Urteil Wann zahlt das Jobcenter die Zusatzkosten, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden
Hartz 4News am

Beim Thema Kostenübernahme für die medizinische Versorgung müssen sich die Bezieher von Hartz IV vorrangig an die Richtlinien ihrer Krankenkasse halten. Allerdings ist das Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenkassen nicht unbegrenzt. Je nach Behandlung können Zusatzkosten auf den Patienten zukommen, die er selbst tragen muss. Im Falle von Sozialhilfebeziehern kann das unter Umständen zu gewissen Einschränkungen führen.

Zahlt das Jobcenter die Zusatzkosten, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden?

Zusätzliche Gelder werden vom Jobcenter nur dann übernommen, wenn a) die Krankenkasse diese nicht übernimmt und b) die Kosten „unabwendbar“ sind. Was das genau bedeutet, legt das folgende Urteil nahe.

Hintergründe

Weil die Klägerin des Falls an einer Fehlregulation der Kaumuskulatur und des Kiefergelenks leidet, entstehen für sie zahlreiche zusätzliche Kosten. Eine solche sogenannte cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) gilt dabei als Sammelbegriff für verschiedene Beschwerden.

Hierbei können unter anderem Zahnfehlstellungen über Unterkiefer und Wirbelsäule zu Beschwerden bis in die Beine führen. Gleichzeitig könnte sich aber auch eine Fehlstellung des Beckens auf die Gesundheit des Mundraumes auswirken.

Angesichts der sich hieraus ergebenden vielen Möglichkeiten einer Ursache für das Leiden der Patientin ist eine Diagnose nur schwer zu treffen. Zwar gibt es eine Vielzahl von Heilverfahren, doch ist für diese die Wirksamkeit nicht nachgewiesen.

Der Streitfall

Die Patientin führte nun verschiedene bei ihr festgestellte Beschwerden auf eine CMD zurück. Die sich aus der Krankheit ergebenden Mehrkosten (zum Beispiel Fahrten zu entfernten Spezialisten oder besondere Medikamente) wollte sie durch den Hartz-IV-Mehrbedarf durch das Jobcenter decken lassen.

Der Fall landete schließlich vor dem Landessozialgericht in München. Das Gericht betonte jedoch, dass für die gesundheitliche Versorgung von Hartz-IV-Empfängern vorrangig die Krankenkassen zuständig seien, „… um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen“.

Dadurch komme auch eine Übernahme entstandener Mehrkosten durch das Jobcenter nur dann in Frage, wie die Kosten „unabwendbar, also unbedingt notwendig sind“.

Dies wiederum sei nur dann möglich, wenn eine Behandlung medizinisch indiziert ist, was einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit der Behandlung voraussetze.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – Fotolia.com

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