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Die Wände tapezieren, Hängeregale im Wohnzimmer anbringen, den Garten umgestalten, eine Katzenklappe in der Tür einbauen? In einer Mietwohnung ist vieles erlaubt, vieles aber auch nicht. Was Sie als Mieter dürfen und was nicht, erfahren Sie bei uns!

Zustimmung des Vermieters kann erforderlich sein

Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung einrichten und gestalten wie sie das wünschen, ohne die Zustimmung des Vermieters einholen zu müssen. Doch nicht jeder Mieter weiß, wie weit er eine Wohnung verändern darf, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Und ist dieser mit den Veränderungen nicht einverstanden, kann es vorkommen, dass sich ein Gericht um die Angelegenheit kümmern muss.

Schließlich hat nicht nur ein Mieter, sondern auch ein Vermieter Rechte. So zeigt es ein Fall aus der Nähe von Münster in Westfalen: Ein Mieter streicht die Wohnungstür von außen in der Farbe Rot, ohne Einverständnis des Vermieters. Dieser fordert das Rückgängigmachen, worin er vom Gericht bestätigt wird. Der Mieter hat die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mietsache verletzt.

Kleine Veränderungen ohne Zustimmung möglich

Grundsätzlich kann man sagen, dass der Mieter kleinere bauliche Veränderungen in der Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters durchführen darf. Hierzu zählen zum Beispiel der Einbau einer Küchenzeile, das Anbringen von Regalen, Spiegeln oder Handtuchhaltern. Allerdings kann der Vermieter bei Auszug verlangen, dass die Mietsache wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden muss. In der Regel müssen daher zumindest die Bohrlöcher wieder versiegelt werden.

Bei großen Baumaßnahmen kein Risiko eingehen

Wurde der Eigentümer nicht über größere Baumaßnahmen am Mietobjekt informiert oder um Zustimmung gebeten, kann er im schlimmsten Fall den Rückbau fordern – ein Recht, welches ihm gesetzlich zusteht. Das gilt unter anderem für den Einbau einer Katzenklappe, von Parkettboden (gilt auch für die Bearbeitung mit Schleifgeräten oder das Versiegeln), das Anbringen von Fliesen, die Gartenumgestaltung (insbesondere das Entfernen von Bäumen oder Sträuchern), das Kürzen von Türen oder das Einziehen einer neuen Wand. Dies sind Beispiele für Baumaßnahmen, die die Bausubstanz der Mietsache betreffen und folglich hat der Vermieter ein Mitspracherecht bei Veränderungen.

Kündigungen und Schadensersatzforderungen möglich

Bei unerlaubten Veränderungen an der Mietwohnung kann der Eigentümer nicht nur einen Rückbau fordern, was für den Mieter unnötige Kosten verursacht. Der Vermieter hat im Zweifelsfall auch das Recht, eine Kündigung auszusprechen oder vor Gericht Schadensersatzforderungen geltend zu machen, wenn der Mieter den Rückbau verweigert.

Erlaubnis schriftlich einholen

Im besten Fall holen sich Mieter im Vorfeld eine Erlaubnis des Vermieters ein, bauliche Veränderungen durchführen zu dürfen, und lassen sich diese schriftlich aushändigen. Wichtig ist, dass man hier klärt, ob die Veränderungen nach dem Auszug wieder zurück gebaut werden müssen.

Im Übrigen: Ist die Nutzung der Mietsache nur durch bauliche Veränderungen möglich, darf der Vermieter die Zustimmung nicht verweigern. Dies gilt insbesondere für den Einbau eines Treppenlifters für Rollstuhlfahrer oder Senioren.

Bildquelle: © 2mmedia – Fotolia.com

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