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Kindergeld für Kinder in Pflege. Dieses Thema möchten wir in diesem Artikel etwas genauer unter die Lupe nehmen. Tatsächlich ist es so, dass Eltern für ihr Pflegekind dann Kindergeld beantragen können, wenn sie es länger als zwei Jahre betreuen möchten. Wie das Ganze genau aussieht, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel. heimarbeit.de wünscht Ihnen jede Menge Spaß beim Lesen!

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Kindergeld für Pflegekind
  • Voraussetzungen für das Kindergeld bei Pflegefamilie
  • Wichtige Hintergründe zum Thema Pflegekind
  • Beispiel Pflegeeltern in Berlin
  • Kindergeld, Steuerkarte und weitere Vorteile für Pflegeeltern

Kindergeld für Pflegekind

Normalerweise bekommen Pflegeeltern dann Kindergeld für ihr Pflegekind, wenn sie es planen, länger als zwei Jahre zu betreuen. Wie ist das alles eigentlich geregelt? Dieser Abschnitt soll darüber aufklären:

Pflegekindschaftsverhältnis

Diese etwas komplizierte Bezeichnung ist die offizielle Bezeichnung dafür, wenn das Kind nicht mehr bei seiner leiblichen Familie lebt, sondern in einem neuen Haushalt bei seiner Pflegefamilie.

Im Prinzip handelt es sich hier um keine besonders außergewöhnliche Situation, doch wenn man sich im Bereich des Rechts bewegt, könnte jede noch so kleine Fallabweichung eine ganz neue rechtliche Behandlungsweise bedeuten.

Lebt ein Pflegekind nun im Haushalt seiner Pflegefamilie, so steht der Pflegefamilie normalerweise das Pflegegeld zu. Dieses ist vor allem für die Unterhaltskosten Gedacht, die das Kind bei der Pflegefamilie verursacht. Allerdings steht der Pflegefamilie zusätzlich auch noch das ganz normale Kindergeld zu – so wie allen anderen Familien mit Kindern auch.

Voraussetzungen für das Kindergeld bei Pflegefamilie

Nun gibt es aber eine besonders wichtige Voraussetzung dafür, dass das Kindergeld für das Pflegekind an die Pflegefamilie gezahlt werden kann. Die Voraussetzung ist, dass das Pflegeverhältnis für einen längeren Zeitraum geplant ist. Klar – jeder Antrag auf Kindergeld und jede Bewilligung kostet Zeit, und natürlich Geld an sich. Es ist also verständlich, dass die Familienkasse ein paar wichtigen Richtlinien folgen muss.

Der wesentliche Baustein, der den Pflegekindern gegeben werden soll, ist emotionale Sicherheit. Und natürlich ist auch das ein Aspekt, der in die Voraussetzungen für das Kindergeld für Pflegekinder mit einfließt.

Grundsätzlich gilt:

Bei Kleinkindern muss es mindestens ein Jahr sein, das man das Kind zur Pflege plant – bei Schulkindern müssen es zwei Jahre sein. Ansonsten hat man keinen Anspruch auf das Kindergeld.

Urteil durch Bundesfinanzhof

Diese Richtlinie wurde auch vom Bundesfinanzhof bekräftigt. Dass sich der Bundesfinanzhof in diese Angelegenheit einmischen musste, hatte natürlich einen konkreten Fall als Hintergrund:

Ein schulpflichtiges Pflegekind war lediglich 19 Monate lang in der Obhut von seinen Pflegeeltern gewesen. Laut Rechtsprechung stünde den Pflegeeltern aus diesem Grund kein Kindergeld für das Kind zu – so urteile der Bundesgerichtshof.

Dadurch bekräftigte der Bundesfinanzhof die bisher ausgeübte Praxis und Beurteilung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die zuständig für alle Fragen rund um Kindergeld und Kinderzuschlag ist.

Nach einem Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs heißt es, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis unter anderem voraussetzt, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Die Auflösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den leiblichen Eltern kann in der Regel angenommen werden, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindeste ein Jahr lang beziehungsweise ein noch schulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte mehr hat.

Wichtige Hintergründe zum Thema Pflegekind

Pflegekinder haben sehr häufig eine enorm lange Leidensgeschichte hinter sich. Vernachlässigung, psychische oder physische Gewalt. In vielen Fällen ist die finanzielle Not der Eltern allerdings der ausschlaggebende Grund dafür, dass die Kinder eine Pflegefamilie brauchen. Teilweise aber auch Drogenabhängigkeit der Eltern, Unzuverlässigkeit und Vernachlässigung oder Erkrankung.

Jedes Jahr nimmt der Staat etwa 33.000 Kinder aus diesen Gründen erneut in Obhut. Die erste Hilfe für sie sind dann Kinderheime, Kinderdörfer oder Einrichtungen für betreutes Wohnen.

