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Neben den Grundleistungen, die das Jobcenter für Hartz-IV-Empfänger übernehmen muss, gibt es auch immer wieder neue Regelungen aufgrund aktueller Gerichtsurteile zur Kostenübernahme durch das Amt. Welche Kosten das Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher zahlen muss, erfahren Sie hier!

Das Jobcenter übernimmt mehr als Sie glauben: Es ist unglaublich, was Ihnen alles zusteht!

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Hartz IV als finanzielle Absicherung

Hartz IV – eigentlich Arbeitslosengeld II – soll nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der finanziellen Absicherung von Erwerbstätigen dienen, die einer Arbeit nicht nachkommen können oder aus gewissen Gründen über kein ausreichendes Einkommen verfügen. Letztere werden in der Regel auch als „Aufstocker“ bezeichnet. Hartz IV soll es dem Leistungsempfänger ermöglichen, sein Existenzminimum zu sichern. Angesichts der Sanktionen, die Hartz-IV-Empfänger u.a. aufgrund versäumter Termine erwarten können, kann das finanzielle Existenzminimum allerdings nicht zu jedem Zeitpunkt gesichert werden. Nicht zuletzt ist dies ein häufiger Streitpunkt in der Politik und Gesellschaft.

Hartz IV ist eine Lohnersatzleistung, die vom Jobcenter gezahlt werden. Die Jobcenter sind nach § 44b SGB II eine gemeinsame Einrichtung der Agenturen für Arbeit und Kommunen oder kreisfreien Städte. Während die Agentur für Arbeit die Kosten für den Regel- und Mehrbedarf sowie Eingliederungsmaßnahmen übernimmt, ist die Kommune der Kostenträger für Unterkunft, Bildung und Teilhabe, einmalige Leistungen und flankierende Dienstleistungen wie z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung, Kinderbetreuung oder psychosoziale Betreuung.

Hartz IV: Die Leistungen im Überblick

Hartz IV setzt sich im Allgemeinem aus einem Regelbedarf und ggf. Mehrbedarf bzw. einmalige Leistungen und Kostenübernahmen zusammen. Die Höhe des Regelbedarfes orientiert sich an den Regelbedarfsstufen, die die Leistungsempfänger unterschiedlich kategorisieren: Alleinstehende, volljährige Partner und Kinder in unterschiedlichen Altersstufen gehören zu den Gruppen. Aus diesem Regelsatz müssen die Leistungsempfänger theoretisch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Mehrbedarf, Zuschläge oder einmalige Kostenübernahmen können im Einzelfall zusätzlich beantragt werden. Welche Kosten das Jobcenter hier in jedem Fall übernehmen muss, dazu später mehr.

Regelbedarf Alleinstehende / Alleinerziehende

Der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende wurde zum Jahreswechsel 2016/ 2017 erhöht und liegt nun bei 409 Euro. Der Regelbedarf wurde als soziokulturelles Existenzminimum definiert, stellt also den Betrag dar, der in Deutschland für den notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird. Von diesem Geld müssen die Leistungsempfänger für verschiedene Aspekte des täglichen Lebens aufkommen – unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Freizeitgestaltung und verschiedene Dienstleistungen. Für die jeweiligen Bereiche hat der Gesetzgeber einen Hartz-IV-Satz definiert:

