Eine Trennung hat immer viel Ärger im Gepäck. Doch wenn der Ex-Partner schon einen neuen Partner hat mit dem er oder sie dann zusammenzieht, wird es ganz düster am Trennungshimmeln. Die Zahlungen des Trennungsunterhaltes werden meistens eingestellt. Doch ist das erlaubt?
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Übersicht
- Der Trennungsunterhalt
- Eine verfestigte Lebensgemeinschaft
- Die Kriterien für eine verfestigte Lebensgemeinschaft
- Die eheliche Solidarität
- Das Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg
Der Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt ist der ehelichen Solidarität und dem bedürftigen Ehepartner geschuldet.
Im Grundsatz wird der Trennungsunterhalt nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung an den bedürftigen Partner gezahlt. Allein die Tatsache, dass ein neuer Partner in dem Leben des Ex-Partners eine Rolle spielt, entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seinen Zahlungen.
Doch wie sieht es aus, wenn der Ex-Partner schon beim neuen Partner lebt? Besteht dann noch die Verpflichtung zur Zahlung des Trennungsunterhaltes?
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft
Der Paragraf 1579 Nr. 2 BGB sieht vor, dass die Unterhaltspflicht wegfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine dauerhafte Zuwendung zu dem neuen Partner pflegt und die neue Lebensgemeinschaft somit als „verfestigt“ anzusehen ist.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Zahlungen einstellen können, wenn der Ex-Partner mit der neuen Liebe, die er seit einigen Wochen kennt, in den Urlaub fährt oder intensiv mit diesem Zeit verbringt.
Das Merkmal der verfestigten Lebensgemeinschaft muss vorhanden sein, um von der Verpflichtung des Trennungsunterhaltes entbunden zu werden.
Die Kriterien für eine verfestigte Lebensgemeinschaft
Es ist nicht ganz einfach, eine verfestigte Lebensgemeinschaft auszumachen. Je länger eine Beziehung dauert, um so eher ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen.
Wenn Kriterien, wie gemeinsam begangene Feiertage und Familienfeste hinzukommen, das Paar wiederholt gemeinsam in den Urlaub fährt, sich nach außen hin deutlich als Paar zu erkennen gibt oder die Kinder bereits in die neue Partnerschaft integriert sind, ist die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft deutlicher.
Ein Einzug in eine gemeinsame Wohnung beispielsweise verfestigt den Eindruck, da das Paar mit wechselseitiger Unterstützung leben könnte.
Die eheliche Solidarität
Letztlich aber entscheidet die eheliche Solidarität und das Zeitmoment ist ausschlaggebend, wann eine Lebensgemeinschaft verfestigt ist.
Wenn der bedürftige Ehepartner zum Ausdruck bringt, sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst zu haben, besteht auch keine Unterhaltsverpflichtung mehr. Vormals war man hierbei von einer zweijährigen neuen Bindung ausgegangen, die gemeinsam gelebt wurde.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem Hinweisbeschluss vom 16.11.2016, Az. 4 UF 78/16 festgesetzt, dass die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon früher gelten könne.
Somit wurde ein Betroffener schon nach einem Jahr von der Zahlung des Trennungsunterhaltes an den Ex-Partner frei gesprochen.
Die Tendenz
Die Tendenz, das Zeitmoment zu verkürzen, in dem eine verfestigte Lebensgemeinschaft deutlich wird, ist zu begrüßen.
Die Verpflichtung, den Trennungsunterhalt an die Ex-Partnerin, die bereits bei dem neuen Lebensgefährten wohnt, zu zahlen, nur weil die Zeit keine verfestigte Lebensgemeinschaft annehmen lässt, stößt immer wieder auf Unverständnis.
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