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SGB II Änderungen stehen auf der Agenda der Bundesregierung, es ist bereits die neunte Gesetzesänderung, jedoch bleibt offen, wann der endgültige Beschluss in Kraft tritt. Vorgesehen war die Wirkung mit Beginn zum 01. April 2015. Der bestehende Entwurf sieht eine „Rechtsvereinfachung“ vor.

Welche Paragraphen sind betroffen?
Wichtige Änderungen im Überblick – SGB II
Wichtige Änderungen im Überblick – ALG II
Was bedeuten die Änderungen für den Leistungsbezieher?

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Welche Paragraphen sind betroffen?

An folgenden Paragraphen sollen Änderungen vorgenommen werden:
SGB II:
Im SGB II sind Änderungen vom § 3 Abs. 2 bis § 80 vorgesehen, teilweise handelt es sich um Wortlautänderungen, andere Paragraphen oder Absätze entfallen aufgrund der Änderungen. In den meisten Fällen kommt es zu Inhaltserneuerungen.
ALG II:
Wichtiger sind die Erneuerungen beim ALG II, also der direkten Leistung innerhalb des SGB II:
Folgende Paragraphen sollen nach der neunten Auflage aufgehoben werden:
§ 1 Abs. 1 Nr. 10; § 2 Abs. 3 und Abs. 6 S. 2; § 3 Abs. 5 und 6
Folgende Paragraphen werden inhaltlich abgeändert oder inhaltlich vollständig erneuert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 3; § 6 Abs. 1 Nr. 3; § 9

Wichtige Änderungen im Überblick – SGB II

Leistungebezieher erhalten nun einen Schnellüberblick, dabei werden nicht alle Änderungen aufgelistet, besonders Paragraphen oder Absätze, die künftig entfallen, spielen weder bei der SGB II noch bei der ALG II eine Berücksichtigung.

Nach § 3 Abs. 2 werden Antragsteller künftig dazu „gezwungen“ an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen, und zwar mit Beginn der Antragstellung. Ausbildung steht vor Eingliederungsmaßnahme, wenn diese nicht abgeschlossen wurde.
§ 5 sagt aus, dass die Leistungen zur Eingliederung künftig von der Agentur für Arbeit erfolgen müssen und nicht mehr vom Jobcenter gewährleistet werden.

Laut dem § 7 Abs. 6 erhalten Auszubildende auch dann ALG II Leistungen, wenn sie BAB oder BAföG beziehen, es sei denn, es handelt sich um eine höhere schulische Ausbildung. Ausnahmen stellen Azubis dar, die vom Ausbildungsbetrieb Unterkunft und Verpflegung gestellt bekommen.

§ 16g steht für die Begrenzung der Förderung auf sechs Monaten, falls die Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht. Künftig ist die Förderung eine Beihilfe und kein Darlehen.

§ 34 Abs. 1 liefert demnach einer der wichtigsten Änderungen. Erlaubt sich der Leistungsbezieher oder einer seiner Bedarfsgemeinschaft ein leistungswidriges Verhalten und wird nicht auf Anhieb sanktioniert, besteht im Nachhinein dennoch ein Anspruch zur Rückerstattung des verringerten Leistungsanspruchs.

Wichtige Änderungen im Überblick – ALG II

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 sieht vor, dass Leistungsbezieher einen Freibetrag der Kapitalerträge in Höhe von 100 EUR im Kalenderjahr beanspruchen dürfen.

Was bedeuten die Änderungen für den Leistungsbezieher?

Die Änderungen führen zu mehr Belastung der Leistungsbezieher. Sanktionen erfolgen schneller, statt Arbeit erfolgen Eingliederungsmaßnahmen, die nicht sofort in ein festes Arbeitsverhältnis führen. Förderungen werden oftmals ersatzlos gestrichen und Verbesserungen sind nur geringfügig vorgesehen.

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