Minijob am

Wer in unserem Land einen Nebenjob annehmen möchte, muss in der Regel ganz schön viel beachten. Die Unterschiede zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur klein und dennoch von großer Bedeutung für denjenigen, der das eine oder das andere Arbeitsverhältnis eingehen möchte. Darüber hinaus kommen neue Regelungen hinzu, sollte man das Ganze als Zweitjob ausüben. Damit Sie in diesem Drunter und Drüber von Vorschriften und Regeln den Überblick behalten, haben wir für Sie recherchiert.

Von Anfang an Grenzen setzen

Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Grunde genommen einer der zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen. Sie liegt vor, wenn das geplante Arbeitsverhältnis nicht berufsmäßig ausgeübt wird und von Anfang an begrenzt ist. Die Begrenzung liegt bei entweder maximal 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr oder maximal zwei Monaten am Stück.

Ergibt sich die Begrenzung nicht bereits aus der Art der Beschäftigung, so ist es notwendig entsprechende Grenzen vertraglich festzulegen. Stellt der Arbeitgeber also einen unbefristeten Arbeitsvertrag aus, kann es sich unmöglich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. In diesem Fall kann man aber prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung, den sogenannten Minijob, erfüllt.

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Letztendlich bedeutet es nichts anderes, als dass die Arbeitskraft von vornherein nur auf bestimmte Dauer befristet eingestellt wird. Das Besondere an dieser Beschäftigungsform, was sie unter anderem so attraktiv macht, ist die Tatsache, dass die Höhe des Verdienstes innerhalb der begrenzten Zeit völlig unerheblich ist.

Mehrere Jobs kombinieren

Es ist selbstverständlich möglich, innerhalb eines Kalenderjahrs mehrere kurzfristige Beschäftigungen einzugehen. Allerdings werden die Zeiten der aufeinander folgenden Beschäftigungen anschließend zusammengerechnet, um sicherzustellen, dass die festgelegten 50 Arbeitstage nicht überschritten wurden.

Dabei gilt es zu beachten, dass eine Beschäftigung, die von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll, nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden kann und somit aus der Regelung herausfällt.

Besonders beliebt ist diese Art des Nebenjobs bei Schülern und Studenten, die sich während ihrer (Semester-)Ferien ihr Taschengeld aufbessern wollen. Aber auch in den Sommermonaten werden häufig Saisonarbeiter in der Außengastronomie auf der Basis von kurzfristigen Beschäftigungen eingestellt.

Sozialversicherungsfrei arbeiten

Die Attraktivität dieser Beschäftigungsform geht allerdings nicht nur von der fehlenden Verdienstgrenze aus. Kurzfristig Beschäftigte arbeiten außerdem sozialversicherungsfrei, sprich es müssen weder Arbeitnehmer-, noch Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung gezahlt werden.

Dass die Angestellten keine Abgaben an die Sozialversicherung zahlen müssen, bedeutet allerdings nicht, dass der Verdienst auch steuerfrei ist. Für die Versteuerung gibt es allerdings zwei verschiedene Modelle, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst entscheiden können, welche Variante sie bevorzugen.

Zum einen kann die Versteuerung – wie bei jedem anderen Job auch – über die Lohnsteuerkarte laufen. Die andere Möglichkeit ist, eine Pauschalversteuerung von 25%, wobei dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So darf der Arbeitslohn täglich nicht 62€ übersteigen und auch der Stundenlohn ist auf maximal 12€ begrenzt. Außerdem darf die Dauer der Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage überschreiten.

Alternative zum Minijob

Wer also – beispielsweise wie Studenten in ihrer vorlesungsfreien Zeit – sowie so nur einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung hat, um einen Nebenjob auszuüben, für den ist die kurzfristige Beschäftigung eine hervorragende Lösung seine Haushaltskasse aufzubessern.

Es gibt viele Jobangebote, die von vornherein als kurzfristige Beschäftigung ausgelegt sind. Auf all diese Inserate kann man sich also bewerben. Doch auch bei anderen Jobangeboten kann man die Eigeninitiative ergreifen und sich beim Arbeitgeber erkundigen, ob eine Anstellung auf der Basis einer kurzfristigen Beschäftigung möglich ist.

Bildquelle: © beawolf – Fotolia.com

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