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Nutzt ein Hartz-IV-Empfänger nachweislich seine Wohnung nicht, darf das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Miete streichen. Das entschied nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

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Jobcenter darf Unterkunftskosten streichen

Wer seine Wohnung tatsächlich nicht bewohnt, erhält nach aktueller Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen kein Wohngeld vom Jobcenter. Im verhandelten Fall klagte ein Hartz-IV-Empfänger auf Unterkunftskosten für eine Wohnung im Kreis Göttingen. Er selber war jedoch für eine Fördermaßnahme in den 70 Kilometer entfernten Kyffhäuserkreis in Thüringen vermittelt. Beim Jobcenter gab der Mann an, täglich zu pendeln.

Tatsächlich hatte er jedoch eine Beziehung zur Inhaberin des Friseursalons begonnen, in den der Hartz-IV-Empfänger vermittelt wurde, und verbrachte auch die Nächte bei der Frau in Thüringen. Das Gericht entschied, dass der Mann seine Wohnung in Niedersachsen nicht nutzte und folglich für diese auch keine Unterkunftskosten vom Jobcenter zu erwarten habe.

0,73 Euro Heizkosten im Monat

Die Wohnung muss nachweislich nicht genutzt werden, damit der Anspruch auf Wohngeld vom Jobcenter erlischt. Im Fall des Niedersachsen hatte das Jobcenter bei einem Hausbesuch eine ausgekühlte Wohnung vorgefunden, die im November kälter war als die Außentemperatur. Weder frische Lebensmittel noch getragene Kleidung konnte man finden, so dass die Wohnung nicht bewohnt wirkte. Sogar die Elektrogeräte hatte der Hartz-IV-Bezieher aus der Steckdose gezogen.

Der Mann beteuerte unter eidesstattlicher Versicherung, dass er die Wohnung nutze. Dass er keine Fahrtkosten geltend machen konnte, erklärte er mit der Nutzung des PKWs der Partnerin. Dieses habe er auf eigene Kosten betankt. Die Heizkostenabrechnung bewies jedoch, dass er die Wohnung nicht nutzte und folglich auch keine Kosten für das Pendeln hatte. Der Mann verbrauchte nur 0,73 Euro Heizkosten im Monat. Das sei deutlich unter dem Erwartbaren.

Eidesstattliche Versicherung nicht glaubwürdig

Angesichts der gravierenden Beweise konnte das Gericht auch der eidesstattlichen Versicherung des Klägers nicht glaube. Das Gericht entschied zugunsten des Jobcenters. Somit darf das Amt das Wohngeld für eine ungenutzte Wohnung tatsächlich streichen.

Aus dem Urteil heißt es: „Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend tatsächlich aufhält, übernommen werden, nicht dagegen die Kosten für Zweitunterkünfte.“ Da sich der Kläger offensichtlich nicht mehr in seiner Wohnung aufhielt, zumindest nicht regelmäßig, gilt sie als Zweitwohnung.

Für Zweitwohnung gibt es kein Wohngeld

Schon im August 2016 stellte das Verwaltungsgericht Berlin klar, dass Hartz-IV-Empfänger kein Wohngeld für eine Zweitwohnung beantragen können. In diesem Verfahren behandelte das Gericht den Fall eines Berliner Kommunalpolitikers, der dem Amt zunächst verschwieg, dass es sich um eine Zweitwohnung handelte, für die er Wohngeld beantragte.

Das Jobcenter bewilligte nach einer Einkommensschätzung 10 Euro Wohngeld und strich später die Leistungen vollständig. Der Mann klagte und machte vor Gericht seine Bedürftigkeit deutlich, da er für seine Ämter lediglich Aufwandsentschädigungen erhalte. Das Gericht in Berlin befasst sich erst gar nicht mit seiner Bedürftigkeit, da für eine Zweitwohnung grundsätzlich kein Wohngeld gezahlt wird.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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