Behinderung am

Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat, gilt als schwerbehindert. Mit einer Schwerbehinderung verbinden sich zahlreiche Fragen. Sie reichen von der Feststellung einer Schwerbehinderung bis zu Nachteilsausgleichen. Wir erklären Ihnen in unserem Artikel alles Wissenswerte rund um den GDB 50: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Definition des Begriffs Schwerbehinderung
  • Antragstellung auf GdB 50
  • GdB 50: Feststellungsbescheid
  • GdB 50: Schwerbehindertenausweis
  • Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte
  • Nachteilsausgleiche für GdB 50
  • GdB 50: Privatsache?
  • GdB 50 und die Schwerbehindertenvertretung
  • GdB 50: Wo gibt es Hilfe?
  • Fazit

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Definition des Begriffs Schwerbehinderung

Als schwer behindert gelten Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten einen Grad von mindestens 50 erreicht. Festgehalten ist dies ausführlich im § 2 Abs. 2 im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Schwerbehinderte stehen in vielen Aspekten unter besonderem rechtlichen Schutz und können verschiedene Nachteilsausgleiche beanspruchen.

Antragstellung auf GdB 50

Für die Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung ist ein Antrag zu stellen. Zuständig ist fast immer das Versorgungsamt.

GdB 50: Feststellungsbescheid

Nach Prüfung des Sachverhalts ergeht der Feststellungsbescheid der Behörde. Gegen diesen kann im Bedarfsfall Widerspruch eingelegt werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann der Feststellungsbescheid über das Sozialgericht angefochten werden.

Wichtig zu wissen: Der Feststellungsbescheid über den GdB 50 oder einen anderen Grad der Behinderung ist ausschließlich für den Betroffenen selbst bestimmt.

Im Feststellungsbescheid ist neben dem Grad der Behinderung die medizinische Diagnose genannt. Das ergänzend ausgehändigte Merkblatt weist ausdrücklich darauf hin, dass Dritte keinen Anspruch auf Einsicht haben, auch wenn einige Behörden und Arbeitgeber anderes behaupten und den Feststellungsbescheid als Nachweis über den GdB verlangen. Als Nachweis der Behinderung dient der Schwerbehindertenausweis.

GdB 50: Schwerbehindertenausweis

Die Behörde, die den GdB festgestellt hat, stellt ebenfalls den Schwerbehindertenausweis aus. Üblicherweise ist dieser befristet auf 5 Jahre, wovon einige Bundesländer mit längerer Geltungsdauer abweichen. Ausweisinhaber benötigen ab einem Alter von 10 Jahren ein Lichtbild.

Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte erhalten verschiedene Nachteilsausgleiche und Hilfen zur Kompensation ihrer erschwerten Lage. Dazu zählen zum Beispiel Steuerfreibeträge, Eintrittspreisermäßigungen, Beitragsermäßigungen, bevorzugte Bedienung in Behörden, Hilfen für Arbeitnehmer, Benutzung spezieller Schwerbehindertensitze und -abteile in Verkehrsmitteln und sogar bei einigen Autoherstellern Ermäßigungen beim Autokauf.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Nachteilsausgleiche besteht nicht. Werden zum Beispiel auf Veranstaltungen Schwerbehindertenermäßigungen angeboten, sind diese allen dafür infrage kommenden Personen zu gewähren. Ein Veranstalter muss jedoch keine Schwerbehindertenermäßigungen einräumen.

Nachteilsausgleiche für GdB 50

Je höher der GdB, desto mehr und größere Nachteilsausgleiche gibt es. Nachfolgende Auflistung zeigt die wichtigsten existierenden Nachteilsausgleiche für Personen mit GdB 50:

  • jährlicher Steuerfreibetrag von 570 Euro
  • bevorzugte Einstellung und Beschäftigung
  • Kündigungsschutz
  • begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • eine um bis 5 Jahre vorgezogene Altersrente
  • vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60 oder 62 Jahren
  • bundeslandabhängige Unterrichtstundenermäßigung bei Lehrern
  • ermäßigte Beiträge für einige Automobilclubs
  • Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige
  • für Menschen mit Behinderung in dafür eingerichteten Werkstätten Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und
  • Rentenversicherung
  • Wohngeldfreibetrag von 2100 Euro jährlich bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI
  • Abzug eines Freibetrags bei Einkommensermittlung im Rahmen sozialer Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 14 SGB XI
  • Kurtaxenermäßigung

Außerdem können Schwerbehinderte mit einem GdB 50 wählen zwischen einer Entfernungskostenpauschale in Höhe von 0,30 Euro/Kilometer und einer Aufstellung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg, sofern sie das Merkzeichen B zuerkannt bekommen haben.

