Für Unternehmen aller Art ist die steuermindernde Abschreibung ihrer Wirtschaftsgüter attraktiv und eine beliebte Option für zahlreiche Anschaffungen mit betrieblichem Zweck. Geringwertige Wirtschaftsgüter nehmen in diesem Zusammenhang eine Sonderrolle ein und lassen sich sich seit wenigen Jahren in besonders einfacher Weise abschreiben, wobei Sie im Folgenden alles Wissenswerte zur Definition der Wirtschaftsgüter und ihrer Abschreibung erfahren.
ÜBERSICHT:
- ALLGEMEINES ÜBER GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
- – Wirtschaftsgüter von Unternehmen und ihre Bedeutung
- – Die steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern
- – Gesetzliche Neueinführung geringwertiger Güter
- ANFORDERUNGEN AN GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
- – Anschaffungskosten
- – Beweglichkeit
- – Abnutzungscharakter
- – selbstständige Nutzung
- WEITERES ZU GERINGWERTIGEN WIRTSCHAFTSGÜTERN
- – Sofortabschreibung der Wirtschaftsgüter
- – Abschreibung als Sammelposten
- – Aufnahme in das Bestandsverzeichnis
- – generelle Aufzeichnungspflicht für geringwertige Güter
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Allgemeines über geringwertige Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter von Unternehmen und ihre Bedeutung
Wirtschaftsgüter sind ein Kernbegriff in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und zeichnen jede Art von Gut eines Unternehmens aus, das dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
Die Bezeichnung Wirtschaftsgut alleine sagt nichts über die Wertigkeit oder Verwendung des jeweiligen Objektes im Unternehmen aus. Es wird seitens des Gesetzgebers lediglich vorausgesetzt, dass das Gut im Bedarfsfall veräußert werden kann und eine explizite Bedeutung für das betriebliche Leben besitzt.
Die steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern
Für diverse Wirtschaftsgüter wird eine steuerliche Abschreibung möglich, die zu den Betriebsausgaben zählt und somit die Steuerlast des Unternehmens mindert.
Bei Maschinen, Anlagen und weiteren Objekten des Betriebsvermögens wird vorausgesetzt, dass diese im Laufe von Jahren und Jahrzehnten einem Wertverfall unterliegen und durch Neuanschaffungen ersetzt werden müssen. Dieser Wertverlust wird steuerlich durch die Abschreibungen aufgefangen, wobei das Unternehmen durch die Steuererleichterung finanzielle Spielräume für die spätere Neuanschaffung erhält.
Gesetzliche Neueinführung geringwertiger Güter
Um die Abschreibung bei kleineren Wirtschaftsgütern zu erleichtern, hat der deutsche Gesetzgeber seit dem Jahr 2010 eine Vereinfachung geschaffen.
Durch die Einführung der sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung bei der Abschreibung geschafft. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Regelung, d. h. das Unternehmen ist nicht verpflichtet, ihre geringwertigen Wirtschaftsgüter nach diesem Prinzip abzuschreiben.
Anforderungen an geringwertige Wirtschaftsgüter
Anschaffungskosten
Erster Aspekt ist der Wert des angeschafften Wirtschaftsgut. Je nach Art der gewünschten Abschreibung existieren Grenzbeträge von 150, 410 oder 1.000 Euro für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei der Preis ohne Umsatzsteuer und als Vorsteuerwert zu berücksichtigen ist. Welcher Grenzbetrag unter welchen Umständen Anwendung findet, wird weiter unten beschrieben.
Beweglichkeit
Beim geringwertigen Wirtschaftsgut muss es sich um eine Sache oder ein Tier handeln, das frei in und außerhalb des Unternehmens bewegt werden kann. Hierdurch werden Grundstücke und Gebäude ebenso vom Begriff ausgeschlossen wie Lizenzen, Patente und ähnlich immaterielle Güter des Betriebsvermögens.
Abnutzungscharakter
Generell wird für eine erfolgreiche steuerliche Abschreibung vorausgesetzt, dass sich das Wirtschaftsgut abnutzt und in ferner Zukunft durch eine Neuanschaffung ersetzt werden muss. Hierbei kann es sich sowohl um eine technische als auch wirtschaftliche Abnutzung handeln.
selbstständige Nutzung
Für die Definition als geringwertiges Wirtschaftsgut muss das erworbene Objekt selbstständig nutzbar sein, d. h. keine weiteren Geräte, Anlagen oder Wirtschaftsgüter dürfen für ihre ordnungsgemäße Verwendung zum Einsatz kommen.
