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Wichtige Voraussetzung, um Hartz IV beziehen zu können, ist die Bedürftigkeit. Antragsteller müssen daher ihre Vermögenslage offenlegen. Aber nicht jedes Vermögen wird angerechnet. Was bleibt, erfahren Sie hier!

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Bedürftigkeit muss geklärt werden

Arbeitslosigkeit oder ein geringes Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann, sind Gründe für einen Leistungsantrag auf Hartz IV. Doch nicht jeder Arbeitslose oder Geringverdiener kann auch tatsächlich auf die Leistungen vom Jobcenter hoffen, denn das vorhandene Vermögen spielt eine Rolle bei der Bewertung der Bedürftigkeit. Der Antragsteller muss also sämtliche Vermögenswerte in Einkommen, Erspartem, Immobilien oder ähnlichem offen legen.

Grundsätzlich gilt: Wer genug Vermögen besitzt, muss für sich selber sorgen. Das bedeutet, dass ein Arbeitsloser im Zweifelsfall zunächst sein Erspartes aufbrauchen muss, bevor ihm Hartz-IV-Leistungen zustehen. Was aber ist „genug Vermögen“ und darf ein Hartz-IV-Empfänger tatsächlich keine Ersparnisse besitzen?

Welches Vermögen das Jobcenter berücksichtigt!

Das Jobcenter wertet jede Form von Vermögen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Zum sogenannten anrechenbaren Vermögen zählt nicht nur das Ersparte auf dem Girokonto, sondern alles, was sich in einen Geldwert umsetzen lässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Sparbriefe, Aktienanteile, Immobilien oder Grundstücke im In- oder Ausland befinden.

Das kann unter Umständen bedeuten, dass eine Immobilie – sofern nicht angemessen groß für die Bedarfsgemeinschaft – zunächst veräußert oder leer stehende Wohnräume vermietet werden müssen.

Wie das Sozialgericht Detmold jüngst entschied, muss das Jobcenter bis zum Verkauf des Hauses oder der Wohnung keine Leistungen gewähren. Die Betroffenen haben lediglich Anspruch auf ein Darlehen vom Jobcenter.

Im Übrigen: Bei Hartz IV zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum anrechenbaren Einkommen.

Freibeträge für Kinder und Erwachsene

Ein Hartz-IV-Empfänger muss aber keinesfalls sein gesamtes Vermögen aufbrauchen, auch er hat Anrecht auf Erspartes oder Rücklagen für die Rente. Dies wird unter anderem in Freibeträgen berücksichtigt.

Die Freibeträge liegen für Volljährigen bei 150 Euro pro Lebensjahr. Ein 40-jähriger Hartz-IV-Empfänger dürfte demnach 6.000 Euro ansparen, ohne dass dieses Geld an einen Zweck gebunden sein muss.

Für Minderjährige gilt ein Freibetrag von 3.100 Euro. Der zweckgebundene Freibetrag liegt bei 750 Euro. Er dient dem Kauf notwendiger Dinge. Wird der Freibetrag von einem Mitglied nicht voll ausgeschöpft, kann er auf den Partner übertragen werden.

Was gehört zum Schonvermögen?

Weiter besteht ein Anspruch auf Schonvermögen, also Vermögen, welches nicht verwertet werden darf. Dazu zählt Vermögen aus der Riester Rente oder einer privaten Altersvorsorge, ein angemessener Hausrat und angespartes Schmerzensgeld. Weiterhin darf der Hartz-IV-Empfänger eine eigene Immobilie oder Wohnung behalten, wenn sie die Angemessenheitsgrenze nicht überschreitet.

Diese liegt für vier Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei 130 Quadratmetern. Wurde Vermögen angespart, um eine Immobilie für behinderte oder pflegebedürftige Personen zu erwerben oder zu erhalten, zählt dieses ebenfalls zum Schonvermögen. Bei einem Auto liegt die Angemessenheitsgrenze bei 7.500 Euro. In einer Bedarfsgemeinschaft dürfen jedoch mehrere Mitglieder einen PKW besitzen.

Bei allem gilt jedoch die Angemessenheit. Eine 1.000 Euro teure Espresso-Maschine ist nicht Teil eines Standard-Hausrats und daher auch kein Schonvermögen. Gleichzeitig muss ein zu großes Haus nicht zwingend verkauft werden. Etwa dann, wenn der leere Wohnraum für die Familienplanung eine Rolle spielt oder der Verkauf unwirtschaftlich wäre.

Bildquelle: © Sir_Oliver – Fotolia.com

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