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Mit dem 01. Januar 2018 treten in vielen Gesetzesbereichen Änderungen und Neuerungen in Kraft. So auch beim Mutterschutzgesetz. Wir haben diese für Sie einmal kurz zusammengefasst:

Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen

Mit Beginn des Jahres 2018 ist es nun auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen erlaubt, einen Anspruch auf Mutterschutz einzuräumen. Diese gesonderte Regelung wird individuell von Fall zu Fall bearbeitet.

Beamtinnen auf selbem Niveau wie andere

Ebenso neu ist, dass dasselbe Mutterschutzniveau nun auch für Richterinnen, Soldatinnen sowie Beamtinnen gilt, welchen anders Beschäftigte zugesprochen wird. Weiterhin besteht in diesem Bereich jedoch die Verwendung spezieller individueller Verordnungen.

Freie Entscheidung für oder gegen Arbeit sonn- und feiertags

Weiter dürfen Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, frei entscheiden, ob sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten möchten oder nicht. Hier wird in Absprache mit dem behandelnden Arzt gearbeitet.

Arbeiter in der Pflicht

Arbeitgeber sind künftig nicht dazu berechtigt, einer schwangeren Mitarbeiterin die Arbeitsfreiheit zu verwehren. Grund dafür ist die Integration der sogenannten Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz in das vorhandene Mutterschutzgesetz. Damit verbunden hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz der beschäftigten Schwangeren ihrem Zustand entsprechend angepasst ist, sodass diese ihre Arbeit ungehindert fortführen kann. Nur in speziellen Fällen ist es ihm möglich, die Beschäftigung einer schwangeren Angestellten zu beenden.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

 

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