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Sprechen wir von den zumutbaren Belastungen so sprechen wir von dem Teil unserer Ausgaben, die als feststehender Betrag steuerlich keinerlei Berücksichtigung finden, also nicht absetzbar sind. Das greift zum Beispiel dann, wenn gewisse Kosten durch Krankheiten nicht erstattet werden. Der Sinn dabei ist der, dass das Steuerrecht in diesem Fall sogenannte Härtefalle im Bereich der außergewöhnlichen Belastung abfängt, die für einen selbst oder ein Familienmitglied entstehen. Grundgedanke hinter dieser Regelung ist, dass jeder Mensch in Deutschland danach besteuert wird, was im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit liegt – der Grundsatz von Gerechtigkeit.

Übersicht:

  • Hohe Kosten durch Abmagerungskur
  • Unterhalt fürs Internat bei einem behinderten Kind
  • Pflegekosten im Pflegeheim
  • Zahnimplantate
  • Beispielrechnungen
  • Liste mit außergewöhnlichen Belastungen

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Zumutbare Belastungsrechner 


Hohe Kosten durch Abmagerungskur

Ja, wer zu dick ist und abnehmen möchte, kann diese Kosten auch steuerlich geltend machen. Die Pfunde und Kilos verschwinden, nicht aber das eigene Geld. Wer darauf angewiesen ist, dass er sich einer klinischen Abmagerungskur unterziehen muss, der kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

War es früher noch notwendig, dass ein Amtsarzt die medizinische Notwendigkeit der Kur bestätigt, so ist das mittlerweile entfallen. Als Steuerzahler muss das Amtsarzt nicht mehr zwingend aufgesucht werden, denn auch das Attest das Hausarztes gilt hier als ausreichend. Natürlich ist es nicht falsch, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, denn wer Steuern sparen will, erspart sich so jede Nachfrage seitens der Finanzbehörden.

Doch Vorsicht: Es dreht sich hierbei nur dann um eine außergewöhnliche Belastung der eigenen Kasse, wenn die Krankenkasse nicht dafür in voller Höhe einsteht.

Unterhalt fürs Internat bei einem behinderten Kind

Die Kosten bei der Pflege eines behinderten Familienmitglieds neigen sehr schnell dazu zu explodieren. Handelt es sich dabei um das eigene Kind und ist eine Unterbringung in einem speziellen Internat, das auf Behinderte zugeschnitten ist, notwendig, lassen sich die Kosten steuerlich geltend machen.

Da nicht wenige Internate auf die Bedürfnisse behinderter Kinder ausgerichtet sind – zum Beispiel hinsichtlich der Barrierefreiheit bei Rollstuhlfahrern – spricht man hier von außergewöhnlichen Belastungen.

Wann greift der Steuerabzug? Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um unmittelbare Kosten der Krankheit dreht, ein amtsärztliches Attest für den Internatsbesuch vorliegt, keine öffentliche Schule auf die Betreuung eingerichtet ist und wenn sich die Kosten über dem Rahmen der Selbstbeteiligungsgrenze bewegen.

Vorsicht: Auch eine Privatschule, die kein Schulgeld verlangt und auf die Betreuung eingerichtet ist, ist zur Aufnahme zu berücksichtigen, sofern sie gut erreichbar ist!

Pflegekosten im Pflegeheim

Lassen sich auch Pflegekosten im Pflegeheim steuerlich geltend machen? Ja, allerdings nur dann, wenn sie gesondert berechnet werden und nicht zu den regulären Unterbringungskosten zählen. Unterbringung gilt immer noch als übliche Aufwendung im Rahmen des Lebensführungskosten, sofern sie eine gewisse Monatspauschale nicht überschreiten.

Diese Regelung hinsichtlich der Kostengeltendmachung bei einer Unterbringung im Pflegeheim – stets abzüglich der eigenen Haushaltsersparnis – greift dann, wenn die Unterbringung basierend auf einer Krankheit stattfinden muss. Trotzdem gilt auch weiterhin, dass es angeraten ist, mit dem Heim zu vereinbaren, die Kosten für die Pflegekosten von den Kosten für die Unterbringung zu trennen. Auch wenn eine Unterbringung im Pflegeheim krankheitsbedingt motiviert ist.

