Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Eine vergleichbare Steuer ist in anderen Ländern nicht zu finden. Die Gewerbesteuer ist also eine deutsche Ausnahmeerscheinung. Was die Gewerbesteuer ist und wie sie berechnet wird, erfahren Sie hier.

Überblick

  • Wer muss Gewerbesteuer bezahlen?
  • Bemessungsgrundlage
  • Hinzurechnungen
  • Kürzungen
  • Freibeträge
  • Steuermessbetrag und Steuermesszahl
  • Hebesatz der Gewerbesteuer
  • Berechnungsschema
  • Fazit

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Gewerbesteuerrechner:


Wer muss Gewerbesteuer bezahlen?

Mit der Gewerbesteuer werden Gewerbe treibende Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts besteuert. Das sind gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche und andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Eine Kapitalgesellschaft, also zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft unterliegt immer der Gewerbesteuer.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe zahlen nur dann Gewerbesteuer, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielte Umsatz über 5.000 Euro liegt.

Bemessungsgrundlage

Der Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebes ist die Ausgangsbasis für die Berechnung der Gewerbesteuer. In der Regel werden also Gewinn oder Verlust eines Unternehmens für die Berechnung der Gewerbesteuer herangezogen. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage werden dabei noch Hinzurechnungen oder Abzüge berücksichtigt. Damit soll die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes abgebildet werden: So werden die Gewerbebetriebe gerechter besteuert und sind besser miteinander vergleichbar. Welche Beträge für die Berechnung der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet oder abgezogen werden, erfahren Sie jetzt.

Hinzurechnungen

Zu dem Ertrag des Gewerbebetriebes werden noch Beträge hinzugerechnet, um die objektive Ertragskraft zu ermitteln. Der für die Bemessung der Gewerbesteuer relevante Ertrag wird erhöht um die folgenden Beträge, deren Summe die Hinzurechnung aus Finanzierungsentgelten ergibt:

  • Zinsen und andere Entgelte für Schulden
  • Rentenzahlungen und dauernde Lasten
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter
  • 20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter
  • 50 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter
  • 25 % der Entgelte für Rechteüberlassungen, Konzessionen und Lizenzen

Diese Finanzierungsentgelte dürfen wiederum um einen Freibetrag von 100.000 Euro gekürzt werden. Der tatsächliche Hinzurechnungsbetrag ist ein Viertel der um den Freibetrag reduzierten Finanzierungsentgelte. In Einzelfällen werden neben den hier beschriebenen Finanzierungsaufwendungen noch weitere Positionen dem Gewinn hinzugerechnet. Lesen Sie jetzt, wie die Bemessungsgrundlage mit Kürzungen reduziert werden kann.

Kürzungen

Durch Kürzungen des Ertrages wird eine mehrfache Belastung mit Steuern vermieden. So wird zum Beispiel der Gewerbeertrag um einen Teil des Einheitswertes von betrieblichen Grundstücken gekürzt. Das wird gemacht, weil die Grundstücke bereits mit Grundsteuer belegt sind.

In der Regel wird der Gewerbeertrag mit den folgenden Beträgen gekürzt:

  • 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes
  • Gewinnanteile aus einer ausländischen oder inländischen Mitunternehmerschaft
  • Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft, soweit zu mindestens 15 % beteiligt
  • Gewerbeertrag einer ausländischen Betriebsstätte
  • Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke innerhalb der Höchstbeträge
  • Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft, soweit zu mindestens 15 % beteiligt
  • bestimmte Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft, in Abhängigkeit von Doppelbesteuerungsabkommen

Freibeträge

Seit der Reform der Unternehmenssteuern im Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Deswegen wurde ein Freibetrag der Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 Euro für natürliche Personen und für Personengesellschaften eingeführt.

Kapitalgesellschaften können diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen. Der Freibetrag darf von dem Gewerbeertrag abgezogen werden. Ist der Gewerbeertrag mit Hinzurechnungen und Abzügen kleiner als der Freibetrag, muss der Betrieb keine Gewerbesteuer bezahlen.

Steuermessbetrag und Steuermesszahl

Für die Berechnung der tatsächlichen Gewerbesteuer wird nicht der mit Hinzurechnungen und Abzügen behandelte Gewerbeertrag herangezogen, sondern der Steuermessbetrag. Das ist sinnvoll, weil es die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt einfacher macht. Der ermittelte Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl 3,5 % multipliziert und ergibt dann den Steuermessbetrag.

Das klingt zunächst gut, weil der Steuermessbetrag damit viel geringer ist als der ermittelte Gewerbeertrag. Allerdings ist das nicht der letzte Schritt bei der Ermittlung der Gewerbesteuer. Welchen Einfluss der Hebesatz hat, lesen Sie gleich.

Hebesatz der Gewerbesteuer

Der Hebesatz der Gewerbesteuer liegt wird von den Gemeinden selber festgelegt und damit ein wichtiges Instrument zur Beeinflussung der Steuereinnahmen. Beschlossen wird die Höhe des Hebesatzes von der Gemeindevertretung.

Im Jahr 2015 liegen die Hebesätze der Gewerbesteuer für Städte mit mehr als 15.000 Einwohnern zwischen 285 % und 550 %. Sicherlich ist es interessant für eine Gemeinde, einen hohen Hebesatz zu fordern, damit möglichst viel Steuern eingenommen werden können.

Ist der Betrag jedoch zu hoch, besteht die Gefahr, dass Unternehmen sich in anderen Gemeinden mit niedrigerem Hebesatz ansiedeln. Wie aus dem Gewerbeertrag und den anderen Werten jetzt die Gewerbesteuer ermittelt wird, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Berechnungsschema

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist nicht so kompliziert, wie es zunächst erscheint.

Sie sehen hier das Berechnungsschema für die Gewerbesteuer in Deutschland:

  • Laufender Gewinn des Geschäftsjahres
  • zuzüglich Hinzurechnungen
  • abzüglich Kürzungen
  • abzüglich Gewerbeverlust des Vorjahres
  • ergibt Gewerbeertrag, der auf volle Hunderter abgerundet wird
  • abzüglich Freibeträge
  • ergibt die Bemessungsgrundlage zur Anwendung der Steuermesszahl
  • multipliziert mit der Steuermesszahl 3,5 Prozent
  • ergibt den Steuermessbetrag
  • multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde
  • ergibt die Gewerbesteuer

Sie können die Gewerbesteuer auch über einen interaktiven Rechner im Internet selber berechnen. Einen einfach zu bedienenden Gewerbesteuer-Rechner finden Sie hier: http://www.steuerberaten.de/do_it_yourself/rechner/gewerbesteuer/

Fazit

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Steuerquelle für die Gemeinden in Deutschland. Die steuerpflichtigen Unternehmen haben viele Möglichkeiten, Geld zu sparen, in dem die Möglichkeiten der Kürzungen und Freibeträge ausgenutzt werden. Das Berechnungsverfahren wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Wenn Sie jedoch genauer hinsehen, ist ein einfaches Schema erkennbar. Außerdem gibt es im Internet viele Online-Rechner, die Sie nutzen können, um die Gewerbesteuer zu ermitteln.

Bildquelle: © kebox – Fotolia.com

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