ArbeitslosHartz 4News am

Obwohl der Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen war, erhielt ein Hartz-IV-Empfänger weiterhin Leistungen vom Jobcenter. Dieses forderte das Geld zurück, allerdings ohne Erfolg!

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Sozialgericht: Urteil zur Rückzahlungspflicht

Das Sozialgericht Dortmund musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein Hartz-IV-Empfänger zu unrecht Leistungen erhielt, das Jobcenter die Rückzahlung aber dennoch nicht rechtskräftig machen konnte. Mit dem Urteil hat das Sozialgericht Dortmund festgestellt, dass keine generelle Rückzahlungspflicht bei zu viel gezahlten Hartz-IV-Leistungen besteht.

Hintergründe zum Urteil

Ein Leistungsempfänger erhielt für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten Hartz-IV-Leistungen. Vor Ablauf des Zeitraums stellte der Mann einen weiteren Antrag auf Hartz IV, über den das zuständige Jobcenter allerdings noch nicht entschieden hatte.

Ein Bescheid für die Weiterzahlung lag dem Mann also nicht vor. Dennoch zahlte das Jobcenter weiter Leistungen – in Höhe von 1.138 Euro. Als der Fehler im Jobcenter auffiel, forderte es die Rückzahlung der Gelder. Der Leistungsempfänger weigerte sich. Der Fall musste nun vom Sozialgericht Dortmund verhandelt werden.

Näheres zur Urteilsbegründung

Das Sozialgericht Dortmund hob zunächst den Erstattungsbescheid des Jobcenters gegen den Leistungsempfänger auf. Hierzu erklärten die Richter, dass Erstattungsansprüche für zu unrecht gezahlte Leistungen nur dann rechtens wären, wenn auch ein Verwaltungsakt vorlege.

Nach Ansicht des Sozialgerichts hätte der Hartz-IV-Empfänger die Zahlungen auf seinem Konto als Bewilligung seines zweiten Antrags erachten können. Zumal der Mann im Vorfeld auf seinen erneuten Antrag hingewiesen hatte.

Gleichzeitig hatte sich an der Situation des Mannes nichts geändert, sodass die Voraussetzungen für den Hartz-IV-Bezug immer noch gelten würden. Damit hatte er sich die Leistungen auch nicht unter Vorspielen falscher Tatsachen erschlichen. Der Fehler lag beim Jobcenter.

Zu späte Rückforderung ebenfalls nicht rechtens

In einem früheren Urteil aus 2015 entschied das Sozialgericht Gießen, dass eine Rückforderung auch dann nicht möglich ist, wenn das Jobcenter diese zu spät anmeldet.

Die Richter verdeutlichten noch einmal, dass die gesetzlichen Regelungen eine einjährige Frist vorsehen, um zu viel gezahlte Beiträge durch das Jobcenter zurückfordern zu können. Die Frist beginnt mit dem Datum der Kenntnisnahme durch das Jobcenter von der Überzahlung.

Rückzahlungspflicht wegen sozialwidrigen Verhaltens

Der Gesetzgeber hat zum 01. August 2016 den Jobcentern eine neue Gesetzesgrundlage geschaffen, nach der die Mitarbeiter bei sozialwidrigem Verhaltens seines des Leistungsempfängers Leistungen zurückfordern dürfen.

Im Februar 2017 stellte das Bundessozialgericht in Kassel jedoch fest, dass dies keinesfalls für vorangegangene Zeiträume gelte. Die Änderung sei keine „Klarstellung“, wie vom Gesetzgeber bezeichnet, sondern eine Neuregelung, die nicht rückwirkend gelte.

Verhalten, das zu einer Rückforderung führen kann, ist unter anderem die „Herbeiführung“ einer Hilfebedürftigkeit. Im Fall des Urteils vom BSG hatte ein Mann neben seiner Beschäftigung als Schweißer aufstockend Hartz IV erhalten. Da sein Arbeitgeber im Laufe der Zeit andere Arbeiten von ihm forderte, gab er gegenüber dem Jobcenter kund, kündigen zu wollen.

Dies wies den Mann auf drohende Sanktionen hin, wenn er kündige. Er tat es dennoch. Das Jobcenter forderte die Leistungen zurück, da er eine Hilfebedürftigkeit herbeiführte. Der Mann argumentierte jedoch, dass aufgrund der aufstockenden Leistungen, die er erhielt, eine Hilfebedürftigkeit bereits zuvor bestand und nicht herbeigeführt wurde. Das Bundessozialgericht gab dem Mann recht.

Bildquelle: © animaflora – Fotolia.com

2 Bewertungen
4.50 / 55 2