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Wohneigentum und Hartz IV klingt für manche befremdlich. Doch selbstverständlich müssen Menschen, die Ihren Job verlieren und danach in Hartz IV landen, nicht sofort ihr Eigentum veräußern. Hier müssen die Verhältnismäßigkeiten gewahrt werden. Genau aus diesem Grund sind die Hauseigentümer angehalten, die Kosten zu senken, wenn Sie Hartz IV beziehen.

Übersicht

  • Die Grundlage
  • Das Fallbeispiel
  • Das Jobcenter
  • Das Urteil
  • Die Folgen
  • Die Kostensenkungsaufforderung

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Die Grundlage

Bei der Sozialleistungen Hartz IV handelt es sich um eine Regelleistung, die das Existenzminimum zum Leben absichern soll. Ergänzend zu dem Regelsatz erhält der Bedürftige angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.

Hier ist das Jobcenter angehalten, die angemessenen Kosten zu wahren und muss gegebenenfalls, den Betroffenen auffordern die Kosten zu senken.

Diese Aufforderung gilt gleichermaßen für eine Mietwohnung, wie für selbstbewohntes Wohneigentum. Kommt das Jobcenter der Kostensenkungsaufforderung nicht nach, darf es beantragte Hilfeleistungen in diesem Segment nicht verwehren.

So müssen auch Hauseigentümer im Hartz-IV-Bezug Kosten senken.

Das Fallbeispiel

Eine Frau, die im Hartz-IV-Bezug steht und mit ihrem Sohn in Lüdenscheid ein Reihenhaus bewohnt, hatte die Beantragung der Kostenübernahmen für die Erneuerung der Gasbrennwertheizung beim Jobcenter Märkischer Kreis bewirkt. Der Kostenpunkt der Erneuerung belief sich auf 5.200 Euro.

Das Jobcenter

Das Jobcenter hat in diesem Fall einen geringfügigen Zuschuss gewährt und den Restbetrag als Darlehen ausgezahlt.

Es berief sich auf die unangemessenen hohen Wohnkosten, die der Haushalt in Anspruch nimmt und hat deshalb den Hauptkostenanteil der Besitzerin des Reihenhauses auferlegt. Lediglich die Gewährung des Darlehens ist für die Instandhaltungskosten aufgewendet worden.

Grundsätzlich sind nämlich auch die Kosten für derartige Instandhaltungen auch für Wohneigentum, das selbstbewohnt wird, erstattungsfähig.

Doch auch hier gilt; Hauseigentümer, die Hartz IV erhalten, müssen Kosten senken.

Das Urteil

Der Fall ist vor dem Sozialgericht in Dortmund verhandelt worden. Bei dem Urteil legte das Gericht den Fokus auf die Kostensenkung, zu die aufgerufen werden müsse, wenn der Betroffene zu hohe Wohnkosten erzeugt.

Das ist gleichermaßen für gemieteten Wohnraum, wie für selbstbewohntes Wohneigentum gültig.

Das bedeutet, das Jobcenter muss die Kostensenkungsaufforderung aussprechen, damit bei zu hohen Wohnkosten die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Die Folgen

Bei einer Kostensenkungsaufforderung muss der Harzt IV Empfänger seine Kosten senken. Wird allerdings keine derartige Aufforderung erteilt, hat das Jobcenter das Nachsehen.

In diesem Fall muss es alle Instandhaltungskosten und auch die Reparaturaufwendungen, die unabweisbar und laufend sind, als Zuschuss zahlen.

Die Kostensenkungsaufforderung

In dem besonderen Fall, der hier vor Gericht verhandelt worden ist, kann die Frau einen Teil der Kosten geltend machen und als Zuschuss erhalten. Leider hat Sie nur Anspruch auf die Hälfte des Betrages, da Sie als alleinige Klägerin aufgetreten ist und nicht ihr Sohn ebenfalls geklagt hat.

Auf den Punkt gebracht gilt für Mieter, wie für den Eigentümer, der selbst in seiner Wohnung wohnt und Hartz IV bezieht: fehlt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Jobcenters, müssen beantragte Zuschüsse für Instandhaltungskosten gewährt werden.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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