigentum zu – sofern es einer für die Bewohner angemessenen Größe entspricht und das Eigentum selber bewohnt wird.

Das Jobcenter rechnet für Alleinstehende mit 90 qm Wohnfläche. Das Eigenheim des Mannes lag damit 40 qm über der akzeptablen Grenze. Die Konsequenz wäre gewesen, entweder keine Leistungen vom Jobcenter zu erhalten oder das Eigenheim zu veräußern.

Der Hartz-IV-Empfänger entschied sich für die dritte Option: Einfach bei den Angaben zur Hausgröße schwindeln. So schummelte er das Haus zu Beginn des Leistungsbezugs kleiner.

Statt 130 qm gab er 100 qm Wohnfläche an. Zusätzlich vermietete er einige Zimmer, sodass das Jobcenter zunächst nicht skeptisch werden musste. Überprüft wurde die Hausgröße wohl bislang auch nicht. Doch der Schwindel flog auf und das Jobcenter erhob Anspruch auf Rückzahlung.

Über Jahre hinweg hatte der Mann Hartz-IV-Leistungen bezogen, die ihm gar nicht zustanden. Das Jobcenter klagte vor Gericht und so muss er nun 75.000 Euro zurückzahlen. Weil der Kläger sich die Leistungen durch falsche Angaben erwirkt habe, sei sein Vertrauen laut der Richter „in den Bestand der getroffenen Entscheidung nicht schutzwürdig.“

Eigenheim nicht immer Teil des Schonvermögens

Für gewöhnlich gilt ein Eigenheim oder auch eine Eigentumswohnung, sofern sie selbstgenutzt wird, als Schonvermögen. Das betrifft aber auch nur jene Häuser und Wohnungen, die eine „angemessene Größe“ haben.

Laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehen einer Familie mit vier Personen mindestens 130 qm Wohnfläche zu. Bewohnen weniger Personen das Eigenheim reduziert sich die Wohnfläche. Als Grenzwert legt man jedoch 90 qm zugrunde.

Zum Urteil des Bundessozialgerichts kam es in Folge eines Streits einer Leistungsempfängerin mit dem Jobcenter. Sie bewohnte mit ihrer Tochter ein 205 qm großes Eigenheim. Das Jobcenter lehnte aufgrund dessen einen Zuschuss zum Lebensunterhalt ab. Das Haus übersteige die „Angemessenheitsgrenze“. Das BSG gab dem Jobcenter recht und urteilte, die Hausgröße sei fast doppelt so hoch wie angemessen.

Der Frau blieb nur der Hausverkauf, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Da dies aber nicht innerhalb kürzester Zeit zu regeln sei, habe das Jobcenter immerhin ein Darlehen zu gewähren.

Leistungsempfänger muss Haus verkaufen

Auch der Mann aus Rheinland-Pfalz könnte angesichts des Urteils zum Verkauf seines Eigenheims gezwungen werden. Das hat er sich aber irgendwie auch selber zuzuschreiben. Erschleichung von Sozialleistungen ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt.

Bildquelle: © BillionPhotos.com – Fotolia.com

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