AusbildungFamilieRecht am

Der Schulabschluss ist geschafft und ein neuer Abschnitt beginnt; der Weg in den Beruf.

Eine spannende Zeit liegt vor Ihnen und Ihrem Kind. Das künftige Berufsziel muss definiert und die passende Ausbildung dafür gefunden werden.

Viele Fragen tauchen auf und eine wichtige Frage sollte in diesem Zusammenhang nicht fehlen: wie steht es mit dem Kindergeld in der Ausbildung? Wird es weiter gezahlt? Was müssen Sie beachten?

Der folgende Artikel enthält alle wissenswerten Auskünfte rund um das Thema Kindergeld in der Ausbildung.

✅⟹ Aktuelle Ausbildungen: Jetzt Ausbildung finden

✅⟹ Produkttester werden: Jetzt Produkttester werden

Übersicht

  • Grundsätzliches über das Kindergeld
  • Die Schulzeit ist beendet
  • Wie definiert sich Ausbildung in diesem Fall?
  • 18 Jahr und was nun?
  • In welchen Fällen wird bis 25 gezahlt
  • In der Ausbildung arbeiten, geht das?
  • Wie läuft das Antragsverfahren
  • Wichtiges zum Schluss

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Grundsätzliches über Kindergeld

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich berechtigt Kindergeld zu beziehen und haben dies mit der Geburt Ihres Kindes beantragt.

Diesen Bezug erhalten Sie bis zum 18ten Lebensjahres Ihres Kindes. Danach wird dann diese Zahlung fortgesetzt, wenn Ihr Kind unter anderem eine Ausbildung aufnimmt. Das Kindergeld in der Ausbildung kann dann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25ten Lebensjahr ausgezahlt werden.

Die Schulzeit ist beendet

Der Kindergeldbezugsberechtigte ist grundsätzlich angehalten, Veränderungen anzuzeigen, auch wenn diese keine Auswirkungen auf den Kindergeldbezug haben können. In diesem Fall obliegt es Ihnen, der Familienkasse den Schulabgang anzuzeigen.

Sie setzten die Behörde mit dem Abschlusszeugnis davon in Kenntnis. Mit Vorlage des Ausbildungsvertrags informieren Sie die Familienkasse davon, dass Ihr Anspruch auf Kindergeld über die Volljährigkeit Ihres Kindes hinaus gewährleistet werden muss.

Liegt zwischen dem Schulabgang und der Ausbildungszeit eine Übergangszeit, so wird für diese Zwangspause bis zu 4 Monaten die Zahlung des Kindergeldes zugesichert.

Wichtig:

Fehlverhalten in Ihrer Aufklärungspflicht haben negative Folgen im Gepäck. Sie müssen mit Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge rechnen oder eventuell auch mit Geldbußen.

Wie definiert sich Ausbildung in diesem Fall?

Damit Sie Kindergeld in der Ausbildung erhalten, muss Ihr Kind sich mit der Ausbildung Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen aneignen, die dem beruflichen Ziel förderlich, nützlich und dafür notwendig sind.

Das kann mit dem Besuch einer Allgemeinbildenden Schule gewährleistet sein oder in einer betrieblichen Ausbildung geschehen. Ebenso sind damit weiterführende Ausbildungen gemeint. Doch auch die Möglichkeit, einen zusätzlichen Beruf zu erlernen, ist damit nicht ausgeschlossen.

Die Zahlung des Kindergeldes bei einer Ausbildung endet demnach mit der Schulzeit bei einer Allgemeinbildenden Schule oder einer schulischen Ausbildung.

Bei der betrieblichen Ausbildung ist das Ende des Kindergeldbezugs der Monat, in dem das Kind von dem Gesamtergebnis der Abschlussprüfung offiziell und schriftlich benachrichtigt wird.

