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Das Einstiegsgeld zählt zu den Sozialleistungen und wird auf Antrag Empfängern von Arbeitslosengeld II (ALGII), auch Hartz 4 genannt, gezahlt, wenn diese eine sozialversicherungspflichtige, bzw. selbstständige Arbeit aufnehmen wollen. Einstiegsgeld dient der Grundsicherung und wird nach Ermessen des Fallmanagers, bzw. Jobcenter-Mitarbeiters gewährt, falls die Hilfebedürftigkeit eines Beantragenden per Antrag nachgewiesen werden kann. Gezahlt wird das Einstiegsgeld in der Regel zwischen 6 und 24 Monaten. Einklagbar ist es nicht.

Übersicht

  • Was genau ist Einstiegsgeld?
  • Einstiegsgeldverordnung
  • Einstiegsgeld nach §16 SGB
  • Voraussetzungen für Einstiegsgeld
  • Persönliche Eignung für Einstiegsgeld
  • Ausbildung und Vorkenntnisse
  • Einstiegsgeld Höhe
  • Dauer der Zahlung
  • Einstiegsgeld und Anstellung
  • Kein Einstiegsgeld bei folgenden Jobs
  • Einstiegsgeld und Selbstständigkeit
  • Bewertung der Existenzgründung

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Was genau ist Einstiegsgeld?

Einstiegsgeld soll Bezieher von ALG / Hartz 4 den Einstieg in die Existenzgründung oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erleichtern. Es fördert somit die Fähigkeit, wieder eigenes Geld zu verdienen. Einstiegsgeld ist als Subvention, also eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, zu verstehen. Die Unterstützung kann zusätzlich zum Hartz 4 Regelsatz, zusätzlich zum Gründungszuschuss und auch zusätzlich zu Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen bezogen werden.

Einstiegsgeldverordnung

Dem Einstiegsgeld liegen juristisch die Einstiegsgeldverordnung und der §16 Sozialgesetzbuch (SGB) zugrunde. Die Einstiegsgeldverordnung besagt unter anderem sinngemäß, dass im Einzelfall für das Einstiegsgeld ein monatlicher Grundbetrag zu ermitteln ist, der die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit unterstützt.

Zusätzlich regelt die Einstiegsgeldverordnung auch die Höhe des Einstiegsgeldes in Bezug auf Bedarfsgemeinschaften und den maßgebenden Regelbedarf. So darf die Höhe des Einstiegsgeldes laut Verordnung maximal 50% des Regelbedarfs betragen.

Einstiegsgeld nach §16 SGB

Das Sozialgesetzbuch bezeichnet das Einstiegsgeld als Hilfe zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und bezieht sowohl sozialversicherungspflichtige, als auch selbstständige Tätigkeiten mit ein. Die Dauer der Bewilligung wird im §16 SGB auf maximal 24 Monate festgelegt. Die Höhe des Einstiegsgeldes orientiert sich nach dem Sozialgesetz an der Dauer der Erwerbslosigkeit, an einer eventuell bestehende Bedarfsgemeinschaft, sowie am bereits bezogenen Regelbedarf und dessen Höhe.

Voraussetzungen für Einstiegsgeld

Jeder kann Einstiegsgeld beantragen, der auch die Voraussetzungen für den Bezug von AGLII erfüllt. Weitere Voraussetzung ist die anstehende Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Arbeit. Dabei gilt für die sozialversicherungspflichtige Arbeit, dass sie ein Entgelt von mindestens 450€ erzielen muss. Für beide Beschäftigungen gilt, dass diese hauptberuflich auszuüben sind, um als Grundlage für das Einstiegsgeld gelten zu können.

Persönliche Eignung für Einstiegsgeld

Neben den grundsätzlichen Kriterien für die Bewilligung von Einstiegsgeld prüfen die zuständigen Jobcenter-Mitarbeiter auch, ob ein Antragsteller sich auch persönlich für die Bewilligung von Einstiegsgeld eignet. Dies gilt insbesondere bei Gründern, die vor allem die generelle wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ihres Unternehmens, sowie die persönliche Fähigkeit zu einer Unternehmensführung nachweisen müssen. Dadurch soll nicht zuletzt sichergestellt werden, dass die Bezieher von Einstiegsgeld die Bedürftigkeit auch überwinden können.

