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Fast die Hälfte aller deutschen Arbeitnehmer bekommt zur Weihnachtszeit vom Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung: Das Weihnachtsgeld oder auch 13. Gehalt! Aber wann muss der Chef zahlen? Antworten finden Sie in diesem Artikel.

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Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Etwa 55 % der Arbeitnehmer in Deutschland erhalten Weihnachtsgeld. Die Höhe des 13. Gehalts variiert stark zwischen den unterschiedlichen Branchen. Teilweise – zum Beispiel in der Chemieindustrie oder bei Banken – erhalten die Arbeitnehmer zwischen 80 und 100 % zusätzlich zum regulären Monatsgehalt. Damit kann man sich ein paar schöne Weihnachtstage machen und die Familie reich beschenken.

Aber einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat kein Arbeitnehmer. Ein Anspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in Form des Weihnachtsgeldes vereinbart ist. Alternative Vereinbarungen können auch aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung stammen.

Gewohnheit wird zum Recht?

Grundsätzlich ist die Zahlung von Weihnachtsgeld eine rein freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Allerdings kann daraus schnell Recht werden. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg Weihnachtsgeld an den Arbeitnehmer zahlt – und zwar immer in gleicher Höhe oder hierzu die gleiche Berechnungsmethode verwendet.

In diesem Fall spricht man von einer betrieblichen Übung, die auch für neue Arbeitnehmer im Betrieb gilt. So entschied das Bundesarbeitsgericht in 2009. Einzig eine vertragliche Abrede mit dem Chef kann die betriebliche Übung aufheben.

Weihnachtsgeld: Gleiches Recht für alle?

Steht die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht im Arbeitsvertrag und gehört auch nicht zur betrieblichen Übung, kann man dennoch Anspruch auf das 13. Gehalt haben. Das gilt unter anderem für den Fall, dass alle übrigen Arbeitnehmer – oder eine bestimmte Gruppe der Belegschaft – Weihnachtsgeld erhält. Gehört der Arbeitnehmer ebenfalls zu dieser Gruppe, gilt der Anspruch auf weihnachtliche Sonderzahlung auch ohne Vereinbarung.

Besteht der Anspruch ohne Ausnahme?

Den Anspruch auf Weihnachtsgeld kann ein Arbeitnehmer durchaus verwirken. Zumindest dann, wenn sich aus seinem Verhalten ein sachlicher Grund für den Arbeitgeber ergibt, ihm die Zahlung zu verweigern. Möglich ist dies unter anderem im Rahmen der Betriebszugehörigkeit oder bei häufigen Fehlzeiten.

Ungleichhohes Weihnachtsgeld in Betrieben

In Betrieben ist es durchaus üblich, dass nicht jeder Mitarbeiter dasselbe Weihnachtsgeld erhält. Viele Arbeitgeber zahlen einigen Angestellten gerne mal mehr als den übrigen – zum Beispiel frisch verheirateten Paaren oder Familien mit Kindern. Grundsätzlich muss dieses Vorgehen aber begründet werden können und für den Einzelfall angemessen sein.

Weihnachtsgeld im Sommer auszahlen lassen?

Eine Sonderzahlung zum Ende des Jahres kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen – unter anderem, weil der Chef die Betriebszugehörigkeit belohnen möchte. Für derlei Fälle gibt es die sogenannte Stichtagsklausel. Sie besagt, dass der Arbeitnehmer die Zahlung erhält, wenn er bis zu einem bestimmten Datum im Unternehmen tätig ist. Also beispielsweise bis zum Ende des Novembers oder Dezembers.

Hat die Sonderzahlung zum Jahresende aber einen Entgeltcharakter – zum Beispiel das 13. Gehalt – entfällt die Klausel. In diesem Fall könnte das Weihnachtsgeld anteilig schon im Sommer ausgezahlt werden.

Es ist zu beachten, dass auch Sonderzahlungen möglich sind, die in beide Kategorien fallen. Es gilt daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine vorzeitige Auszahlung des Weihnachtsgeldes möglich ist.

Bildquelle: © pattilabelle – Fotolia.com

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