Laut dem Statistischen Bundesamt werden von den 33.000 Kindern jährlich etwa 5.000 Kinder an Pflegefamilien vermittelt, doch auch da muss es den Kinder nicht immer besser ergehen. Manchmal, wenn es für das Pflegekind alles andere als Gut läuft, ist auch die Pflegefamilie nur eine momentane Station.

Die Vermittlung der Kinder übernimmt im Übrigen das Jugendamt oder andere anerkannte freie Träger. Die Bewerbung für um das Pflegekind verläuft dabei ähnlich wie ein Adoptionsverfahren.

Nur die Anforderungen unterscheiden die beiden Prozesse im Wesentlichen voneinander. Denn ein Kino mit so schlechten Erlebnissen und Erfahrungen in die eigene Familie aufzunehmen und dem Kinde Sicherheit zu gewährleisten, erfordert jede Menge Mut, Durchhaltevermögen und Geduld.

Die wichtigsten Anforderungen

Als besonders wichtige Anforderungen an die Pflegefamilien werden emotionale und finanzielle Sicherheit gestellt. Wenn es in der Pflegefamilie zudem Kinder gibt, muss das Pflegekind laut Gesetz sogar mindestens zwei Jahre jünger sein, als das jüngste Kind der Familie.

Hinsichtlich der Familienstruktur bestehen allerdings keine gesetzlichen Vorgaben. Alleinstehende, unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften oder auch Verheiratete können allesamt gleichermaßen ein Pflegekind auf nehmen. Auch Pflegekinder in Wohngemeinschaften sind sogar möglich.

Beispiel Pflegeeltern in Berlin

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen noch ein gutes Beispiel dafür geben, wie es bei Pflegeeltern allgemein aussehen kann – dazu bringen wir ein Beispiel aus Berlin:

Hier ist es so, dass die Pflegeeltern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens monatlich die folgenden Leistungen vom Jugendamt bekommen:

  • eine Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes
  • eine Abgeltung der Erziehungsleistung
  • einen pauschalen Festbetrag für weitere Leistungen

Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes: Diese Leistung erhalten die Eltern für Aufwendungen, die das Pflegekind direkt betreffen. So zum Beispiel Nahrung, Miete, Kleidung, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, und so weiter. Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes richtet sich dabei danach, wie alt das Pflegekind ist.

Abgeltung der Erziehungsleistung: Eine solche Leistung erhalten die Eltern für die pädagogischen Bemühungen. Bei einer Vollzeitpflege beispielsweise mit erweitertem Förderbedarf und befristeter Vollzeitpflege erhöht sich die Abgeltung der Erziehungsleistung.

Beihilfen: Zusätzlich erhalten die Eltern dann auch noch Beihilfen durch eine monatliche Pauschale. Damit sollen Leistungen für sonstige persönliche Ausstattungen und Schulfahrten sowie Reisekosten und Weihnachtsbeihilfen abgedeckt werden. Auf Antrag hin können die Eltern außerdem weitere Beihilfen bekommen, wie zum Beispiel Beihilfen auf Erstausstattung, Bekleidung, Mobiliar, Einschulung, Taufe, Konfirmation und ähnliches.

Kindergeld, Steuerkarte und weitere Vorteile für Pflegeeltern

Wenn das Pflegekind dauerhaft bei den Pflegeeltern leben soll (je nach Alter mindestens ein Jahr) hat man Anspruch auf das Kindergeld. Das Kindergeld wird dabei anteilig auf das Pflegegeld angerechnet.

Wenn das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie ist, so wird ein Betrag in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, das für ein erstes Pflegekind gezahlt wird, vom Pflegegeld abgezogen. Wenn das Pflegekind nicht das ältere Kind in der Pflegefamilie ist, wird ein Betrag in Höhe eines Viertels des Kindergeldes, das für ein erstes Kind gezahlt wurde, vom Pflegegeld abgezogen.

Steuerkarte: Wenn das Pflegekind außerdem dauerhaft bei den Pflegeeltern lebt, kann es auch auf der Steuerkarte berücksichtigt werden. Allerdings muss das jedes Jahr spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres beim Finanzamt eingetragen werden.

Vorsorgeaufwendungen: Wenn man einen Antrag stellt, können einem zudem die Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte aller nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung erstattet werden.

Elternzeit: Auch Pflegeeltern haben einen Anspruch auf die Elternzeit. Die Elternzeit kann ab dem Zeitpunkt genommen werden, ab dem das Pflegekind aufgenommen wurde, bis zu einer Dauer von drei Jahren, längstens aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Pflegekindes.

Bildquelle: © pololia – Fotolia.com

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