  • Nahrungsmittel & alkoholfreie Getränke: Lebensmittel, Getränke und auch Tabakwaren gehören zur Kategorie 1, der am meisten Geld vom Hartz-IV-Regelbedarf zugeschrieben wird. Aktuell liegt der Anteil bei 142,57 Euro von 409 Euro, die ein Alleinstehender bzw. Alleinerziehender erhält. Damit stehen einem Hartz-IV-Empfänger rund 4,75 Euro pro Tag zur Verfügung, um sich zu ernähren.
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur: Ins Schwimmbad gehen, einen Film im Kino schauen, Museen besuchen – der Hartz-IV-Empfänger hat für derlei Unterhaltung und Freizeitaktivitäten pro Monat 39,22 Euro zur Verfügung. 
  • Nachrichtenübermittlung: Die Nachrichtenübermittlung – also die Nutzung von Internet, Smartphones oder Festnetz – darf den Hartz-IV-Empfänger im Monat maximal 36,56 Euro kosten. Alles andere überstiege seinen Regelbedarf für den Bereich Nachrichtenübermittlung, sodass er in anderen Bereichen sparen müsste.
  • Bekleidung, Schuhe: Eine neue Hose, ein neues Paar Schuhe, eine warme Jacke für den Winter – 35,83 Euro kann der Hartz-IV-Empfänger monatlich für Bekleidung und Schuhe ausgeben. In einem regulären Bekleidungs- oder Schuhgeschäft ist mit diesem Betrag nicht viel zu holen. Alternative: Second-Hand, Kleiderkammern oder sparen.
  • Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung: 8,36 % des Regelbedarfs kann der Leistungsberechtigte für die Wohnung, die Erneuerung der Wohnung und den Strom ausgeben. Das sind 36,28 Euro.
    Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände: Wer einen neuen Wäschetrockner benötigt oder das Bügeleisen ersetzen muss, hat pro Monat 25,19 Euro zur Verfügung.
  • andere Waren und Dienstleistungen: Alles, was nicht in die übrigen Kategorien passt, kann von 32,43 Euro gezahlt werden.
    Verkehr: Innerhalb des Wohnortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, mit dem Zug verreisen oder gar Bezingeld für das Auto – 34,07 Euro darf es den Leistungsempfänger maximal kosten.
  • Gesundheitspflege: Medikamente bei Erkältung, Taschentücher, Toilettenpapier oder Shampoo – all dies gehört zur Gesundheitspflege und kostet laut Staat nur 15,54 Euro, denn hier liegt der Anteil des Regelbedarfes.
    Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen: Für Hotelübernachtungen, ein Essen im Restaurant oder ein Abend in der Kneipe steht Hartz-IV-Empfängern 10,18 Euro zur Verfügung.
  • Bildung: 1,06 Euro können aus dem Regelbedarf für das Bildungswesen aufgebracht werden.

Weitere Regelsätze

Im Sinne der Höhe des Regelbedarfs bei Hartz IV gilt der Alleinstehende bzw. Alleinerziehende als „Haushaltsvorstand“, denn er erhält mit 409 Euro 100 %. Für die weiteren Personengruppen gibt es abstufend weniger Hartz IV. Allerdings gelten diese natürlich immer nur in Verbindung mit einem „Haushaltsvorstand“. So gilt der „volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft“ als „zweiter“ Bewohner des Haushalts, der nach § 20 III SGB II 90 % vom Regelbedarf erhält. Das sind 368 Euro seit Anfang 2017. Personen, die unter 25 Jahre sind und gemeinsam mit ihren Eltern zusammen wohnen, erhalten 327 Euro pro Monat. Für Kinder gelten folgende Regelbedarfssätze zum Jahreswechsel 2017: 311 Euro für 14- bis 17-Jährige, 291 Euro für Kinder von sechs bis 13 Jahre und 237 Euro für Kinder unter sechs Jahren.

Ein Haushalt mit zwei Erwachsenen, beide Leistungsempfänger, und zwei Kindern (7 und 15 Jahre alt) würde demnach 1.379 Euro Regelbedarf erhalten.

Wichtiger Hinweis: Personen, die ohne Einwilligung des Jobcenters die Wohnung gewechselt haben, erhalten nach § 20 II a SGB II und § 22 II a SGB II nur 80 % des Regelbedarfs (327 Euro), obwohl ihnen z.B. als alleinstehende Person 82 Euro mehr zustehen würden.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Aus dem Regelbedarf muss der Leistungsempfänger keine Miete zahlen und auch nicht die Kosten für die Heizung. Das Jobcenter übernimmt nach § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Welche Kosten als angemessen gelten, hängt unter anderem von der Personenanzahl ab, die im Haushalt leben. So kann eine Familie mit drei Personen eine größere Wohnung anmieten als ein Alleinstehender. Und da die Mieten je nach Wohnort stark schwanken, werden auch diese individuell berücksichtigt.

Mehrbedarfe

Mehrbedarf wird in unterschiedlichen Situationen gewährt – unter anderem seit 2011 für die dezentrale Warmwasseraufbereitung oder Schwangere.

