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Mit der Elternzeit haben Sie in Deutschland die Chance sich von der Arbeit freistellen zu lassen um sich der Pflege Ihres Kindes und Ihrer Familie zu widmen. Hier fassen wir übersichtlich alles Wichtige zusammen, was Sie über die Elternzeit wissen müssen.

Überblick

  • Was ist Elternzeit?
  • Rechtsgrundlagen für die Elternzeit
  • Wer hat Anrecht auf Elternzeit?
  • Dauer der Elternzeit
  • Der Antrag auf Elternzeit
  • Elternzeit und Teilzeit
  • Weiterbildung während der Elternzeit
  • Elternzeit und Urlaubsanspruch
  • Elternzeit und Kündigung
  • Wiedereinstieg nach der Elternzeit

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Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist in Deutschland ein rechtlich geregelter Zeitraum, in dem Sie sich nach der Geburt Ihres Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen können. Auf diese Zeit haben Sie einen Rechtsanspruch, Sie müssen allerdings einige Regularien beachten, um ihn in Anspruch nehmen zu können.

Neben dem Begriff Elternzeit gibt es innerhalb von Europa teilweise offiziell, teilweise inoffiziell auch noch weitere Begriffe wie Elternurlaub oder Erziehungsurlaub. In Deutschland ist Urlaub als Zeit definiert, die zur Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft genutzt wird. Der Ausdruck „Elternurlaub“ ist also nicht korrekt.

Rechtsgrundlagen für die Elternzeit

In Deutschland regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Bedingungen der Elternzeit. Um die Elternzeit in Anspruch zu nehmen kommt es nur darauf an, dass Sie Ihren Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht geschlossen haben. Wo Sie Ihren Wohnsitz haben, an dem Sie Ihr Kind betreuen, spielt dagegen keine Rolle. Wenn Sie keinen deutschen Arbeitsvertrag haben, können Sie dennoch Anrecht auf Elternzeit haben.

Wer hat Anrecht auf Elternzeit?

Um Elternzeit zu beantragen, müssen Sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Außerdem muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Es ist nicht von Belang, ob es sich dabei um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt oder nicht. Sie können auch als geringfügig Beschäftigter oder mit einem anderen Arbeitsvertrag Elternzeit beantragen.

Sie müssen sich selbst um die Erziehung Ihres Kindes kümmern, es also nicht zum Beispiel einer Erzieherin überlassen. Unterstützung durch qualifiziertes Personal ist natürlich möglich. Ihr Kind muss nicht unbedingt Ihr leibliches Kind sein. Es kann sich auch um ein Adoptivkind handeln, um ein Kind Ihres Lebenspartners oder ein Pflegekind. In bestimmten Fällen können auch Großeltern Elternzeit beantragen.

Beide Elternteile haben Anspruch auf Elternzeit. Sie kann abwechselnd oder gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Dauer der Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben Sie, bis Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet. Das bedeutet, dass die Elternzeit sich nicht über die 36 Monate hinaus verlängern kann.

Wenn Ihr Kind bis zum 30. Juni 2015 geboren wurde, kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Dafür muss aber der Arbeitgeber zustimmen. Ab dem 1. Juli 2015 kann der Anteil auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Beachten Sie, dass in diesem Fall ein Rechtsanspruch besteht, auch wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt.

Wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, kann die Elternzeit unterbrochen und am Ende der neu einsetzenden Elternzeit angehängt werden.

Der Antrag auf Elternzeit

Wenn Sie Elternzeit beantragen wollen, dann müssen Sie das spätestens sieben Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber bekanntgeben. Sie müssen dabei verbindlich sagen, wann Sie Ihre Elternzeit nehmen wollen. Beachten Sie dabei die gültigen Fristen, wenn Sie die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen wollen, oder wenn Sie in dem Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag Ihres Kindes liegt. Sie sollten stets schriftlich zum Thema Elternzeit kommunizieren, um einen Nachweis über Ihre Abmachungen zu haben.

Elternzeit und Teilzeit

Wenn Sie wollen, können Sie während der Elternzeit weiterarbeiten, wenn der Umfang Ihrer Tätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Unternehmen, die mehr oder weniger als 15 Beschäftigte haben. Bei größeren Unternehmen haben Sie Anspruch auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Stunden für mindestens 2 Monate, wenn Ihre Beschäftigung zuvor für mindestens 6 Monate bestand.

Weiterbildung während der Elternzeit

Sie müssen während Ihrer Elternzeit weder arbeiten noch an einer betrieblichen Weiterbildung teilnehmen. Sie können sich aber teilweise zu einer Weiterbildungsmaßnahme bereit erklären. Sprechen Sie das am besten frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Betriebsrat ab.

Elternzeit und Urlaubsanspruch

Wenn Sie während der Elternzeit nicht arbeiten, bekommen Sie weniger Urlaub. Er kann pro Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Ein bestehender Urlaubsanspruch kann während der Elternzeit nicht verfallen, auch wenn dadurch Jahres- oder andere Zeitgrenzen überschritten werden.

Elternzeit und Kündigung

Während der Elternzeit sind Sie vor Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz gilt aber auch schon 8 Wochen vor deren Beginn beziehungsweise 14 Wochen vor dem Beginn, wenn die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes angetreten wird. Eine Kündigung ist nur in speziellen Fällen möglich.
Als Arbeitnehmer können Sie mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.

Wiedereinstieg nach der Elternzeit

Nach der Elternzeit können Sie ohne besondere Maßnahmen sofort wieder an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Sie haben Anspruch auf die gleichen Bedingungen wie zuvor, egal ob Sie gar nicht oder in Teilzeit weitergearbeitet haben.

Wenn Sie nicht sofort in den Betrieb zurückkehren können, weil Ihr Kind erkrankt oder sich ein Engpass bei der Kinderbetreuung ergibt, dann sollten Sie sich so schnell wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse absprechen. Nach 30 Tagen unbezahltem Urlaub droht nämlich das Ausscheiden aus der Sozialversicherung.

Im öffentlichen Dienst haben Sie nur Anspruch auf einen Wiedereinstieg in die gleiche Tarifgruppe. Sie sollten also in regelmäßigem Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber bleiben, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Bildquelle: © Karin & Uwe Annas – Fotolia.com

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