Ausbildung und Vorkenntnisse

Besonders gute Aussichten auf Bewilligung des Einstiegsgeldes hat, wer eine Berufsausbildung im angestrebten Job vorzuweisen hat. Vergleichsweise schlecht hingegen sieht es für diejenigen aus, die ohne jegliche Vorkenntnisse eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen.

Einstiegsgeld Höhe

Wird das Einstiegsgeld bewilligt, muss über die Höhe der Leistung entschieden werden. Auch dies obliegt dem Jobcenter-Mitarbeiter. Als Grundlage für die Höhe des Einstiegsgeldes dient der Hartz 4 Regelsatz. So soll das Einstiegsgeld nur höchstens 50% des Regelsatzes betragen. Zudem werden auch die Dauer der Erwerbslosigkeit, sowie die Existenz einer gegebenenfalls bestehenden Bedarfsgemeinschaft als Bemessensgrundlage für die Einstiegsgeld Höhe herangezogen. In wenigen Fällen sind so auch bis zu 100% des Regelbedarfs möglich.

Dauer der Zahlung

Nach §16 SGB beträgt die Dauer für Einstiegsgeld maximal 24 Monate. In den meisten Fällen wird das Einstiegsgeld aber nur für 6 oder 12 Monate bewilligt. Für eine Förderungsverlängerung auf bis zu zwei Jahre kann ein erneuter Antrag beim Jobcenter gestellt werden. So oder so erfolgt nach dem erstmaligen Bewilligungszeitraum eine Prüfung der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers. Dadurch wird die Höhe des Einstiegsgeldes meistens nach 12 Monaten gekürzt. Bei Entfallen der Bedürftigkeit, bzw. dem Anspruch auf ALG II entfällt auch das Einstiegsgeld völlig.

Einstiegsgeld und Anstellung

Beim Antrag auf Einstiegsgeld vor einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung ist es wichtig, dass diese Anstellung in naher Zukunft erfolgen wird. Zudem gelten die Voraussetzungen, dass die anstehende Arbeit hauptberuflich ausgeübt und wenigstens 15 Wochenstunden umfassen wird. Diese Voraussetzungen sind beim Antrag auf Einstiegsgeld durch den Arbeitsvertrag vorzuweisen.

Kein Einstiegsgeld bei folgenden Jobs

Das Einstiegsgeld wird allerdings nicht bewilligt, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch muss die neue Tätigkeit in ihrer Entlohnung den Gesetzen entsprechen und angemessen sein. Sie darf nicht den § 134 BGB (Verbotsgesetze) und § 138 BGB (gute Sitten) widersprechen, da ansonsten auch dem Antrag auf nicht entsprochen werden kann.

Einstiegsgeld und Selbstständigkeit

Auch hier gilt, dass der Antrag auf Einstiegsgeld und die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit zeitlich nicht zu weit auseinander liegen dürfen. Für den Antrag beim Jobcenter muss neben diversen Nachweisen, zum Beispiel zur persönlichen Eignung für ein eigenes Geschäft, auch ein Business-Plan vorgelegt werden.

Er muss die wirtschaftliche Eigentragfähigkeit des geplanten Unternehmens nachweisen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden und die Bedürftigkeit beenden kann. 

Bewertung der Existenzgründung

Sind all diese Nachweise erbracht, prüft der Fallmanager die Erfolgschancen des geplanten Unternehmens in Bezug auf Dauer, aber auch die Wettbewerbsfähigkeit, Gewinne oder möglicherweise auftretende Hindernisse.

Fällt diese Bewertung positiv aus, wird davon ausgegangen, dass das neue Unternehmen mittelfristig zur Überwindung der finanziellen Bedürftigkeit beitragen wird. Bis dahin – so ist das Konzept – greift das Einstiegsgeld, das somit durch das Jobcenter bewilligt werden kann.

Bildquelle: © ProMotion – Fotolia.com

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