Ein klassischer Fall ist die Anschaffung eines Fahrzeuganhängers, für dessen Verwendung ein Kraftfahrzeug vorausgesetzt wird und den Anhänger folglich zu einem nicht geringwertigen Wirtschaftsgut werden lässt.
Weiteres zu geringwertigen Wirtschaftsgütern
Sofortabschreibung der Wirtschaftsgüter
Für die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgütern kann der Betrieb zwischen einer Sofortabschreibung oder der Sammelabschreibung über mehrere Jahre hinweg auswählen.
Bei der sofortigen Abschreibung wird das Wirtschaftsgut sofort von den Werbungskosten im Geschäftsjahr abgezogen und wirkt sich unmittelbar steuermindernd aus. Liegen die Anschaffungskosten lediglich unter 150 Euro, ist die Sofortabschreibung obligatorisch, alternativ wird die Abschreibung nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer möglich.
Liegt der Wert des Wirtschaftsgutes über 150 Euro, allerdings unter 410 Euro, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Sofortabschreibung oder der Anrechnung als Sammelposten über fünf Jahre hinweg.
Abschreibung als Sammelposten
Für Sammelposten wird die sogenannte Pool-Abschreibung möglich, d. h. der steuermindernde Effekt ein oder mehrerer Abschreibungsgüter lässt sich über mehrere Geschäftsjahre hinweg verteilen.
Dies entspricht der klassischen Vorstellung einer steuerlichen Abschreibung, dass ein Wirtschaftsgut über Jahre sukzessive an Wert verliert und nach Ablauf dieser Zeit durch eine Neuanschaffung ersetzt werden muss.
Wie oben beschrieben, ist die Anrechnung als Sammelposten bei einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 410 Euro optional, für Wirtschaftsgüter zwischen 410 und 1.000 Euro obligatorisch.
Die Abschreibung wird über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg gestattet, als alternative wird die Abschreibung nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer möglich. Die rechnerische Abschreibung ist einfach zu ermitteln und beträgt für den angesetzten Zeitraum stets ein Fünftel des Anschaffungs- bzw. Herstellungspreises.
Ob angeschaffte Wirtschaftsgüter in einem Geschäftsjahr als Pool-Abschreibung geltend gemacht werden oder nicht, kann nicht von Anschaffung zu Anschaffung neu entschieden werden.
Hat sich das Unternehmen in einem bestimmten Geschäftsjahr zur Bildung der Sammelposten entschieden, kann er nicht zusätzlich noch einzelne Anschaffungen oberhalb von 150 Euro für eine Sofortabschreibung nutzen. Für Anschaffungen unter 150 Euro ist die direkte Anrechnung als Werbungskosten vorgesehen, da das Fünfteln der Anschaffungskosten zu niedrig für die Abschreibung ist.
Aufnahme in das Bestandsverzeichnis
Unternehmen sind dazu angehalten, ihr Betriebsvermögen im sogenannten Bestandsverzeichnis zu notieren und so einen klaren Überblick über die Vermögensverhältnisse und das Eigentum des Betriebs zu gewähren. Nicht alle geringwertigen Wirtschaftsgüter sind in dieses Verzeichnis aufzunehmen, seit dem Jahr 2008 sind Güter mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von unter 150 Euro hiervon befreit.
Bei Anschaffungen vor dem Jahr 2008 lag die Grenze bei lediglich 60 Euro. Weitere Ausnahmen für die ausbleibende Eintragung ins Bestandsverzeichnis liegen vor, wenn das Wirtschaftsgut bereits in ein separates Verzeichnis eingetragen oder über ein gesondertes Konto gebucht wurde.
generelle Aufzeichnungspflicht für geringwertige Güter
Unabhängig von einer Eintragung ins Bestandsverzeichnis unterliegt jedes Unternehmen einer Aufzeichnungspflicht seiner Anschaffungen selbst als geringfügige Wirtschaftsgüter, sofern der Wert erneut nicht unterhalb einer Grenze von 150 Euro liegt. Dies ist nur zu berücksichtigen, falls die gewohnte Buchführung nicht ohnehin schon die Anschaffung erfasst. Eine Eintragung für Wirtschaftsgüter unterhalb des Grenzbetrags ist weiterhin möglich, bei höheren Werten lediglich gesetzlich vorgeschrieben.
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