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Sozial-gesellschaftlich gab es in den letzten Jahrzehnten deutliche Veränderungen. Das hat auch Auswirkungen auf das klassische Familienbild. Patchwork-Familien, also Ehe- oder Lebenspartner, die ein Kind mit in die Gemeinschaft mit einem Nicht-Elternteil bringen, gehören heute zum selbstverständlichen Gesellschaftsbild. Dennoch wissen viele Partner in einer solchen Beziehung nicht um die rechtliche Stellung insbesondere des kinderlosen Teils. Im Zuge von entsprechenden Gesetzesreformen, die erstmals signifikant in den 1980ern angestoßen wurden, gibt es seither klare Vorgaben zur Entscheidungsbefugnis des Ehepartners des allein sorgeberechtigten Elternteils.

Das Familienbild im Wandel der Zeit

Die klassische Familie
Von der traditionellen zur Patchwork-Familie
Änderung der Familiengesetze

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Rechtliche Situation Entscheidungsbefugnis des Ehepartners des allein sorgeberechtigten Elternteils

Mehr als nur alltägliche Situationen zu bewerkstelligen
Sorgerechts-Konstellationen
Entscheidungsbefugnisse
Steuern und Sozialversicherungen: Veranlagung und Leistungen
Kindergeld: Wer hat Anspruch?
Krankenversicherung: wie können die Kinder versichert werden?
Unterhaltszahlungen
Adoption
Sorgerecht im Todesfall des allein erziehungsberechtigten Partners

Das Familienbild im Wandel der Zeit

Die klassische Familie

Sicher kennen das viele Leser: bei den eigenen Großeltern zeigt sich ein völlig anderes Verständnis für die gesellschaftlichen Regeln des Miteinanders in besonders ausgeprägtem Maße. Daran lässt sich gut erkennen, dass jede Gesellschaft Veränderungen oder einer Fortentwicklung unterworfen ist. Besonders drastisch wird das anhand des Familienbildes deutlich. Für ältere Generationen war es undenkbar, Kinder schon vor der Heirat zu bekommen. Außerdem wurden viele solcher Ehen im Lauf der Jahre zu reinen Zweckgemeinschaften, weil man sich schlicht auseinander lebte und eine Trennung außer Frage stand. Heute sieht das völlig anders aus.

Von der traditionellen zur Patchwork-Familie

Frauen bekommen völlig ungezwungen Kinder. Längst ist es auch keine Selbstverständlichkeit mehr, dass die leiblichen Eltern ihr Leben lang zusammenbleiben – von schweren Schicksalsschlägen abgesehen, die aber letztendlich ebenfalls zu einer solchen Situation führen können. Schon in den 1990ern hat sich die Patchwork-Familie bestens als Familienmodell mit Zukunft etabliert, also eine Familie, bei denen beide oder ein Partner ein eigenes Kind mit in die Beziehung bringt. Inzwischen sind die Familienbilder noch bunter geworden und selbst in gleichgeschlechtlichen Beziehungen werden Kinder großgezogen.

Änderung der Familiengesetze

So lange solche Familienstrukturen noch exotische Minderheiten darstellten, hielten alle an den klassischen Regeln fest. Doch bereits in den 1980ern erkannte der Gesetzgeber, dass das nicht mehr tragbar ist. Viele nicht leibliche Elternteile befanden sich in einer Grauzone ohne rechtlichen Beistand. Mit Blick auf die nun immer häufiger vollzogenen Scheidungen von Ehepartnern mit Kindern ergaben sich jedoch immer öfter Fragen. Schließlich will niemand nur deshalb von nun an alleine bleiben, nur weil er oder sie Kinder hat. Es mussten also auch Lösungen für die Ehepartner gefunden werden, die nun an die Stelle des leiblichen Elternteils rückten.

Rechtliche Situation Entscheidungsbefugnis des Ehepartners des allein sorgeberechtigten Elternteils

Mehr als nur alltägliche Situationen zu bewerkstelligen

Zunächst waren davon nur Paare betroffen, die auch heirateten. Dann kam die rechtliche Gleichstellung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Längst sind neben die Patchwork-Familie auch Regenbogen-Familien getreten, bei denen die erziehungsrechtlichen Fragen eine ebenso große Rolle spielen. Diese rechtlichen Aspekte umfassen deutlich mehr Bereiche als nur die typischen alltäglichen Entscheidungen:

– Sorgerechts-Konstellationen
– Entscheidungsbefugnisse
– Steuern und Sozialversicherungen: Veranlagung und Leistungen
– Kindergeld: Wer hat Anspruch?
– Krankenversicherung: wie können die Kinder versichert werden?
– Unterhaltszahlungen
– Adoption
– Sorgerecht im Todesfall des allein erziehungsberechtigten Partners

Sorgerechts-Konstellationen

Herkömmlich teilen sich die leiblichen Eltern das Sorgerecht. Bei einer Scheidung kann das Sorgerecht jedoch dem Elternteil zufallen, das die Erziehung des Kindes übernimmt; also dem Elternteil zugesprochen werden, bei dem das Kind hauptsächlich aufwächst.

Daraus können sich bei einer neuen Lebensgemeinschaft bereits unterschiedliche Situationen herausbilden. Sind beide Elternteile noch immer gleichberechtigt sorgeberechtigt, kann der Elternteil nicht ohne das Einverständnis des anderen Elternteils Teile des Sorgerechts auf seine neue Partnerin oder seinen neuen Partner übertragen. Dazu bedarf es dem Einverständnis beider leiblicher Elternteile.

