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Pflegegeld zahlt die Pflegekasse im Rahmen der häuslichen Pflege. Es wird grundsätzlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Das Pflegegeld dient dem Zweck, dass sich der Bedürftige eine Hilfskraft selbst organisieren und deren Leistung vergüten kann. Wie die Beantragung von Pflegegeld genau funktioniert, und, wofür es verwendet werden darf, erfahren Sie jetzt.

Übersicht:

  • Sinn und Zweck des Pflegegeldes
  • Wahlmöglichkeiten
  • Voraussetzungen
  • Pflegegeldantrag – einzelne Schritte
  • 1. Voraussetzungen beachten
  • 2. Pflegekasse informieren
  • 3. Pflegegeldantrag ausfüllen
  • 4. Pflegestufe zuordnen
  • 5. Auswahl der Pflegeart
  • Leistungen vom Sozialamt
  • Voraussetzungen
  • Anrechnung Einkommen

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Sinn und Zweck des Pflegegeldes

Pflegegeld ist ausschließlich für die Abdeckung entstehender Kosten im Rahmen der häuslichen Pflege gedacht. Es wird an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlt, damit er die Pflegekraft vergüten kann. Häufig werden die pflegerischen und/oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten von Familienangehörigen übernommen.

Es kann jedoch auch ein Freund, Nachbar oder ein ehrenamtlicher Helfer sein, der die benötigte Grundpflege und hauswirtschaftliche Hilfe in geeigneter Weise erbringt. Pflegebedürftige, denen eine Pflegestufe bewilligt wurde, haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld.

Wahlmöglichkeiten

Unabhängig von der beantragten und bewilligten Pflegestufe und der damit verbundenen Höhe des ausbezahlten Pflegegeldes, gibt es folgende Wahlmöglichkeiten:

  • ausschließliche Geldleistung (zur Vergütung von Pflegeleistungen, die beispielsweise durch die Tochter, den Nachbarn oder einen Freund erbracht werden)
  • ausschließliche Sachleistung (z. B. zur Vergütung des ambulanten Pflegedienstes)
  • Kombination aus Geld- und Sachleistung (Kombinationsleistung) – um die Berechnung der jeweiligen Beträge kümmert sich immer die Pflegekasse

Die Geldleistungen der Pflegekasse werden nicht auf das Einkommen des Pflegebedürftigen angerechnet. Sie sind deshalb steuerfrei. Auch wenn der Pflegebedürftige das Geld an eine ihn unterstützende Person weitergibt, wird es nicht als Einkommen gezählt, es sei denn, der Pflegende ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Bedürftigen tätig.

Voraussetzungen

  • Keine Leistungen zur häuslichen Krankenpflege im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Eine Entschädigungszahlung der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen. Das bedeutet, dass sie in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder im Haushalt einer Person, die den Pflegebedürftigen aufgenommen hat, stattfindet. Dazu gehören auch Einrichtungen für betreutes Wohnen, Wohngemeinschaften und Mehrgenerationswohnen.
  • Grundsätzlich muss die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse festgestellt und die Leistung beantragt sein.

Achtung! Sofern der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist, entfällt der Pflegegeldanspruch.

Pflegegeldantrag – einzelne Schritte

1. Voraussetzungen beachten

Damit der Pflegegeldantrag überhaupt bearbeitet wird, muss der Antragsteller darlegen, dass er entweder für mindestens sechs Monate oder dauerhaft derart gesundheitlich eingeschränkt ist, dass er Unterstützung benötigt.

2. Pflegekasse informieren

Sofern der Antragsteller selbst, Angehörige oder Betreuer den Eindruck haben, dass die täglichen Leistungen, die erbracht werden müssen schon so umfangreich sind, dass sie die Bewilligung einer Pflegestufe rechtfertigen, sollten sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung stellen. Dafür sind zunächst keine Formulare erforderlich. Die Information kann formlos, schriftlich oder telefonisch erfolgen. In aller Regel ist die Pflegekasse dieselbe, in der auch die Krankenversicherung geregelt ist. Ist die Pflegekasse informiert, schickt sie per Post einen entsprechenden Antrag.

