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Die Sache mit dem Erbe, für den Hartz-IV-Empfänger ist längst keine Entscheidung, die er nach moralischen Werten treffen darf. Selbst wenn er persönlich keinen Nutzen von dem Pflichtteil

einstreichen möchte, kann er nicht selbst entscheiden. Hier gilt: im Zweifel muss er den Pflichtteil sogar geltend machen.

Übersicht

  • Die Grundlage
  • Der spezielle Fall
  • Das Jobcenter
  • Moralische Bedenken
  • Das Urteil
  • Die Begründung

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Die Grundlage

Ein Hartz-IV-Empfänger lebt von Sozialleistungen. Sie sollen das Existenzminimum sichern, damit ihm ein menschenwürdiges Leben zugesprochen werden kann. Er ist angehalten alles zu unternehmen, um seine derzeitige Situation zu verbessern und den Leistungsbezug zu mindern.

Er darf eine bestimmte Summe als Vermögen behalten, da er Anschaffungen aus Ansparungen tätigen muss. Doch wie verhält es sich jetzt in einem Erbfall?

Kann ein Hartz-IV-Empfänger einen ihm zustehenden Erbanspruch ablehnen oder muss er im Zweifel seinen Pflichtteil sogar geltend machen?

Der spezielle Fall

Vor dieser Frage hat auch ein Hartz-IV-Empfänger gestanden, der seinen Pflichtteil nicht annehmen wollte. Auch wenn Sie jetzt im ersten Moment denken, dass er sich das sehr einfach mache, wo er schon von dem Geld anderer lebe. Es ist nicht immer alles schwarz oder weiß.

In diesem besonderen Fall ging es um den Pflichtteil, seines Vater, der ihm nach dessen Tod zustand. Er hingegen wollte das Geld bei seiner pflegebedürftigen 80-jährigen Mutter belassen, die von dem Erbe des Vaters jährlich ein Teil zum Leben aufwenden müsse.

Das Jobcenter

Das Jobcenter hat den Hartz-IV-Empfänger aufgefordert, seinen Pflichtteil geltend zu machen, da der Betrag den Vermögensfreibetrag deutlich überschreite.

In diesem speziellen Fall handelte es sich um ein Pflichtteil von 16.500 Euro, der ihm durch den Tod seines Vaters zugute kommen könnten. Da ein Pflichtteil nicht automatisch ausbezahlt wird, muss der Hartz-IV-Empfänger seinen Anspruch geltend machen.

Moralische Bedenken

Moralische Bedenken und Skrupel, die der Hartz-IV-Empfänger vorbrachte, gegen seine Mutter vorzugehen, wies das Jobcenter ab. Die Mutter machte deutlich den Betrag nicht freiwillig zu geben, da er ihren Lebensunterhalt mit sichere. Das Jobcenter forderte deshalb den Hartz-IV-Empfänger auf, den Pflichtteil einzuklagen.

Das Urteil

Das Urteil hat das Sozialgericht in diesem Fall gefällt. Auch wenn das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass das Jobcenter nicht automatisch von einem Hartz-IV-Empfänger verlangen kann, den Pflichtteil geltend zu machen, ist das Urteil in diesem Fall für die Mutter des Klägers zum Nachteil ausgefallen.

Die Begründung

Die Begründung mündet in diesem Fall in der Tatsachse, dass das Gericht genügend Barvermögen ausmacht.

Das bedeutet im Klartext: wenn der Pflichtteilanspruch mit der Veräußerung eines Grundstückes oder einer Beleihung hätte ausgezahlt werden müssen, hätte er im Zweifel nicht geltend gemacht werden müssen.

Bei der Mutter aber handelt es sich um Barvermögen, das auch bei Auszahlung des Pflichtteils nicht in naher Zukunft aufgebraucht ist.

Der Pflichtteil ist somit zur Auszahlung anzuweisen.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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