Entscheidungsbefugnisse des Ehepartners des alleinig erziehungsberechtigten Elternteils

Anders sieht das aus, wenn für den Ehepartner mit leiblichem Kind ein alleiniges Sorgerecht vorliegt. Hier kann der neue Partner ein eingeschränktes Mitspracherecht erhalten, wenn ausschließlich der das Sorgerecht innehabende Elternteil entsprechend sein Einverständnis gibt. Allerdings muss dieses Einverständnis für das Erziehungs- und Mitspracherecht entsprechend klar und belegbar vorliegen. Nun kann der Partner bei alltäglichen Entscheidungsfragen mitentscheiden. Bei schwerwiegenden Fragen, zum Beispiel in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation, kann dann notfalls auch ohne den allein erziehungsberechtigten Ehepartner entschieden werden.

Steuern und Sozialversicherungen: Veranlagung und Leistungen

Mit eine der ersten Fragen, die sich in einer bunten Beziehung ergibt, ist die steuerliche Situation. Immerhin wird das mit in die Lebensgemeinschaft gebrachte Kind des Partners auch Kosten generieren, die der Partner des Elternteils mitzutragen hat. Daher bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass Freibeträge und Steuerklassenvorteile auch vom Stiefelternteil ausgeschöpft werden können. Unter bestimmten Umständen kann der allein sorgeberechtigte Elternteil auch seinen Freibetrag an seinen Partner übertragen.

Allerdings bestehen hier nicht nur Rechte in Form von steuerlichen Vorteilen, die wahrgenommen werden können. In bestimmten Situationen wie bei Arbeitslosigkeit (Hartz IV, Sozialhilfe) werden nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des leiblichen Elternteils geprüft. Auch die Wirtschaftszahlen des Partners fließen in die Berechnungen der Behörden ein. Folglich können ein hohes Einkommen oder Vermögenswerte des Partners bei Leistungen für das nicht leibliche Kind berücksichtigt werden.

Elternzeit, Eltern- und Kindergeld – wer hat Anspruch?

Gewöhnlich geht das Kindergeld an den Elternteil, der das Kind erzieht. An beide Elternteile wird also nicht ausbezahlt. Jedoch können hier Vereinbarungen zwischen beiden Elternteilen getroffen werden. Diese Vereinbarung kann aber auch mit dem Stiefelternteil getroffen werden, bei dem das Kind mit im Haushalt lebt. Dazu müssen der alleinig erziehungsberechtigte Elternteil und dessen Partner verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Diese Regelung gilt ähnlich auch für Elterngeld und Elternzeit.

Krankenversicherung: wie können die Kinder versichert werden?

Bei der Krankenversicherung wird dagegen sehr wohl zwischen leiblichen und nicht leiblichen Kindern unterschieden. Nicht leibliche Kinder können nicht beim Stiefelternteil mitversichert werden. Diese bleiben dann entweder beim Elternteil versichert, bei dem sie bislang versichert waren, oder der andere leibliche Elternteil versichert sie über sich mit.

Unterhaltszahlungen

Wenn Stiefelternteil und leiblicher Elternteil eine Lebensgemeinschaft eingehen, sind die Unterhaltszahlungen zwischen den leiblichen Eltern in der Regel schon geklärt. Grundsätzlich gilt hier, dass beispielsweise im Fall der erneuten Heirat zwar der Unterhalt für den ehemaligen Ehepartner wegfällt, nicht aber für das leibliche Kind. Für das eigene Kind muss der Unterhalt weiter bezahlt werden, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet oder sein Studium abgeschlossen hat. Eine Entlastung gibt es nur im Fall der Adoption.

Nun gibt es im alltäglichen Leben bei Patchwork-Familien die unterschiedlichsten Konstellationen. So kann es durchaus sein, dass es zunächst hingenommen wird, dass der leibliche Elternteil plötzlich den Unterhalt für sein Kind nicht mehr bezahlt. Kommt es dann später zum Trennungsfall zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil, ist immer wieder zu beobachten, dass vom Stiefelternteil Unterhalt gefordert wird. Jedoch hat das keinerlei Erfolgsaussichten, denn ein Stiefelternteil ist zu keinem Zeitpunkt unterhaltspflichtig. Ausgenommen hiervon ist die Adoption mit späterer Trennung.

Adoption

Grundsätzlich kann der Stiefelternteil das Kind des Partners adoptieren. Dann fällt auch das Sorgerecht anteilig auf den Stiefelternteil. Aber auch alle anderen Rechte und Pflichten übertragen sich nun auf den nicht leiblichen Elternteil. Zur Adoption müssen beide Elternteile zustimmen (sofern beide leben). Auch das alleinige Sorgerecht bildet hier keine Ausnahme.

Sorgerecht im Todesfall des allein erziehungsberechtigten Partners

Das ist eine teilweise pikante Situation, die viel Feingefühl erforderlich macht. Von der rechtlichen Seite ist zunächst alles einfach geregelt. Im Fall des Todes des Elternteils mit alleinigem Sorgerecht sieht das Gesetz Handlungen zum Kindeswohl vor. Das bedeutet, dass das oder die betreffenden Kinder nun beim noch lebenden Elternteil oder den Großeltern aufzunehmen sind. Vom Stiefelternteil kann einerseits nicht gefordert werden, die Erziehung zu übernehmen, andererseits ist der nicht leibliche Elternteil gesetzlich zunächst nicht berechtigt. In Ausnahmesituationen kann das Familiengericht jedoch darüber befinden, dass das Kind in der Stiefelternfamilie bleiben kann und darf.

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