GdB 50: Privatsache?

In der Auflistung der Nachteilsausgleiche fällt auf, dass viele davon den Arbeitsbereich betreffen. Während die Inanspruchnahme von Eintrittsermäßigungen oder des Steuerfreibetrags kein Problem darstellt, kann dies im Berufsleben durchaus anders sein. Es ist gelegentlich kaum nachweisbar, ob ein beruflich als diskriminierend empfundener Nachteil tatsächlich mit der Schwerbehinderung zusammenhängt oder unabhängig davon ebenso bestünde.

So kommt die Frage auf, ob schwerbehinderte Bewerber bei einem Einstellungsgespräch oder bei Arbeitsantritt der neuen Stelle ihre Schwerbehinderung offenbaren müssen beziehungsweise auf Nachfrage ehrlich antworten.

Hier greift die ab dem 1. Juli 2001 gültige Neuregelung des Antidiskriminierungsgesetzes und erklärt die arbeitgeberseitige Frage nach einer Schwerbehinderung als unzulässig beziehungsweise eine Verneinung trotz Schwerbehinderung als zulässig.

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass das Verschweigen einer Schwerbehinderung auf Arbeitsplätzen mit höheren oder besonderen gesundheitlichen Anforderungen andere Nachteile für den Arbeitnehmer sich bringen kann und auch versicherungsrechtliche Fragen aufwirft.

Das Vorliegen einer Schwerbehinderung ist zwar einerseits Privatsache, andererseits kann es in der beruflichen Praxis ratsamer sein, eine Schwerbehinderung zu offenbaren.

Wer sich hier in der Zwickmühle sieht, kann überlegen, die Offenlegung bis nach dem Ablauf der 6-monatigen Wartezeit aufzuschieben, insbesondere wenn er vom Arbeitgeber nicht nach einer eventuellen Schwerbehinderung gefragt wurde und somit auch keine falsche Auskunft gab, was später für Verärgerung sorgen könnte.

Zu bedenken ist ferner, dass Betriebe mit jahresdurchschnittlich im Monat mindestens 20 Arbeitsplätzen gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Zahl ihrer Arbeitsplätze mit einer bestimmten Quote schwerbehinderter Beschäftigter besetzen zu müssen oder alternativ eine gesetzliche Ausgleichsabgabe zu zahlen haben. Die Offenbarung einer Schwerbehinderteneigenschaft seitens des Arbeitnehmers trägt also zum Erreichen dieser Beschäftigungsquote bei.

GdB 50 und die Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 und weiteren Graden einer Behinderung wählen regelmäßig eine Schwerbehindertenvertretung, die ihre besonderen Interessen vor allem im Berufsleben unterstützt, wo sie neben Betriebsrat oder Personalrat fungiert.

GdB 50: Wo gibt es Hilfe?

Menschen mit einem GdB 50 haben es oft in ihrem normalen Alltag schwer genug. Wenn sie dann auf Unverständnis stoßen und unnötige Nachteile in Kauf nehmen sollen, ist es gut zu wissen, wo sie Hilfe erhalten. Die Versorgungsämter sind schließlich hauptsächlich für die Feststellung des Behinderungsgrades und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig.

Hilfreich ist zum Beispiel das Integrationsamt, das vor allem zu arbeitsrechtlichen Fragen Auskunft gibt. Die Agentur für Arbeit ist bei Gleichstellungsfragen ein guter Ansprechpartner.

Wer ausführlichere Informationen zum SGB IX und zu seiner Behinderung braucht, kann sich auch telefonisch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erkundigen: 030-221911006.

Das Telefon ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr besetzt. In derselben Zeit ist außerdem für Gehörlose ein Gebärdentelefon freigeschaltet. Unter der Internetadresse bmas.de/DE/Service/Buergertelefon/inhalt.html ist alles dazu erklärt.

Fazit

Für Schwerbehinderte mit einem GdB 50 und höher gibt es eine Reihe von Vergünstigungen, sogenannte Nachteilsausgleiche, die sie kennen sollten. Viele der Nachteilsausgleiche sind gesetzlich vorgegeben, andere werden auf freiwilliger Basis angeboten.

Besonders viel wird dabei gegen die Diskriminierung Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 und aufwärts im Berufsleben getan. In der Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützt sie die Schwerbehindertenvertretung.

Bildquelle: © WavebreakMediaMicro – Fotolia.com

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