Nebenjob am

Eigenes Geld verdienen und auf eigenen Beinen stehen; das strebt jeder Schüler und jeder Student früher oder später an. Um das zu erreichen, muss ein Nebenjob her. Doch nicht nur Studenten suchen sich diese Möglichkeit, um ihre Haushaltskasse aufzubessern. Auch immer mehr Vollzeitbeschäftigte wählen diese Lösung, um sich neben ihrer Hauptbeschäftigung noch etwas dazu zu verdienen. Worauf man allerdings achten sollte, wenn man ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, haben wir für Sie recherchiert.

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Grundwissen für den Nebenjob

Wer sich einen Nebenjob sucht, entscheidet sich meist für eine geringfügige Beschäftigung, sprich für einen Minijob. Dieser bietet den Vorteil, dass man als Arbeitnehmer weder Steuern, noch Sozialabgaben zahlen muss. Allerdings liegt die Verdienstgrenze dafür bei 450,-€ monatlich.

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Theoretisch gesehen kann man auch mehrere Minijobs ausüben, allerdings werden hier die verschiedenen Einkommen zusammengezählt und auch in ihrer Summe dürfen sie die 450,-€-Grenze nicht überschreiten. Geschieht dies, so sind die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr versicherungsfrei und sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer müssen entsprechende Abgaben zahlen.

Es besteht auch die Möglichkeit einen sogenannten Midijob als Nebenjob auszuüben. Hierbei handelt es sich um eine Beschäftigung, bei der der Bruttolohn zwischen 450,01€ und 850,00€ beträgt. Versicherungstechnisch befindet sich der Arbeitgeber dann in einer Gleitzone, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer lediglich einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag bezahlt.

Dieser Beitrag steigt allerdings verhältnismäßig mit dem Gehalt des Arbeitnehmers. Die einzige Ausnahme ist gegeben, sollte der Midijob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. In diesem Fall müssen volle Versicherungsbeiträge gezahlt werden.

Die Rechte der Minijobber

Generell gilt am Arbeitsplatz der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass auch Minijobber dieselben Recht und Pflichten haben wie Vollzeitbeschäftigte. Dies betrifft beispielsweise den Urlaubsanspruch, den Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlung.

Im Grunde genommen haben Minijobber den gleichen Anspruch auf bezahlten Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Allerdings wird dieser Anspruch anteilig berechnet und richtet sich daher nach dem Arbeitspensum des Minijobbers.

Selbiges gilt für die Lohnfortzahlung. Tritt ein Krankheitsfall ein, so haben auch Minijobber ein Anrecht auf eine Fortzahlung des Gehalts. Allerdings nur an maximal 42 Tagen, an denen der Minijobber ursprünglich hätte arbeiten sollen und ebenso wie Vollzeitbeschäftigte müssen auch geringfügig Beschäftigte dem Arbeitgeber eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Es sei noch erwähnt, dass das Recht auf Lohnfortzahlung nur dann besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht.

Minijobber haben ebenfalls ein Anrecht auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern Vollzeitbeschäftigten welches ausgezahlt wird. Solche Einmalzahlungen werden allerdings zum regulären Gehalt dazu gerechnet und auch gemeinsam darf es die Einkommensgrenze von 450,-€ nicht überschreiten.

Zum Schluss noch der Hinweis, dass auch für den Kündigungsschutz dieselben Regelungen gelten, wie für Vollzeitbeschäftigte. Auch hier gilt für Minijobber der gleiche Kündigungsschutz, wie für alle anderen Mitarbeiter auch.

Besonderheiten beim Zweitjob

Immer häufiger werden Minijobs neben einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt. In diesem Fall gibt es allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Hierfür müssen Arbeitnehmer in der Regel ihren bestehenden Arbeitsvertrag zu Rate ziehen.

Wer einen Zweitjob annehmen möchte, muss vorher seinen Arbeitsvertrag checken, da viele Verträge besondere Klauseln enthalten, die Nebentätigkeiten generell verbieten. Entsprechende Klauseln sind aber in den meisten Fällen unzulässig und können deshalb rechtlich angegriffen werden.

Allerdings sollte man in jedem Fall seinen Arbeitgeber über das neue Beschäftigungsverhältnis informieren und das am besten schriftlich. Um den Arbeitgeber zufrieden zu stimmen, sollte man in diesem Schreiben darauf verweisen, dass man beispielsweise keine Geschäftskontakte für den Zweitjob nutzen wird und auch nicht für die Konkurrenz tätig ist.

Außerdem kann es hilfreich sein, den Arbeitgeber über den zeitlichen Umfang des Nebenjobs in Kenntnis zu setzten und ihm überzeugende Argumente zu präsentieren, weshalb die Hauptbeschäftigung nicht unter dem Zweitjob leiden wird. Schlussendlich ist es sinnvoll dem Arbeitgeber zuzusichern, dass die Hauptbeschäftigung selbstverständlich in jedem Fall Priorität hat.

Hat man den Arbeitgeber entsprechend informiert und ist es mit der zusätzlichen Beschäftigung einverstanden, sollte man sich die Genehmigung schriftlich geben lassen. Dadurch ist man auch im Falle eines Vorgesetztenwechsels gegen eventuelle Änderungen abgesichert.

Fazit zum Nebenjob

Wer sich einen Nebenjob suchen möchte, sollte sich vorher gut informieren. Andernfalls kann man schnell Probleme mit dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt bekommen. Oder man verpasst einige Rechte und Zugeständnisse, die einem als Arbeitnehmer eigentlich zustehen würden.

Informiert man sich allerdings ausreichend und weiß über seine Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer Bescheid, ist man auf der sicheren Seite und kann ohne Bedenken ein Beschäftigungsverhältnis eingehen.

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Bildquelle: © JiSign – Fotolia.com

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