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Hartz IV – oder auch Arbeitslosengeld II – dient zur Grundsicherung des Lebensunterhalts. Diese Leistung der Agentur für Arbeit und der Kommunen ist wichtig, denn nicht jeder ist in der Lage, die Lebenshaltungskosten zu tragen.

Für Hilfebedürftige gibt es einen Regelsatz, der abhängig ist von der jeweiligen Lebenssituation. Dieser Regalsatz kann um einen so genannten Mehrbedarf ergänzt werden. Dieser wird dann gewährt, wenn bestimmte Vorraussetzungen vorliegen. So haben zum Beispiel auch werdende Mütter Anspruch auf Mehrbedarf aufgrund der Schwangerschaft.

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Erfahren Sie hier mehr zum Thema Hartz IV Mehrbedarf bei Schwangerschaft und was Sie hierzu wissen sollten.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV
  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft
  • Die Höhe des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft
  • Wer genau hat Anspruch auf den Mehrbedarf bei Schwangerschaft?
  • Wie lange beträgt die Anspruchsdauer?
  • Zusätzliche Leistungen für Erstausstattung
  • Muss ich einen Antrag auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft stellen?

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Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV

Empfänger von Hartz IV Leistungen haben nicht nur Anspruch auf den jeweils maßgeblichen Regelsatz. Unter bestimmten Voraussetzungen haben bestimmte Personen zusätzlich Anspruch aufgrund von erhöhten Bedarfen. Diese so genannten Mehrbedarfe sind gesetzlich in § 21 SGB II geregelt und dienen der Abdeckung von typischerweise auftretenden Bedarfslagen, die bei der Berechnung des Regelsatzes so nicht berücksichtigt worden sind.

Der Mehrbedarf orientiert sich dabei an dem jeweils maßgeblichen Regelsatz des Leistungsempfängers. Die gewährten Mehrbedarfe dürfen in Summe den maßgeblichen Regelsatz nicht überschreiten – es findet also eine Kappung bei 100 % des jeweiligen Regelsatzes statt. Der Mehrbedarf ist keine Ermessensleistung, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Zudem muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen.

Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Hartz IV haben zum Beispiel auch werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche. Im Folgenden haben wir Ihnen hierzu nähere Informationen zusammengestellt.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Werdende Mütter haben gemäß § 21 Abs. 2 SGB II ab der 13. Schwangerschaftswoche (28 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser wird ihnen zusätzlich zum jeweiligen Regelsatz gewährt.

Sinn und Zweck dieses Mehrbedarfs ist, die besonderen Kosten, die werdenden Müttern mit der Schwangerschaft entstehen, aufzufangen. Hierzu zählen beispielsweise die Körperpflege, zusätzliche Fahrtkosten sowie erhöhter Informationsbedarf.

Die Höhe des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft

Der Mehrbedarf beträgt 17 % des maßgeblichen Regelsatzes. Die Höhe der Zahlung ist also von der jeweiligen maßgeblichen Regelleistung abhängig. Dabei beträgt der volle Regelbedarf nach § 20 SGB II ab 2015 399 Euro. Somit ergeben sich folgende Mehrbedarfe für:

  • Alleinstehende: 17 % von 399 Euro, also 67,83 Euro
  • volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft 17 % des 90%igen Regelsatzes, also 61,20 Euro
  • sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft: 17 % des 80%igen (maßgeblichen) Regelsatzes, also 54,26 Euro

Der Mehrbedarf ist taggenau bis zum tatsächlichen Tag der Entbindung zu leisten.

Wer genau hat Anspruch auf den Mehrbedarf bei Schwangerschaft?

Alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Anspruch auf die Zahlung des Mehrbedarfs.

Sollte die Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sein (Empfänger von Sozialgeld unter 15 Jahren), so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt und berechnet sich an der Alter entsprechenden Regelleistung der Schwangeren.

Selbstverständlich muss eine Schwangerschaft vorliegen, um den Anspruch auf Mehrbedarf für werdende Mütter geltend machen zu können. Als Nachweis der Schwangerschaft dient in der Regel ein ärztliches Attest. Aber auch eine Hebamme kann die Schwangerschaft bestätigen.

Wie lange beträgt die Anspruchsdauer?

Der Anspruch beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, also mit dem 85. Tag der Schwangerschaft und endet mit dem tatsächlichen Geburtstermin.

Zusätzliche Leistungen für Erstausstattung

Der Mehrbedarf für werdende Mütter soll die erhöhten Kosten mit auffangen. Nach § 23 Abs. 3 SGB II können Schwangere neben dem Anspruch auf Mehrbedarf zusätzlich einmalige Leistungen in Form von Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt beantragen.

Diese zusätzlichen Leistungen können beispielsweise für Umstandskleidung, Wickelmöbel, Kinderwagen, Hochstuhl, spezielle Unterwäsche, Windeln, Hygieneartikel etc. verwendet werden.

Dabei gilt: Die Erstausstattung für ein Kind wird immer erst dann gewährt, wenn sie notwendig wird. Ein Kinderwagen wird bereits direkt nach der Geburt benötigt. Ein Hochstuhl zum Beispiel erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Leistungen hierfür sind somit später zu erbringen.

Bei mehreren Kindern sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung auch für das zweite Kind genutzt werden kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Geburten zu nah beieinander liegen und für beide Kinder zum Beispiel ein Kinderwagen angeschafft werden muss.

Muss ich einen Antrag auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft stellen?

Ja, der Mehrbedarf bei Schwangerschaft muss beantragt werden. Ein ärztliches Attest als Nachweis für die Schwangerschaft ist für die Antragstellung unabdingbar.

Die zusätzlichen Leistungen für die Erstausstattung werden ebenfalls nur auf Antrag gewährt. Dieser sollte ca. 2-3 Monate vor dem Entbindungstermin eingereicht werden.

Alle entsprechenden Anträge sowie nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter oder von Ihrem Sachbearbeiter.

Bildquelle: © dloboda – Fotolia.com

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