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Ein gesundes Kind ist ein gängiger und verständlicher Wunsch bei werdenden Paaren. Aber nicht immer ist die Erfüllung dieses Wunsches möglich – und sobald ein körperlich und / oder geistig beeinträchtigtes Kind zur Welt kommt, stellen sich viele Eltern die Frage, wie sie damit umgehen sollen und welche Herausforderungen auf sie zukommen werden.

Hier ein kurzer Überblick über einige wichtige Aspekte.

Übersicht:

  • Wohnen
  • Kindergarten, Schule und Ausbildung
  • Kindergeld
  • Erbrechtliche Regelungen

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Wohnen

Wie sich das Leben mit einem körperlich und / oder geistig beeinträchtigten Kind in den eigenen vier Wänden entwickelt, hängt sehr weitgehend davon ab, in welchem Maße und welcher Form das Kind beeinträchtigt ist. Denn natürlich macht es einen großen Unterschied, ob es seh- oder hörbeeinträchtigt ist, zu Spastiken oder epileptischen Anfällen neigt oder noch andere Symptome eine Rolle spielen.

Grundsätzlich ist eine Anpassung in Bezug auf die Einrichtung immer sinnvoll, aber auch die Entwicklung und Anwendung sinnvolle und machbare Betreuungs- und Förderungsmaßnahmen ist nicht zu unterschätzen.

Nach Möglichkeit sollte das Kind bestmöglich unterstützt werden und gleichzeitig genug Zeit und Raum haben, sich selbst zu entfalten, ohne zu sehr zu bemuttert zu werden.

Darüber hinaus nimmt die Betreuung oft viel Zeit in Anspruch und kann körperlich nicht immer von nur ein oder zwei Personen übernommen werden.
Daher ist es ratsam, zu überlegen, auf welche Hilfen (seien sie organisatorischer, personeller oder gegenständlicher Natur) man zurück greifen kann – und ob sich nicht auch unter Umständen der Rückgriff auf ein alternatives Wohnangebot lohnt.

Insbesondere für Kinder und Jugendliche gibt es viele betreute Wohnformen, in denen sie ambulant oder stationär betreut werden können und in denen sie sich entweder nur eine begrenzte Tageszeit oder über einen längeren Zeitraum am Stück aufhalten können.

Zusätzlich stellen Familienentlastende Dienste (FED) und Familienunterstützende Dienste (FUD) eine gelungene Hilfe dar, da sie beeinträchtigte Kinder und Jugendliche und ihre Eltern im Alltagsleben unterstützen und ihnen Betreuungs- und Pflegehilfen in verschiedenen Zeitrahmen stellen, Fahrdienste und Bildungsangebote bereit halten und sich um Freizeitangebote kümmern.

In welchem Maß die betreuten Familien die jeweiligen Angebote annehmen, ist aber immer noch ihre Sache.

Kindergarten, Schule und Ausbildung

Körperlich und / oder geistig beeinträchtigte Kinder brauchen oft ein verstärktes Maß an Förderung. Das Recht darauf besteht allerdings schon mit der Geburt und nicht erst mit dem Erreichen des Schulalters.

Und von wem lernt man besser und mit wem an seiner Seite wird man unbefangener groß als von und mit Gleichaltrigen?
Sowohl Forschungen als auch der gesunde Menschenstand belegen, dass beeinträchtigte und nicht beeinträchtigte Kinder durch gemeinsame Zeit gleichermaßen voneinander profitieren.

Logischerweise benötigen beeinträchtigte Kinder oft ein zusätzlichen Maß an Unterstützung und Förderung, doch viele Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen sind inzwischen darauf eingestellt und bieten entsprechende Plätze und Angebote an.

Welches Modell zu welchem Kind am besten passt, ist dabei immer Einzelfall-abhängig; manche Kinder sind in:

  • Sonderkindergärten oder Sonderschulen für genau ihre Form der Beeinträchtigung und manche in
  • integrativen Gruppen und Klassen oder sogar in
  • einer Regelgruppe oder Klassen

am besten aufgehoben.

Dabei zusätzlich entstehende Kosten übernimmt – je nach Bundesland-Regelung – das Sozial- oder Jugendamt, sodass sich Eltern in dieser Hinsicht nicht auf zusätzliche Kosten einstellen müssen.

Was die Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen mit Beeinträchtigungen betrifft, ist das Arbeitsamt der erste Ansprechpartner.

Sofern es sich um eine Beeinträchtigung handelt, die die betroffene Person nicht zu sehr in ihrer Ausbildung und bei der Ausübung der damit verbundenen Arbeit behindert, unterliegen Beeinträchtige wie alle anderen Auszubildenden und Arbeitnehmer auch dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO).

In anderen Fällen bietet das Arbeitsamt Beeinträchtigten die Gelegenheit, die Ausbildung in speziellen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren und auch darüber hinaus zu fördern.

Kindergeld

Das Kindergeld für beeinträchtigte Kinder beträgt in der Regel genau dem Satz für andere Kinder auch und endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit, also mit dem 18. Lebensjahr – beziehungsweise mit dem 25. Lebensjahr, wenn das Kind in diesem Zwischenzeitraum noch seine Erstausbildung oder sein Erststudium absolviert.

Oder man kann nachweisen, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann, wenn also sein Einkommen den Grundfreibetrag von 8.652 € jährlich nicht überschreitet.

Sollte eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus angestrebt werden, ist dies unter Umständen ebenfalls möglich – setzt aber voraus, dass das der junge Erwachsene nachweislich vor dem Ende seines 25. Lebensjahrs beeinträchtigt war.

Zusätzlich steht allen beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen ein je nach Beeinträchtigung in verschiedene Stufen abgestufter Behinderten-Pauschbetrag zu.

Erbrechtliche Regelungen

Kinder beerben in der Regel ihre Eltern – oder auch umgekehrt. Das ist in den meisten Fällen kein besonderer Problemfall, wenn aufgrund des Testaments des Erblassers oder der gesetzlichen Regelung für das Fehlen eines Testaments alles soweit klar geht.

Komplizierter wird es jedoch, wenn ein Kind mit Beeinträchtigung zu den Erben gehört. Denn oft sind die Kosten für seine Pflege oder Unterbringung so hoch, dass dafür Sozialleistungen hinzugezogen werden, geht seine Erbschaft normalerweise direkt an den Sozialhilfeträger – weil zunächst eigenes Vermögen bis auf einen gewissen Freibetrag aufgebraucht werden muss.

Eine Enterbung stellt aber auch keinen ernsthaften Vorteil da, weil dem Kind immer noch ein Pflichtteil zusteht, der dann wiederum dem Sozialhilfeträger zu fiele.

Was also tun? Grundsätzlich lohnt es sich, mit einer Vorerben-Nacherben-Regelung oder eine Testamentsvollstreckung durch einen nahen Angehörigen, der das Erbe des beeinträchtigten Kindes verwaltet, zu arbeiten. Inwieweit dies machbar und rechtskonform ist, hängt aber immer vom Einzelfall ab – eine gute Rechtsberatung schadet also nie.

Bildquelle: © Olesia Bilkei – Fotolia.com

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