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Morgens im Berufsverkehr stecken, sich über andere Autofahrer aufregen, kann für Berufstätige nervenaufreibend sein. Ebenso stressig sind längere Zugfahrten hin zur Arbeitsstätte. Wo sich viele Arbeitnehmer über die Länge der Strecke aufregen, sollen nicht auch noch Kosten dazu führen, dass eine Arbeitsstätte unattraktiv wird. Der Staat fördert an dieser Stelle mit der Entfernungspauschale. Lesen Sie weiter, wenn Sie alles zum Thema erfahren möchten.

Übersicht:

  • Grundsätzliches
  • Entfernungspauschale berechnen
  • Mehrere Verkehrsmittel
  • Fahrgemeinschaften
  • Mehrere Dienstverhältnisse & Arbeitgeber
  • Pendlerpauschale in der Diskussion

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Grundsätzliches zur Entfernungspauschale

Nach § 9 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) dürfen die Aufwendungen des Arbeitnehmers, um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu überbrücken, von der Steuer abgesetzt werden. Im Allgemeinen wird dies als Entfernungspauschale bezeichnet, im Volksmund auch gerne als Pendlerpauschale betitelt.

Die Entfernungspauschale soll demnach eine steuerliche Entlastung für den Arbeitnehmer darstellen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen reduziert. Die Pauschale bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Betrag pro Kilometer als Grundlage definiert wurde – unabhängig von den tatsächlichen Kosten für den Kilometer.

Um die Entfernungspauschale bei der Einkommenssteuererklärung angeben zu dürfen, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein.

Wohnung: Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, möglichst nahe an seiner Arbeitsstätte zu wohnen, sondern kann sich seinen Wohnort selber aussuchen.

Im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale ist lediglich wichtig, dass die Wohnung des Lebensmittelpunkt darstellt und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird – wie bei einer Ferienwohnung. Ob es sich bei der Wohnung oder dem Eigenheim um den Haupt- oder Zweitwohnsitz handelt ist irrelevant, denn der Lebensmittelpunkt ist nicht davon abhängig. Dieser setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer dort regelmäßig ist.

Übrigens: Auch die Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können zur Entfernungspauschale gerechnet werden.

Fahrtstrecke: Das Finanzamt akzeptiert grundsätzlich nur die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. nimmt diese Entfernung als Grundlage für die Berechnung. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn eine Strecke länger, aber verkehrsgünstiger ist – der Arbeitnehmer also schneller und pünktlicher am Arbeitsplatz ankommt.

Verkehrsmittel: Vom Gesetz werden nahezu alle Verkehrsmittel akzeptiert, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Bis vor einigen Jahren galt dies nur für Auto- und Motorradfahrer. Heute kann die Entfernungspauschale weiterhin für Züge, Straßenbahnen, Omnibusse, Boote und Fahrräder geltend gemacht werden. Allerdings nicht für Flugzeuge und Taxis.

Übrigens: Auch Fußgänger können die Entfernungspauschale bei der Einkommenssteuererklärung angeben.

Entfernungspauschale berechnen

Die Entfernungspauschale beträgt seit 2004 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer, wobei nur volle Kilometer abgerechnet werden dürfen. Steuerlich können maximal 4.500 Euro als Entfernungspauschale im Rahmen der Werbungskosten nach § 9 Abs. 4 EStG abgesetzt werden.

Als Grundlage wird nur die kürzeste – oder wie bereits erwähnt die verkehrsgünstigere – Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen. Für längere Arbeitswege gilt: Sie dürfen diese dennoch wählen, bekommen die Reststrecke allerdings nicht erstattet.

Wichtig: Das Finanzamt erkennt nur die einfache Fahrt an. Das bedeutet, man kann nur die Kilometer für den Arbeitsweg morgens von der Wohnung zum Arbeitsplatz geltend machen. Fahrten in Mittagspausen zur Wohnung zurück oder abends werden nicht berücksichtigt – auch nicht bei Schichtdienst.

Weiterhin wird die Entfernungspauschale nur für jene Tage gezahlt, an denen Sie auch tatsächlich zur Arbeit gefahren sind. Für die Berechnung gilt daher: 365 Tage abzüglich der Wochenenden, Feiertage, Urlaubstage und Krankheitstage sowie ggf. Arbeitslosigkeit.