Hier eine Übersicht der Mehrbedarfe:

  • Alleinerziehende: Wer Kinder, leibliche, Pflege- und Enkelkinder, in seinem Haushalt betreut und alleine erzieht, erhält einen zusätzlichen Mehrbedarf pro Kind, der insgesamt aber nicht 60 % des Regelbedarfs überschreiten darf. Es gilt ein Mehrbedarf wie folgt: 36 % für ein Kind unter sieben Jahren, 12 % für ein Kind über sieben Jahren, 36 % für zwei Kinder unter 16 Jahren, 24 % für zwei Kinder über 16 Jahren, 24 % für ein Kind über 16 Jahren und 1 Kind unter 16 Jahren, 36 % für drei Kinder, 48 % für vier Kinder und 60 % für fünf Kinder und mehr. In den letzten drei „Fällen“ spielt das Alter keine Rolle. Seit 2017 liegt der Höchstbetrag für den Mehrbedarf von Alleinerziehenden bei 245,40 Euro.
  • Schwangere: Ab der 13. Schwangerschaftswoche können werdende Mütter einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelsatzes bekommen. Das entspricht seit 2017 67,83 Euro. Das schließt nicht die Erstausstattung für das Kinderzimmer oder die Kinderbekleidung ein. Diese fällt unter „einmalige Leistungen“.
    Behinderte Leistungsempfänger: Hartz-IV-Empfänger mit Behinderung erhalten zur Teilhabe am Arbeitsleben, als Leistung für Schule oder Ausbildung oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des Regelbedarfs, was 139,65 Euro entspricht.
  • Aufwändige Ernährung: Wer aus gesundheitlichen Gründen eine vom Arzt verordnete besondere Kost zu sich nehmen muss, die den Anteil des Regelbedarfs überschreiten, hat Anspruch auf Mehrbedarf in angemessener Höhe. Ähnlich wie bei den Mietkosten berücksichtigt man hier den Einzelfall, in welchem Umfang der Bedarf vorliegt. Grundlage ist stets ein ärztliches Gutachten und Attest. Die Kostenübernahme erfolgt unter anderem bei spezieller Nahrung für Krebspatienten, für Personen mit Niereninsuffizient oder HIV. In den vergangenen Jahren hat man die Zahl der anerkannten Erkrankungen jedoch drastisch reduziert. Nach neuester Rechtsprechung gilt die Kostenübernahme durch das Jobcenter auch für stark untergewichtige Personen, die etwa in Folge einer schweren Erkrankung Gewicht verloren haben und spezielle Kost zu sich nehmen müssen.
  • Warmwasseraufbereitung: Wird das Warmwasser in der Wohnung über eine dezentrale Heizung erwärmt, z.B. einen Durchlauferhitzer oder Boiler, kann der Leistungsempfänger einen Mehrbedarf beantragen. Dieser darf allerdings nur zwischen 0,8 % und 2,3 % des Regelbedarfs liegen.

Weitere Leistungen vom Jobcenter: Versicherung, Haushaltshilfe, Babyausstattung

Im Einzelfall übernimmt das Jobcenter auch weitere Leistungen, wenn diese z.B. unabweisbar, laufend und nicht zum einmaligen besonderen Mehrbedarf zählen. Das berücksichtigt zum Beispiel die Kosten für Pflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion, Kosten für eine Reinigungs- oder Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem von sich getrennt lebenden Kind und ähnliche Härtefälle.

Nach § 20 SGB II kann der Hartz-IV-Empfänger zusätzliche Leistungen beantragen, wenn diese nur einmalig sind. Das gilt für die Ausstattung bei Schwangerschaft oder die Bekleidung für den Säugling, die Anschaffung oder Reparatur von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten oder die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, etwa bei Auszug aus dem Elternhaus oder bei Trennung.

Wichtiger Hinweis: Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme eines neuen Computers. Die Kosten sind auch nicht von der Erstausstattung der Wohnung umfasst.

Für Kinder und Jugendliche können „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ beantragt werden, wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Diese Leistungen umfassen z.B. die Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, Musikunterricht oder Beiträge für Sportvereine. Für den persönlichen Schulbedarf stehen Schülern 70 Euro zum 01. August und 30 Euro zum 01. Februar zur Verfügung. Benötigt ein Kind Nachhilfeunterricht, wird dieser vom Jobcenter übernommen, sofern es dafür einen besonderen Grund gibt wie z.B. eine längere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie.

Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung werden ebenfalls vom Jobcenter übernommen, der Zusatzbeitrag allerdings nur in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Wer weder pflicht- noch familienversichert ist, sondern eine freiwillige Versicherung abschließen muss bzw. musste, erhält einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Bei privater Krankenversicherung oder privater Pflegeversicherung werden die 50 % der Beiträge des Basistarifs übernommen.

