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Während einer Ortsabwesenheit hat der Leistungsempfänger Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch dann, wenn er trotz Antragsablehnung in den Urlaub gefahren ist. Entscheidend ist die Begründung.

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Jobcenter muss Nachzahlung leisten

Ein Leistungsempfänger beantragt eine Ortsabwesenheit, um in den Urlaub fahren zu können. Das Jobcenter lehnt den Antrag ab – allerdings ohne Begründung, was nach aktueller Rechtsprechung eine Nachzahlung rechtfertigt. In dem vor dem Sozialgericht Karlsruhe verhandelten Fall war der Leistungsempfänger ohne Zustimmung in den Urlaub gefahren.

Das Jobcenter hatte ihm daraufhin die Leistungen für die Zeit der Ortsabwesenheit gestrichen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub forderte der Mann die Gelder zurück – mittels Widerspruch und Gerichtsklage.

Urlaubsantrag ohne Begründung abgelehnt

Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe entschieden, dass der Mann Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Ortsabwesenheit habe, wenngleich er ohne Zustimmung verreist war. Zur Begründung erklärten die Richter, dass das Jobcenter die Zustimmung ohne triftigen Grund ablehnte.

Das Jobcenter muss jedoch eine Zustimmung abgeben, sofern kein Grund zur Ablehnung vorliegt – also eine Stellenangebot oder eine Weiterbildungsmaßnahme während der Urlaubszeit. Das Jobcenter kann hier nicht wie in anderen Fällen nach Ermessen handeln, sondern muss eine Zustimmung zwingend erteilen. Daher stehen dem Kläger die aufgehobenen Leistungen zu und das Jobcenter muss diese nachzahlen.

Auch widerspenstige Kunden haben Urlaubsanspruch

In einem anderen Fall urteilte das Sozialgericht Dortmund, dass ein Urlaubsantrag auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass sich der Klient immer wieder als unkooperativ erweist. Dazu hieß es: „Da ich aber eine Möglichkeit der Vermittlung sah und der Kunde selbst auch seine Eigenbemühungen forcieren sollte, wurde keine Genehmigung für eine dreiwöchige OAW (Ortsabwesenheit) erteilt. Der Kunde setzt sich immer wieder über Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klage.“

Auch hier hatte ein Leistungsempfänger trotz abgelehntem Antrag, den Ort verlassen, um Urlaub zu machen. Das Jobcenter strich die Leistungen und der Hartz-IV-Bezieher klagte auf Rückzahlung.

Die Richter vom Sozialgericht Dortmund gaben dem Kläger recht: Das Jobcenter hätte den Urlaubsantrag nicht ablehnen dürfen, weil der Leistungsempfänger in früheren Zeiten nicht kooperativ war und auch häufig klagen würde. Die Richter argumentierten, dass ein Leistungsempfänger für sein Verhalten nicht durch Urlaubsverweigerung „sanktioniert“ werden könne.

Anspruch auf 21 Urlaubstage pro Jahr

Leistungsempfänger haben Anspruch auf 21 Urlaubstage pro Kalenderjahr und müssen ihre Ortsabwesenheit zuvor beim Jobcenter anmelden. Steht dem Urlaub eine Wiedereingliederungsmaßnahme entgegen, kann das Jobcenter den Urlaub ablehnen. Allerdings nicht, wenn der Leistungsempfänger bereits vor der Arbeitslosigkeit im selben Jahr im Urlaub war. Grundsätzlich ist eine Ortsabwesenheit erst nach drei Monaten der Arbeitslosigkeit möglich.

Wie „schwierig“ oder „unkooperativ“ sich ein Leistungsempfänger zeigt, spielt für den Antrag auf Ortsabwesenheit keine Rolle. In einem solchen Fall sollte man immer Widersprach einreichen und unter Umständen vor Gericht eine Nachzahlung einklagen.

Bildquelle: © Thomas Reimer – Fotolia.com

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