Zahnimplantate

Die Kosten gerade für Zahnimplantate übersteigen nicht selten jede Vorstellungskraft. Und drum sind sie mittlerweile auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Galt es früher noch als angemessen, dass Patienten ein herausnehmbares Gebiss als Zahnersatz zugemutet werden konnte und Zahnimplantate als alternative Heilmethodik galten, sind sie heute gängiger Standard.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Implantate medizinische Notwendigkeit haben und nicht vorbeugend eingesetzt werden. Niemand kann dazu verpflichtet werden, „Billig-Zahnersatz“ im Mund zu tragen, weil durch das festsitzende Implantat die Kauffähigkeit nachhaltig verbessert wird und die Artikulationsfähig erhalten bleibt. So wird das Implantat nicht mehr als kosmetisch bedingt verortet, sondern es liegt eine medizinische Begründung vor, die über den Selbstbeitrag abzugsfähig ist.

Beispiele

Wann ist denn zum Beispiel die Selbstbeteiligung überschritten? Die außergewöhnliche Belastung bringt den Steuerzahler nur dann in den Vorzug der Steuerersparnis, wird die zumutbare Belastung überschritten. Dieser Selbstbehalt oder diese Selbstbeteiligung richtet sich am eigenen Einkommen, dem Familienstand und natürlich der vorhandenen Kinderzahl aus. Hat man mit außergewöhnlichen Belastungen zu kämpfen, lohnt sich der Blick immer, was ist ggf. absetzbar.

Ledige

  • Ledige, die unter 15.340 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 5 Prozent des Jahreseinkommens.
  • Ledige, die unter 51.130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 6 Prozent des Jahreseinkommens.
  • Ledige, die über 51.130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 7 Prozent des Jahreseinkommens.

Eheleute ohne Kind

Verheiratete ohne Kind, die unter 15.340 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 4 Prozent des Jahreseinkommens.
Verheiratete ohne Kind, die unter 51.130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 5 Prozent des Jahreseinkommens.
Verheiratete ohne Kind, die über 51.130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 6 Prozent des Jahreseinkommens.

Eheleute mit ein bis zwei Kindern

  • Verheiratete mit ein oder zwei Kindern, die unter 15.340 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 2 Prozent des Jahreseinkommens.
  • Verheiratete mit ein oder zwei Kindern, die unter 51.130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 3 Prozent des Jahreseinkommens.
  • Verheiratete mit ein oder zwei Kindern, die über 51.130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 4 Prozent des Jahreseinkommens.

Eheleute mit mehr als zwei Kindern

  • Verheiratete mit mehr als zwei Kindern, die unter 15.340 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 1 Prozent des Jahreseinkommens.
  • Verheiratete mit mehr als zwei Kindern, die unter 51,130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 1 Prozent des Jahreseinkommens.
  • Verheiratete mit mehr als zwei Kindern, die über 51,130 Euro im Jahr verdienen, haben eine zumutbare Belastung von 2 Prozent des Jahreseinkommens.

Beispielrechnung:

Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern fallen hohe Arztkosten an. Das Jahreseinkommen liegt bei 150.000 Euro. 14.000 Euro betragen die Arztkosten.

Dieses Ehepaar mit zwei Kindern hat eine zumutbare Belastung von vier Prozent, was 6.000 Euro aufs Jahresgehalt entspricht. 14.000 minus 6.000 ergibt 8.000 – ergo kann die Familie 8.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das sind die 8.000 Euro, die über der zumutbaren Belastung liegen.

Liste mit außergewöhnlichen Belastungen:

  • Abmagerungskur
  • Adoptionskosten
  • Kosten für die Behandlung von HIV
  • Kosten zur Behandlung von Alkoholsucht
  • Pflegeheimkosten wenn krankheitsbedingt indiziert
  • Arzneimittel
  • Arztkosten
  • Augen-OP
  • Implantate
  • Beerdigungskosten
  • Brille oder Kontaktlinsen
  • Dialyse
  • Drogenabhängigkeit
  • Führerscheinkosten bei Behinderten
  • Hörgeräte
  • Internatskosten für krankes/behindertes Kind
  • Kurkosten
  • Treppenlift inklusive Einbau und laufender Kosten
  • Umbau vom Haus oder der Wohnung wenn medizinische Gründe vorliegen
  • Unterhalt zu Gunsten bedürftiger Familienmitglieder
  • Zahnarztkosten
  • Zuzahlungen zu Medikamenten

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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