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Aktuelle Urteile zur Kostenübernahme durch das Jobcenter

Viele Kostenpunkte in Bezug auf das Hartz IV müssen im Einzelfall vor Gericht geklärt werden, weil etwa das Jobcenter die Zahlung oder Bewilligung eines Darlehens versagt. Für Hartz-IV-Empfänger kann es sich daher lohnen, die aktuelle Rechtsprechung im Blick zu halten, um im persönlichen Notfall bei der Kostenübernahme auf die Urteile verweisen zu können.

Stromschulden

Das Thema Strom ist bereits seit einiger Zeit stark umstritten: Zum einen können Hartz-IV-Empfänger kaum ihre Stromkosten aus dem Regelbedarf zahlen, zum anderen wollen Jobcenter keine Schulden übernehmen, die von den Leistungsbeziehern „schuldhaft“ verursacht wurden. Und auch die Gerichte zeigen sich recht uneins. Im Mai 2013 urteilte das Essener Landessozialgericht, dass Stromschulden durch das Jobcenter in Form eines Darlegens übernommen werden müssen, auch wenn das Jobcenter meint die Stromschulden seinen durch „schuldhaftes“ Verhalten herbeigeführt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte in einem Eilverfahren anders: Eine Mutter aus Braunschweig hatte mehrfach ein Darlehen beantragt, um die Schulden beim Energieversorger zu begleichen. Die Leistungen, auch die monatlichen Hartz-IV-Gelder, hatte sie aber nur zum Teil für die Schuldenbegleichung verwendet. Hier gab das Gericht dem Jobcenter recht, welches einen erneuten Antrag auf Darlehen wegen Stromschulden ablehnte.

Brille

Im Mai 2016 urteilte das Sozialgericht in Frankfurt am Main, dass das Jobcenter die Kosten für eine Gleitsichtbrille übernehmen muss. In dem Verfahren ergab sich der Anspruch aus der Mitwirkungspflicht des Hartz-IV-Empfängers, nach der er alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die zur Beendigung oder Reduzierung der Hilfebedürftigkeit beitragen könnten. Die Sehhilfe, sowohl für die Ferne als auch Nähe, wurde ihm ärztlich attestiert. Weiterhin seien die Kosten für die Gleitsichtbrille in einem angemessenen Umfang, urteilten die Richter.

Umzugskosten

Umzugskosten werden vom Jobcenter übernommen, sofern der Leistungsempfänger zum Umzug in eine kostengünstigere Wohnung aufgefordert wurde. Wer aus eigenem Interesse umziehen möchte, sollte die Kostenübernahme für den Umzug – und die neue Wohnung – im Vorfeld mit dem Jobcenter abklären. In jedem Fall ist eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass die Kosten übernommen werden. Andernfalls muss man die Umzugskosten selber tragen.

Zahnersatz

Benötigt ein Hartz-IV-Bezieher einen Zahnersatz, können die Kosten übernommen werden – allerdings nicht vom Jobcenter, sondern von der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu muss man den aktuellen Hartz-IV-Bescheid und den Heil- sowie Kostenplan an die Krankenversicherung schicken und hoffen, dass man als Härtefall eingestuft wird. Dann übernimmt die Krankenversicherung alle Kosten des Zahnersatzes – die Hälfte der Zahnersatzkosten sowie den doppelten Festzuschuss, womit alle Kosten abgedeckt sind.

Immobilienkredite

Grundsicherung vom Staat bekommen, obwohl man ein Eigenheim hat, und gleichzeitig die Kredite vom Jobcenter bezahlen lassen? Das kann möglich sein. Wer ein Eigenheim mit einem Immobilienkredit finanziert, diesen aber noch nicht vollständig abbezahlt hat, kann die Schuldzinsen vom Jobcenter übernehmen lassen – und in Ausnahmen auch die Tilgungsraten. So urteilte das Landessozialgericht in Darmstadt. Zur Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet werden müssen, nicht etwa bis bislang durch ein Darlehen. Schuldzinsen müssten grundsätzlich übernommen werden, Tilgungsraten dann, wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung lange vor dem Bezug von Hartz IV erworben wurde und die Finanzierung zum größten Teil abgeschlossen ist.

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