Laut des Infektionsschutzgesetzes nach §34, A.5 sind Eltern rechtlich dazu verpflichtet, einen Kopfläuse-Befall ihres Kindes bei Entdeckung umgehend zu melden – andernfalls droht eine hohe Geldstrafe!

Informations-Ablauf bei Kopfläusen ist klar geregelt

Demnach müssen KiTa, Schule, Sportverein und andere öffentliche Einrichtungen, welche das Kind besucht, sofort über den Befall informiert werden. So soll eine Ausbreitung frühzeitig verhindert werden. Weiter müssen diese Institutionen dem hiesigen Gesundheitsamt im Anschluss zeitnah über den Befall Bescheid geben, damit auch diese zeitgerecht reagieren könnte.

Eltern, deren Kinder Läuse haben, sind ferner verpflichtet, bei Erkenntnis über den Befall umgehend mit der Behandlung zu beginnen. So wird gewährleistet, dass das Kind weiter am Unterricht teilnehmen oder die KiTa besuchen darf.

Ein Verstoß gegen die o.g. Pflichten kann mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden!

Bildquelle: © Herby ( Herbert ) Me – Fotolia.com

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