Für eine reguläre 5-Tage-Woche erkennt das Finanzamt 230 Tage an, bei sechs Arbeitstagen dürfen 280 Tage zur Berechnung herangezogen werden. Wer mehr Arbeitstage geltend machen möchte, muss dies dem Finanzamt gegenüber belegen können. In der Regel reicht ein Nachweis durch den Arbeitgeber.

Beispielrechnung: 230 Arbeitstage im Jahr x 35 Kilometer x 0,30 Euro = 2415 Euro

Arbeitsweg mit verschiedenen Verkehrsmitteln

Nun sieht der Arbeitsalltag oftmals nicht so einheitlich aus, dass man jeden Tag mit dem Pkw ins Büro fährt. Mal nutzt man die Bahn und ein Fahrzeug (Park & Ride), bei kürzeren Strecken das Fahrrad oder den Fußweg. Auch in diesen Fällen bleibt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro bestehen, da auch für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die kürzeste Strecke als Berechnungsgrundlage dient.

Allerdings: Bei der Steuererklärung müssen Sie angeben, wie viele Kilometer Sie mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt haben. Der angegebene Betrag kann auch die Entfernungspauschale von maximal 4.500 Euro überschreiten. Teilweise gewährt das Finanzamt höhere Beträge.

Was ist mit Fahrgemeinschaften?

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auch bei Fahrgemeinschaften anzuwenden. Hier gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro für alle Mitfahrer und Tage, die nicht mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte fahren. Der Fahrer muss sich für die Tage, an denen er das eigene Auto nutzt, nicht an die Begrenzung halten. Bei wechselnden Fahrgemeinschaften muss entsprechend berechnet werden (Tage mit und ohne eigenes Fahrzeug).

Wichtig: Es gilt ausnahmslos die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, auch wenn ein Umweg nötig ist, um Mitfahrer abzuholen.

Entfernungspauschale bei mehreren Dienstverhältnissen

Sie gehören nicht zu jenen Berufstätigen, die jeden Tag in das immer selbe Büro fahren, sondern eventuell an mehreren Dienstorten zum Einsatz kommen oder gar mehrere Arbeitgeber haben? Bei mehreren Einsatzorten muss der Arbeitgeber den Hauptarbeitsplatz bestimmen. Hier wird dann die kürzeste Strecke berechnet. Die Strecke darf hier auch nur einmal pro Tag abgerechnet werden.

Multijobber können die Entfernungspauschale hingegen für jeden Weg zur Arbeitsstätte absetzen. Aber: Nur wenn sie zwischen den Arbeitsstätten nach Hause fahren. Man muss also immer von der Wohnung zum Arbeitsplatz fahren.

Das ist natürlich in der Praxis nicht immer möglich und auch nicht immer sinnvoll. Als Steuerzahler muss man dann wissen, dass der Weg zur ersten Arbeitsstätte als Umwegsstrecke angegeben werden muss. Die Umwegstrecke wird wie die „verkehrsgünstigere“ Strecke behandelt.

Pendlerpauschale in der Diskussion

In Politik und Gesellschaft ist die Entfernungspauschale schon seit einiger Zeit Bestandteil von Diskussionen. Von einigen Verbänden – zum Beispiel Umweltorganisationen – oder auch dem Umweltbundesamt wird unter anderem kritisiert, dass die Pendlerpauschale das Verkehrsaufkommen begünstige und gleichzeitig die Zersiedlung fördere – Menschen leben auf dem Land und pendeln in die Stadt.

Darüber hinaus seien laut Kritikern jene Arbeitnehmer benachteiligt, die sich bewusst für eine Arbeitsplatz nahe Wohnung entscheiden und dadurch höhere Mieten in Kauf nehmen (z.B. in Innenstädten). Andere Kritiker fügen hingegen an, dass die Wohnortwahl Privatsache sei und nichts mit der Arbeit zu tun habe, demnach auch nicht steuerlich subventioniert werden sollte.

Den Kritikpunkten gegenüber stehen Punkte wie Flexibilität bei der Arbeitsplatzwahl oder gar der Schutz von Ehe und Familie. So würde eine Abschaffung der Forderung der Bundesagentur für Arbeit entgegen wirken, die bei der Jobvermittlung auf Flexibilität pocht. Auf der anderen Seite würden man es Familien mit berufstätigen Partnern erschweren, eine gemeine Wohnung zu nehmen und so ihr Familienleben genießen zu können.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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