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Das Sozialgericht Detmold hat nun entschieden: Wer in einer selbstgenutzten Immobilie lebt, hat nicht zwingend Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Das Haus darf eine angemessene Größe nicht überschreiten.

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Schonvermögen hat Grenzen

Ist das Haus zu groß, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Detmold und setzte dem Schonvermögen von Hartz-IV-Empfängern damit Grenzen.

Geklagt hatte eine Frau, die einen Zuschuss beim Jobcenter beantragte, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Dieses lehnt die Leistungen jedoch ab – mit der Begründung, dass die selbstgenutzte Immobilie zu groß sei.

Das 205 Quadratmeter große Haus, das die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter bewohnte, überstieg die sogenannte Angemessenheitsgrenze. Das wurde dem Jobcenter nun durch das Gerichtsurteil bestätigt.

Selbstgenutzter Wohnraum muss angemessen sein

In der Regel können Hartz-IV-Empfänger auch selbstgenutzte Wohnungen oder Immobilien als Schonvermögen angeben. Das Sozialgericht Detmold hielt die Größe des Wohnhauses der Klägerin aber nicht nur angemessen.

Sie sei daher auch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Bei der Urteilsbegründung berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches eine 130 Quadratmeter große Wohnung bzw. Immobilie für vier Personen als angemessen erachtet. Mit der Anzahl der Personen minimiert sich auch die Wohnfläche.

Angemessenheitsgrenze deutlich überschritten

Mit dem BSG-Urteil als Grundlage für die Klärung der Angemessenheit der Wohnfläche überstieg das Haus der Klägerin, obwohl zusammen mit der Tochter bewohnt, die vertretbare Grenze um das Doppelte. Das Wohnhaus hätte aufgrund seiner Größe sogar als Vermögensgegenstand verwertet werden können, ohne dass die Frau eine besondere Härte trifft, weil der Verkauf der Immobilie möglicherweise unwirtschaftlich sein könnte.

Frau hat Anspruch auf Unterstützung

Das Sozialgericht Detmold entschied jedoch weiterhin, dass der Klägerin ein Darlehen zu gewähren sei. Das begründete das Gericht damit, dass ein Hausverkauf nicht kurzfristig zu bewältigen sei und die Frau daher Anspruch auf Unterstützung in Form eines Darlehens habe.

BSG zwingt Hartz-IV-Familie zum Hausverkauf

Zu einem ähnlichen Urteil kam das Bundessozialgericht in Kassel im Oktober 2016. Nach Ansicht des Gerichts müsste eine Hartz-IV-Familie das zuvor selbstgenutzte Eigenheim verkaufen, wenn die Kinder ausziehen und die Wohnfläche nicht mehr als angemessen gilt. Zwar war die Wohnfläche zu Beginn des Hartz-IV-Bezugs als angemessen gewertet worden, zum streitigen Bezugszeitraum hatte sich die Wohnsituation jedoch geändert.

Geklagt hatte ein Ehepaar mit vier Kindern, die zunächst gemeinsam im 144 Quadratmeter großen Haus lebte, später nur noch zu dritt. Da nach BSG-Urteil für drei Personen aber nur 110 Quadratmeter als angemessen gelten und das Haus aufgrund seiner Größe nicht mehr als Schonvermögen gelte, musste die Familie das Haus verkaufen, wenn sie weiterhin Hartz-IV-Leistungen beziehen wollte.

Bis zum Verkauf der Immobilie sei der Familie aber ein Darlehen vom Jobcenter zu gewähren. Besondere Härtegrunde, dass der Verkauf unwirtschaftlich sei, ließen die Richter in Kassel nicht zu.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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