3. Pflegegeldantrag ausfüllen

Der Antrag ist vom Pflegebedürftigen selbst zu stellen und dementsprechend auch eigenhändig auszufüllen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, muss er eine geeignete Person bevollmächtigen. Anträge, die später als einen Monat nach Beginn der Bedürftigkeit bei der Pflegekasse eingehen, werden zwar bearbeitet, es wird dann allerdings keine Leistung rückwirkend mehr gewährt. Im Falle eines positiven Entscheids erhält der Pflegebedürftige erst ab dem nächsten Monat Pflegegeld.

4. Zuordnung Pflegestufe

Anhand aller im Pflegegeldantrag gemachten Angaben wird der Bedürftige in eine der drei Pflegestufen eingruppiert. Sofern sich die Pflegekasse nicht sicher ist, wird sie den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, kurz MdK hinzuziehen. Sofern der Antragsteller der Meinung ist, dass ihm Pflegestufe zwei oder drei zusteht, sollte er von sich aus um Begutachtung durch den MdK bitten.

5. Auswahl der Pflegeart

Ist der Pflegegeld-Antrag bewilligt, hat der Antragsteller freie Hand bei der Auswahl der Pflegeleistungen. Es besteht die Möglichkeit, Geldleistungen, Sach- und Kombinationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Geldleistungen dürfen verwendet werden, um selbst gewählte Personen aus dem privaten Umfeld für ihre pflegerische und/oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu vergüten. Der Gesetzgeber spricht hier auch von der sogenannten Laienpflege. Sachleistungen dürfen ausschließlich für professionelles Fachpersonal, wie ambulante Pflegedienste verwendet werden.

In aller Regel erfolgt die Abrechnung von Sachleitungen durch die Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst. Bei Kombinationsleistungen berechnet die Pflegekasse die entsprechenden Anteile. Sie rechnet dann mit der Pflegestelle selbst ab und überweist den anderen Teil an den Pflegebedürftigen.

Achtung! Neben den rein finanziellen Leistungen kann der Pflegebedürftige im Rahmen des Pflegegeldes auch Pflegehilfsmittel beanspruchen.

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt immer im Voraus, am ersten Kalendertag für den laufenden Monat.

Leistungen vom Sozialamt

Voraussetzungen

In besonderen Fällen zahlt das Sozialamt Pflegegeld. Die Leistung heißt dann „Hilfe zur Pflege“. Voraussetzung ist, dass die zuständige Pflegekasse die erforderlichen Leistungen nicht im vollen Umfang erbringt. Dabei ist zu beachten, dass die Pflegekasse in ihrer Zuständigkeit immer Vorrang vor dem Sozialamt hat.

Das Sozialamt zahlt unter Umständen auch dann, wenn von der Pflegeversicherung keine Pflegestufe erteilt wurde und der Pflegebedürftige trotzdem regelmäßig auf Hilfe von Außen angewiesen ist. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Umfang der Hilfsbedürftigkeit, die vom MdK festgestellt wird.

Anrechnung Einkommen

Das Pflegegeld als Leistung der Sozialhilfe wird nur dann gezahlt, wenn die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 SGB XII nicht überschritten ist. Zum Einkommen zählt beispielsweise auch Blindengeld und Pflegegeld, das im Rahmen der Pflegeversicherung bewilligt wurde.

Die Ausnahme bilden Schwerstpflegebedürftige, denen die Pflegestufe 3 zugeordnet wurde. Dieser Personengruppe ist laut Gesetzgeber der Einsatz eigenen Einkommens über der Grenze in Höhe von zumindest 60 Prozent nicht zuzumuten. Das bedeutet, dass vom Einkommen, welches über der gesetzlich festgeschriebenen Grenze liegt, mindestens 60 Prozent anrechnungsfrei bleiben. Mehr erfahren

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