18 Jahre und nun?

Der Leistungsbezug endet mit dem 18ten Lebensjahr, es sei denn, Sie sind in einer Ausbildung oder Sie wollen eine Ausbildung beginnen. Damit Sie das Kindergeld in diesem Zeitraum erhalten, müssen Sie die Familienkasse ab der Volljährigkeit von folgenden Umständen unterrichten:

  • Wenn Sie die Ausbildung unterbrechen oder wechseln
  • Wenn Sie als Arbeitssuchender eine Ausbildung aufnehmen
  • Wenn Sie schwanger sind und der Mutterschutz beginnt

Vorgelegt werden muss hier die Schulbescheinigung und die Art und Dauer der betrieblichen Ausbildung, das heißt der Ausbildungsvertrag.

Musste bei der Geburt noch die Geburturkunde zur Beantragung des Kindergeldes eingereicht werden, so reicht es jetzt, die Existenz und die Zugehörigkeit zu einem Haushalt schriftlich darzulegen.

Für ein und dasselbe Kind kann nur eine Person Kindergeld erhalten. Mit der Volljährigkeit kann das Kind das Kindergeld in der Ausbildung selbst beantragen und zur eigenen Verfügung nutzen, wenn es auch für sich selbst sorgt.

In welchen Fällen wird bis 25 Jahren gezahlt?

Leistet das Kind im Zuge seines Lebensweges den gesetzlichen Grund- und Wehrdienst wird die Kindergeldzahlung in der Ausbildung auch bis zu 25ten Lebensjahr gewährleistet.

Ebenso können Sie sich der Bezüge sicher sein, wenn Ihr Kind anstelle des Grundwehrdienstes freiwillig zum Wehrdienst gemeldet hat, der jedoch nicht länger als drei Jahre dauern darf.

Hier muss die Bescheinigung über die Dauer des Wehrdienstes oder des Zivildienstes eingereicht werden.

In der Ausbildung arbeiten, geht das?

Grundsätzlich gelten Arbeiten, die im Rahmen des Ausbildungsvertrages auszuführen sind, nicht als schädlich für den Erhalt des Kindergeldes in der Ausbildung.

Wenn Ihr Kind sich eine Tätigkeit sucht, die während der Ausbildung auf das Erzielen von Einkünften ausgerichtet ist, gelten festgesetzte Vorschriften. Egal ob es sich um eine gewerbliche, eine selbständige oder ein land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt ist folgendes zu beachten:

  • Bruttoeinnahmen des Monatsdurchschnittes von 450 Euro dürfen nicht überstiegen werden
  • Die regelmäßige Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht übersteigen. (Zugrunde gelegt wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)

Wie läuft das Antragsverfahren

Das Kindergeld bedarf der schriftlichen Beantragung. Mit der Volljährigkeit muss eine schulische oder betriebliche Ausbildung nachgewiesen werden.

Als Antragsstelle gilt der Wohnort des Kindes für das Kindergeld in der Ausbildung. Ausnahme sind hier Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen. Hier gilt die Stelle des öffentlich rechtlichen Arbeitgebers oder Dienstherren als Antragsstelle.

Die Vordrucke für die Anträge finden Sie im Internet unter der Seite der Familienkasse. Die korrekt ausgefüllten Anträge und deren Anlagen sollten Sie dann per Post unter Angabe Ihrer Kindergeldnummer an die zuständige Familienkasse senden.

Sie können Sie auch persönlich oder per Beauftragten abgeben, um sich der Zahlung des Kindergeldes in der Ausbildung sicher zu sein.

Wichtiges zum Schluss

Das Kindergeld wird auch bei vorübergehenden Unterbrechungen, wie Krankheit oder Mutterschutz während der Ausbildung weitergezahlt.

Reichen Sie bei dem Antragsverfahren für das Kindergeld in der Ausbildung Ihre Anlagen als Kopien ein. Teilweise werden die Akten in elektronischer Form geführt.

Das hat zur Folge, dass Ihre Unterlagen nach Überführung in die elektronische Form vernichtet werden und so wichtige Dokumente für Sie verloren sind.

Die Beurteilungen und Noten müssen in den Abschluss- und Prüfungszeugnissen nicht sichtbar sein. Sie können geschwärzt werden.

Bildquelle: © Peter Atkins – Fotolia.com

3 Bewertungen
5.00 / 55 3