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Jobcenter können Hartz-IV-Empfänger nicht mehr dazu zwingen, jede Arbeitsstelle anzunehmen, die ihnen angeboten wird. Leistungsempfänger können aus unterschiedlichen persönlichen, seelischen oder körperlichen Gründen ablehnen.

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Aktualisierung soll Aufwand reduzieren

Wenn Hartz-IV-Empfänger einen Job ablehnen, entsteht meist ein hoher bürokratischer Aufwand. Denn die Sachbearbeiter der Jobcenter müssen im Einzelfall die Folgen abklären – ob eine Sanktion verhängt wird oder nicht. Mehr als 90.000 Sanktionen wurden im vergangenen Jahr wegen abgelehnter Jobangebote ausgesprochen.

Erfolgt die Leistungskürzung, flattert nicht selten ein Widersprach oder eine Klage ins Büro. Um die gesamte Prozedur zu vereinfachen, hat die Bundesagentur für Arbeit den Zumutungs-Paragrafen aktualisiert. Wie Focus Online berichtet hat die Behörde einige Kriterien für begründete Jobablehnungen angepasst.

Die neuen Regelungen – was gilt für die Ablehnung?

So dürfen Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen einen Job ablehnen, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Das gilt unter anderem für die Pflege von Angehörigen und Kindererziehung. Ist die Pflege oder Kindererziehung zeitlich nicht mit der Arbeitsstelle zu vereinbaren, kann ein Hartz-IV-Empfänger das Jobangebot ablehnen. Als Angehörige gelten nicht nur die nächsten Verwandten, sondern auch der Verlobte, die Nichte oder die Kinder des Lebenspartners.

Muss ein depressiver Arbeitsloser unbedingt in einen sehr stressigen Job vermittelt werden? Muss jemand mit Essstörung als Koch angestellt sein? Kann man einen Ex-Alkoholiker dazu zwingen, in einer Bar zu arbeiten, wo er hauptsächlich mit alkoholischen Getränken zu tun hat? Laut des aktualisierten Paragrafen nicht mehr.

Job darf Ausübung des Hauptberufs nicht beeinträchtigen

Neben diesen seelischen Gründen für die Ablehnung eines Jobs, können auch körperliche, kulturelle oder religiöse Gründe aufgeführt werden. So muss ein Chirurg, der filigrane Tätigkeiten bei seinem Hauptberuf ausübt, als Arbeitsloser nicht im Baugewerbe anfangen.

Der Grund: Die neue Arbeitsstelle könnte verhindern, dass er künftig seinen Hauptberuf ausüben könnte. So darf ein Job abgelehnt werden, der „die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt.“

Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass aus religiösen oder kulturellen Gründen Konflikte auf der neuen Arbeitsstelle entstehen könnten, oder die Ausübung des Jobs gar nicht möglich ist, kann der Arbeitslose nicht gezwungen werden, den Job anzunehmen.

Job ablehnen: Was bislang galt!

Hartz-IV-Empfänger konnten Jobs bislang dann ablehnen, wenn sie „unzumutbar“ waren. Auch hier konnte man seelische, persönliche und körperliche Gründe oder die Erziehung bzw. Pflege von Angehörigen anführen. Geändert hat sich demnach grundsätzlich nicht viel. Die Bundesagentur für Arbeit ist aber deutlich konkreter geworden, welche Umstände als seelische oder persönliche Beeinträchtigung gelten oder wer unter dem Begriff „Angehörige“ zusammengefasst wird.

Ob die Aktualisierung des Paragrafen nun zu einer Vereinfachung des bürokratischen Aufwands führt, bleibt abzuwarten. Ein Problem bleibt jedoch weiterhin bestehen: Viele Betroffene kritisieren, dass sie in Jobs vermittelt werden, die nicht ihrer Qualifikation entsprechen. Das ist bisher allerdings noch kein Grund, das Jobangebot abzulehnen.

Bildquelle: © H. Brauer – Fotolia.com

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