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Der Regelsatz von Hartz IV-Leistungen unterscheidet sich je nach Lebensmodell. So erhält, wer alleine lebt, einen anderen Satz als Menschen, die mit einem Ehe- oder Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führen. Lesen Sie hier, wann Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden und was das für Ihren Hartz IV-Anspruch bedeutet.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Die Lebenssituation entscheidet über Hartz IV-Höhe
  • Regelsätze für Alleinlebende oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
  • Mehrbedarfe
  • In welchem Fall geht der Gesetzgeber von einer Bedarfsgemeinschaft aus?
  • Umstände, die gegen das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sprechen
  • Wann liegt tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft vor?
  • Diese Personen zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft
  • Diese Personen zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft
  • Wer gilt als erwerbsfähig?
  • Wann ist es keine Bedarfsgemeinschaft?
  • Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

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Bedarfsgemeinschaft: Das müssen Sie wissen!

Bedarfsgemeinschaft

Die Lebenssituation entscheidet über Hartz IV-Höhe

Die Unterscheidung, ob ein Hartz IV-Empfänger alleinstehend ist oder aber in einer familienähnlichen Bedarfsgemeinschaft lebt, ist von großer Wichtigkeit. Sie wirkt sich nämlich auf die monatlichen Sozialleistungen aus. Auch das gesamte Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft wird berücksichtigt – was empfindliche Leistungskürzungen zur Folge haben kann. Denn verfügt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oder Einkommen, muss es für die anderen Mitglieder einstehen.

Regelsätze für Alleinlebende oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

Alleinlebende erhalten seit 1.1.2015 den Regelsatz von 399 Euro, während Anspruchsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nur 360 Euro erhalten. Ehe- oder Lebenspartner kommen also zusammen auf einen Betrag von 720 Euro.

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe stehen den folgenden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu, wenn nach § 21 SGB II Anspruch besteht:

  • Schwangeren ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehenden
  • Behinderten
  • Chronisch Kranken, die auf eine kostenintensive Ernährung angewiesen sind

Außerdem wird pro Kopf Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung gezahlt, wenn also zum Beispiel ein Boiler, ein Durchlauferhitzer oder eine Gastherme die Wohnung mit warmen Wasser versorgt. Im Einzelfall werden zudem Mehrbedarfe bei regelmäßig wiederkehrenden und unabweisbaren Kosten gewährt (zum Beispiel, bei ärztlich verschriebenen Pflegekosten oder Kosten, die bei der Wahrnehmung von Umgangsrecht entstehen)

In welchem Fall geht der Gesetzgeber von einer Bedarfsgemeinschaft aus?

Wenn Hartz IV-Empfänger länger als ein Jahr mit einem Partner zusammenleben, geht das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Der Gesetzgeber vermutet, dass eheähnlich zusammenlebende Partner, die mindestens ein Jahr eine Wohnung teilen, füreinander einstehen wollen.

Wichtig: Allerdings sind unverheiratete Partner gesetzlich nicht unterhaltspflichtig!

Ist dieser Wille also nicht vorhanden und liegt aus Sicht des Hartz IV-Antragstellers keine Bedarfsgemeinschaft vor, kann und sollte er Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und kann im Ernstfall bis zum Sozialgericht gegen diesen vorgehen.

Umstände, die gegen das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sprechen:

  • Die Partner leben seit einem Zeitraum unter einem Jahr zusammen
  • Die Wohnbereiche sind voneinander getrennt
  • Die Fixkosten der Wohnung werden aufgeteilt und nicht von einem gemeinsamen Konto bestritten
  • Die Partner dürfen nicht gegenseitig über Einkommen und Vermögen verfügen

Wann liegt tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Eine Bedarfsgemeinschaft beschreibt das Zusammenleben von Partnern und deren Kindern, die einen gemeinsamen Haushalt führen und von denen davon auszugehen ist, dass sie für einander einstehen und auch in wirtschaftlicher Hinsicht Verantwortung füreinander tragen. Zudem müssen sie die Befugnis haben, über das Einkommen und das Vermögen des Partners zu verfügen.

Das ist zum Beispiel im Fall einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer Ehe der Fall, der Gesetzgeber vermutet eine Bedarfsgemeinschaft aber auch, wenn zwei Partner länger als ein Jahr zusammen leben.

Diese Personen zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft:

  • der Antragsteller selbst (ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger)
  • Ehepartner oder Lebenspartner, bei dem davon auszugehen ist, dass die Partnerschaft den Willen zur gegenseitigen Fürsorge einschließt
  • gemeinsame Kinder, die im Haushalt leben, oder Kinder des Partners, die im Haushalt leben (ohne Einkommen, ohne Vermögen, unverheiratet, unter 25 Jahre alt)
  • im Haushalt lebende Eltern (auch Partner eines Elternteils) des erwerbsfähigen Antragstellers, der unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist

Diese Personen zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft:

  • Dauernd getrennt lebende Ehepartner
  • Kinder im Haushalt, die über 25 Jahre alt sind
  • Kinder im Haushalt, die eigene Kinder versorgen, verheiratet sind oder ein einer Lebenspartnerschaft leben, die aufgrund von eigenem Einkommen keinen Hartz IV-Anspruch haben
  • Onkel, Tanten, Nichten, Neffen oder sonstige Verwandte
  • Großeltern/Enkel
  • Mitglieder einer Wohngemeinschaft

Wer gilt als erwerbsfähig?

Als erwerbsfähig gelten Menschen, die zwischen 15 und 65 oder 67 Jahre alt sind (die Höchstgrenze ist das Renteneintrittsalter) und in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Kinder unter 15 Jahren sind grundsätzlich nicht erwerbsfähig.

Wann ist es keine Bedarfsgemeinschaft?

Entscheidend für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist die gemeinsame Haushaltsführung, die auch gemeinsame Einkommens- und Vermögensbefugnisse betrifft. Leben erwerbsfähige Menschen als reine Wohngemeinschaft zusammen, besteht daher keine Bedarfsgemeinschaft. Dies ist dann gegeben, wenn beide Parteien, die sich eine Wohnung teilen, getrennt voneinander Wäsche waschen, einkaufen und getrennte Wohnbereiche vorweisen können. Den Beweis, dass es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, muss der Hartz IV-Empfänger führen.

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Wenn die Eltern eines Kindes getrennt in unterschiedlichen Wohnung leben, das Kind sich aber gelegentlich in der Wohnung eines Elternteils aufhält, handelt es sich um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Wohnt also das Kind nicht bei demjenigen Elternteil, das Hartz IV erhält, ist aber dort häufig im Rahmen des Umgangsrechts anwesend, kann der Antragsteller anteilig den Regelsatz beanspruchen. Pro Tag, an dem sich das Kind länger als 12 Stunden im Haushalt des Arbeitslosen aufhält, erhält dieser 1/30 des Regelsatzes.

Bildquelle: © PhotographyByMK – Fotolia.com

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