Was Jobanfänger wissen sollten
AusbildungFamilieRecht am

Volljährige Kinder können Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie in einer Ausbildung sind. Das Geld vom Staat gibt es aber nicht unbegrenzt für die gesamte Zeit der Ausbildung, sondern nur bis zu einem bestimmten Alter.

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Ab dem 25. Lebensjahr kein Kindergeld mehr

Befindet sich ein volljähriges Kind in der Ausbildung, hat es Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Die Altersgrenze kann nur dann überschritten werden, wenn das Kind vor der Ausbildung einen Wehr- beziehungsweise Zivildienst geleistet hat oder behindert ist.

Die Monate, die das Kind dann für den Wehr- oder Zivildienst aufgebracht hat, werden einfach an die Altersgrenze von 25. Jahren angehängt. Seit der Abschaffung der Wehrpflicht in 2011 sind nur Dienste nach deutschem Recht anrechnungsfähig – etwa Entwicklungshilfedienste. Berücksichtigt wird aber nur die Dauer, die der Grundwehr- oder Zivildienst beansprucht hätte.

Vorsicht: Der Bundesfreiwilligendienst, der anstelle des Zivildienstes eingeführt wurde, gilt nicht als Dienst nach deutschem Recht. Hier entfällt der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus.

Welche Ausbildungen werden anerkannt?

Damit der Kindergeldanspruch während der Ausbildung nicht verfällt und die Gelder ggf. zurückgezahlt werden müssen, gilt es Folgendes zu beachten: Ernsthaftigkeit der Ausbildung muss vorhanden sein, das Kind darf die übliche Ausbildungszeit also nicht gravierend überschreiten.

Für Ausbildungen ohne regelmäßige Anwesenheitspflicht – z.B. Studiengänge an Universitäten oder im Fernstudium – müssen Leistungsnachweise erbracht werden. Hierzu reicht für gewöhnlich eine einfache Bescheinigung der Hochschule, dass der Student eingeschrieben ist bzw. das nächste Semester erreicht hat.

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten – z.B. Abitur und Studium – werden maximal vier Monate Kindergeld gezahlt. Wegfallen kann der Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind in der zweiten Ausbildung befindet – also etwa nach das Medizinstudium nach der Krankenpflegerausbildung oder das Master- nach dem Bachelorstudium.

Kindergeldanspruch gilt nur für die erste abgeschlossene Ausbildung. Diese kennzeichnet sich dazu, dass die Person nun einen Beruf ausüben kann, ganz gleich, ob es das Berufsziel des Kindes ist oder eine weitere Ausbildung gewünscht ist.

Maximale Wochenstunden statt Einkommensgrenze

Erwirtschaftet das Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung „schädliche Einkünfte“ wird das Kindergeld in der Regel gestrichen. Zu diesen schädlichen Einkünften zählen grundsätzlich Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden. Es gelten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenstunden, nicht die tatsächlich geleisteten wie etwa Überstunden.

Eine Einkommensgrenze gibt es nicht, diese ist vollständig entfallen. Einkünfte aus Ausbildungsverhältnissen (z.B. Berufsausbildung nach dem BBiG, Praktikum/ Volontariat, Referendariat, berufsbegleitendes Studium, Anerkennungsjahr u.ä.) oder Kapital aus Verpachtung und Vermietung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten nicht als schädlich.

Kurzfristige Ausweitung der Arbeitszeit

Der Anspruch auf Kindergeld erlischt grundsätzlich nicht unmittelbar dann, wenn die maximale Anzahl der Wochenstunden überschritten wird. So ist es volljährigen Kindern möglich, für kurzfristige Zeit mehr zu arbeiten und gleichzeitig Kindergeld zu erhalten. Das gilt allerdings für maximal zwei Monate und nur dann, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit im ganzen Jahr 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

Bildquelle: © industrieblick – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1