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Bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, das mit Arbeitslosigkeit endet, besteht keine Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit. Das entschied nun das Landessozialgericht Hessen.

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Urteil zur Meldepflicht bei Arbeitslosigkeit

Normalerweise müssen sich Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Erwerbstätigkeit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Andernfalls droht eine Sperrfrist von einer Woche.

Das Landessozialgericht Hessen hat nun entschieden, dass die Meldepflicht entfällt, wenn man ein betriebliches Ausbildungsverhältnis oder ein Anerkennungsjahr absolviert und danach arbeitslos wird. So können Arbeitslose, die sich verspätet arbeitslos melden, dennoch ohne Sperrzeit Arbeitslosengeld erhalten.

Die Richter verhandelten den Fall einer Frau, die an einer Fachhochschule Sozialpädagogik studiert und anschließend ein Anerkennungsjahr absolvierte. Nach Ende dieser Zeit meldete sich die Frau arbeitslos.

Die Agentur für Arbeit setzte eine Sperrzeit von sieben Tagen an, weil die Frau sich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet hatte. Weiterhin sei das Anerkennungsjahr nicht als betriebliches Ausbildungsverhältnis zu werten oder diene dem Zweck der Übernahme durch den Arbeitgeber.

Keine Notwendigkeit der Meldepflicht

Das hessische Landesozialgericht kam zu dem Urteil, dass ein Anerkennungsjahr einer betrieblichen Ausbildung gleiche und die Meldepflicht nicht erforderlich ist.

Das begründet sich darin, dass die Meldepflicht hauptsächlich dazu dient, die Vermittlung in Arbeit nach einer Arbeitslosigkeit zu beschleunigen. Da die meisten Auszubildenden jedoch nach Ende der Ausbildung vom Arbeitgeber übernommen werden, sieht der Gesetzgeber hier keine Notwendigkeit für eine Meldepflicht. Damit steht der Frau das volle Arbeitslosengeld zu.

Arbeitslos oder arbeitssuchend?

Die Agentur für Arbeit unterscheidet zwischen zwei Situationen, wie der Arbeitnehmer eine drohende Arbeitslosigkeit melden kann: arbeitssuchend und arbeitslos.

Um Leistungen wie Arbeitslosengeld I zu erhalten, muss man sich zwingend arbeitslos melden und das spätestens bis drei Monate vor Ende der Erwerbstätigkeit. Dann ist in der Regel die Leistung der Arbeitslosenversicherung zum Beginn der Arbeitslosigkeit gesichert. Wer sich nur arbeitssuchend meldet, hat lediglich Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung.

Für den Betreffenden besteht nach § 38 SGB III eine Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung. Das dient dazu, dass die Jobsuche effizienter gestaltet werden kann – unter Umständen kann die Agentur für Arbeit bereits innerhalb der drei Monate ein neues Beschäftigungsverhältnis vermitteln. Erfährt man erst kurzfristig von der drohenden Arbeitslosigkeit, muss man sich binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.

Persönliche Meldung erforderlich

Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, muss sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das kann zunächst telefonisch oder schriftlich – auch online – erfolgen.

Hierzu ist die Angabe von persönlichen Daten und dem Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Wer sich nicht persönlich arbeitslos meldet, muss dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, damit die angegebenen Daten überprüft werden können.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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