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Es ist allseits bekannt, dass die Regelsätze für Hartz-IV-Bezieher grundsätzlich keine größeren wirtschaftlichen Spielräume erlauben. Besonders hart kann es alleinerziehende Hartz-IV-Bezieher treffen, die sich persönlich um Pflege und Erziehung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder kümmern müssen. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass zu einem großen prozentualen Anteil alleinerziehende Mütter auf das Jobcenter angewiesen sind.

Mehrbedarf für alleinerziehende Mütter

Allerdings kann die alleinerziehende Hartz-IV-Bezieherin einen sogenannten Mehrbedarf geltend machen. Dieser ist geregelt in § 21 Abs. 3 SGB II. Die Gewährung eines Mehrbedarfs ist an Voraussetzungen gebunden. Die alleinerziehende Bezieherin von Hartz IV muss mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben (räumliche Bedingung), dieses alleine versorgen (materielle Bedingung) und sich alleine um dessen Pflege und Erziehung kümmern (immaterielle Bedingung).

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Die Höhe des Mehrbedarfs

Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig von dem Alter und der Anzahl der Kinder. Hat sich eine alleinerziehender Hartz-IV-Bezieherin beispielsweise um ein Kind unter sieben Jahre zu kümmern, so steht der Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf in Höhe von 36 % zu. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies folgendes: Abstellend auf den aktuellen Regelsatz von 404 Euro erhöht sich dieser um 36 %, d.h. um 145,44 EUR. Insgesamt erhält dann die Leistungsberechtigte vom Jobcenter eine monatliche Leistung in Höhe von 549,44 Euro.

Ist das Kind bereits über sieben Jahre alt, beträgt der Mehrbedarf allerdings nur noch 12 %. Hat sich beispielsweise eine alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin um zwei Kinder unter 16 Jahren zu kümmern, so liegt der Mehrbedarf wieder bei 36 %. Es gibt allerdings eine Kappungsgrenze, welche bei 60 % liegt. Denn nach der zurzeit geltenden Gesetzeslage darf der Mehrbedarf nicht mehr als 60 % überschreiten. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Versorgung von fünf minderjährigen Kindern und mehr der Mehrbedarf niemals die 60 % Grenze überschreiten kann. In Zahlen ausgedrückt beträgt der Mehrbedarf somit höchstens 242,40 Euro. Da spielt es dann keine Rolle mehr, ob die alleinerziehende Leistungsempfängerin fünf Kinder oder mehr als fünf Kinder zu versorgen hat.

Mehrbedarf für Pflegekinder

Obwohl Pflegekinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft von Hartz-IV-Beziehern gehören, kann die alleinerziehende Leistungsberechtigte auch für ein oder mehrere Pflegekinder einen Mehrbedarf geltend machen. Insoweit wird kein Unterschied gemacht zwischen leiblichen Kindern und Pflegekindern. Hierbei spielt es auch keine Rolle, wenn die Leistungsberechtigte für das von ihr zu versorgende Pflegekind noch ein zusätzliches Pflegegeld erhält.

Mehrbedarf bei getrennt lebenden Eltern

Sehr praxisrelevant ist auch die Fallkonstellation, in der die leiblichen Eltern getrennt leben und sich die Mutter die Versorgung ihrer Kinder mit dem Vater teilt. Dies bedeutet, dass das jeweilige Kind im Rahmen einer Regelung zwischen den Elternteilen mal vom Kindesvater und mal von der Kindesmutter in den jeweiligen Haushalt aufgenommen und versorgt wird.

Fakt ist, dass durch diese Fallkonstellation bezogen auf beide Elternteile die räumliche Bedingung, die materielle Bedingung sowie die immaterielle Bedingung als Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II vorliegen. Folglich steht dann den beiden Elternteilen jeweils der halbe Mehrbedarf zu. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn sich ein Kind überwiegend bei der Kindesmutter aufhält. Dann steht dieser der alleinige Mehrbedarf als alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin zu.

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