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Gleiches Recht für alle oder doch nicht wirklich? Der Anspruch auf Sozialhilfe soll für EU-Ausländer jedenfalls künftig erst nach fünf Jahren greifen. Das hat am Donnerstag der Bundestag beschlossen.

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Übersicht

  • Was versteht man unter EU-Ausländern?
  • Das ursprüngliche Urteil
  • Die Begründung der Bundesregierung
  • Die Gesetzesänderung
  • Die Fünfjahresfrist
  • Bundesarbeitsministerin begrüßte die Neuregelung

Was versteht man unter EU-Ausländern?

EU-Bürger gelten als Staatsangehörige eines der Mitglieder der Europäischen Union. Wenn sie in einem anderen der EU-Mitgliedsstaaten ihren Wohnsitz haben, sind sie EU-Ausländer. Sie haben innerhalb der EU besondere Aufenthaltsrechte, die gesetzlich geregelt sind.

EU-Ausländer und Deutsch bilden immer mehr eine Rechtsgemeinschaft, da das sekundäre Europarecht eine unmittelbare Wirkung auf alle EU-Bürger hat.

Nun soll die Sozialhilfe für EU-Ausländer künftig erst nach fünf Jahren greifen.

Das ursprüngliche Urteil

Das ursprüngliche Urteil, das den Anspruch auf Sozialhilfe in Deutschland regelt, hat 2015 das Bundessozialgericht in Kassel gefällt.

Dieses Urteil besagte, das EU-Bürger nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Sozialhilfe in Deutschland geltend machen können.

Dieses Urteil soll mit dem Beschluss der Bundesregierung ausgehebelt werden.

Der Grundgedanke, die sechsmonatige Wartefrist auf fünf Jahre auszudehnen, ist einem verfestigten Aufenthalt geschuldet, der dann erst gegeben sei.

Die Begründung der Bundesregierung

Die Bundesregierung begründet diesen Beschluss mit dem Argument, das hiesige Sozialsystem solle denjenigen als berechtigtem Anspruch dienen, die in Deutschland leben, arbeiten und Beiträge einzahlen.

Diejenigen, die diesem Anspruch nicht gerecht werden, müssen die Sozialleistungen zur Existenzsicherung in dem Heimatland beantragen.

Die Gesetzesänderung

Die Gesetzesänderung soll gewährleistet, dass mit einer Wartezeit von fünf Jahren EU-Ausländer, die hier nicht arbeiten, selbstständig sind oder den Leistungsanspruch mit vorangegangener Arbeit erworben haben, nicht wegen der in Deutschland höheren Sozialleistung in das Land kommen sollen.

Die Wartezeit verhindert ebenfalls die Inanspruchnahme der Sozialleistungen während der Arbeitssuche.

In den ersten fünf Aufenthaltsjahren sollen mit der Neuregelung solche Zahlungen verhindert werden.

Erst mit dem verfestigten Aufenthalt, der nach fünf Jahren ersichtlich ist, kann Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II von EU-Ausländern, die nicht arbeiten, beansprucht werden.

Die Fünfjahresfrist

Die Fünfjahresfrist ist dann bindend für EU-Ausländer bei Zahlung sozialer Leistungen, wie Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II.

Lediglich einen Monat lang können Überbrückungshilfen bis zur Ausreise zur Auszahlung kommen.

Damit auch der Kindergeldbezug und der unberechtigte Bezug von Sozialleistungen besser überschaubar ist, soll die Datenübermittlung zwischen den jeweiligen Behörden im gleichen Zug ausgebaut werden.

Bundesarbeitsministerin begrüßte die Neuregelung

Die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles von der SPD begrüßte die Wartezeit bezüglich der Sozialhilfe für Ausländer.

Sie erwähnte in diesem Zusammenhang lobend, dass mit der Neuregelung die Rechtsklarheit wieder hergestellt werde.

Es gelte der Anspruch für die Menschen die hier leben, arbeiten und auch ihre Beiträge zahlen. Sie können den Anspruch auf die Sozialleistungen geltend machen.

Alle anderen, die noch nie in Deutschland gearbeitet haben, sollten die existenzsichernde Leistung im jeweiligen Heimatland beantragen.

Bildquelle: © filipefrazao – Fotolia.com

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