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Das Kindergeld ist für die Eltern und Erziehungsberechtigten fast schon eine Selbstverständlichkeit. Sie gelten als kindergeldberechtigt, da die Kinder in ihrem Haushalt leben und versorgt werden. Doch nicht nur leibliche Eltern können Kindergeld beziehen auch Pflegeltern können bezugsberechtigt sein. Wichtig dafür ist die sogenannte Haushaltsaufnahme.

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Übersicht

  • Ein paar Worte zum Kindergeld
  • Wann gelten Kinder als Pflegekinder
  • Der Kindergeldanspruch bei Pflegekindern
  • Die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld
  • Das Kindergeld 2017

Ein paar Worte zum Kindergeld

Das Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien, die Kinder zu versorgen haben. Das Kindergeld kann aber nicht nur von Eltern und Erziehungsberechtigten beansprucht werden. Diese staatliche Leistung gilt für leibliche Eltern genauso, wie für Pflege- und Adoptiveltern. Ebenso bezugsberechtigt sind auch Stiefeltern und Großeltern, wenn die Kinder in deren Haushalt leben und sie sich der Sorge der Kinder annehmen.

Wann gelten Kinder als Pflegekinder

Die betreuende Person müssen mit dem Kind familienähnlich und auf Dauer berechtigt, verbunden sein. Sie übernehmen also sozusagen die elterliche Sorge, weil die leiblichen Eltern kein Obhut- oder Pflegeverhältnis innehaben.

Ebenso dürfen die Kinder nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden sein.

Das Kind muss also im Haushalt leben, damit für ein Pflegekind auch Kindergeld gezahlt werden darf.

Was bedeutet in diesem Fall eine Haushaltsaufnahme?

Eine Haushaltsaufnahme bedeutet in diesem Fall, dass ein Kind ständig in dem Haushalt des Steuerpflichtige und beziehungsweise des Kindergeldberechtigten lebt, der eine Pflegschaft für das Kind übernommen hat. Dabei darf das Pflegekind eben nicht aus Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden sein.

Allerdings bedarf es keines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen für das Pflegekind, das in den Haushalt aufgenommen wurde.

Der Kindergeldanspruch bei Pflegekindern

Der Kindergeldanspruch bei Pflegekindern kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Kinder zur Familie der Pflegeeltern gehören und wenn ein personensorgerechtliches Verhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Das bedeutet im Klartext, es ist im Sinne des Kindergeldbezuges nicht gestattet, dass Sie lediglich mit den Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft leben. In diesem Fall steht dann nur den leiblichen Eltern der Anspruch auf Kindergeld zu.

Die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld

Um Kindergeld auch für ein Pflegekind beantragen zu können, ist die Haushaltsaufnahme bindend und die weiteren Voraussetzungen, die für den Kindergeldbezug allgemein gültig sind, wichtig.

Dazu gehört, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. In besonderen Fällen gibt es auch Ausnahmeregelungen, die mit einem Wohnsitz im Ausland den Bezug von Kindergeld berechtigen.

Das Kindergeld 2017

Das Kindergeld 2017 wird demnach für Pflegekinder genauso bemessen, wie für leibliche Kinder.

Demnach erhalten Kindergeldberechtigte 2017 für das erste und das zweite Kind jeweils 192 Euro monatlich.
Eine Familie mit drei Kindern erhält im Monat 582 Euro Kindergeld , mit vier Kindern 805 Euro und mit fünf Kindern 1.028 Euro Kindergeld.

Bildquelle: © ehrenberg-bilder – Fotolia.com

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