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Seit dem 01. November 2015 müssen Mieter mehr als nur ihren Personalausweis bei der Meldebehörde vorzeigen, wenn sie sich um- bzw. anmelden wollen. Welche Änderungen das Bundesmeldegesetz mit sich bringt, lesen Sie hier.

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In Deutschland gilt die Meldepflicht

Wer in Deutschland wohnt und längerfristig aufhält, muss sich bei seinem Wohnsitz melden. Das besagt die Meldepflicht. Das gilt auch beim Umzug innerhalb des bisherigen Wohnortes oder bei Wechsel in eine andere Stadt. Die gemeldete Adresse speichert das Meldeamt des Wohnortes. Sie steht auch im Personalausweis. Die Meldefrist liegt bei zwei Wochen. Wer die Frist überschreitet, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 1.000 Euro rechnen.

Änderungen seit November 2015 – Wohnungsgeberbestätigung erforderlich

Eine der wichtigsten Änderungen, die mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 gelten, ist die Einholung einer Wohnungsgeberbestätigung beim Vermieter. Mit diesem Dokument bestätigt der Wohnungsgeber – meist der Vermieter – die Wohnadresse des Mieters. Laut Bundesmeldegesetz muss die Wohnungsgeberbestätigung folgende Informationen beinhalten: Name und Adresse des Vermieters, Einzugsdatum, Adresse des Wohnobjekts, Name der Mieter und Bewohner sowie ein Vermerk, ob es ein Einzug oder Auszug ist.

Das Dokument ist beim Vermieter einzuholen und spätestens innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzulegen. Vermieter erhalten ein Musterformular im Internet.

Wann und wer braucht die Wohnungsgeberbestätigung?

Theoretisch benötigt jeder Mieter bzw. Bewohner einer Mietwohnung eine Wohnungsgeberbestätigung, auch wenn man erst nachträglich mit dem bisherigen Mieter zusammen zieht. Bezieht man die Wohnung jedoch als Familie oder Paar, kann eine Bescheinigung alle Bewohner enthalten.

Die Wohnungsgeberbestätigung wird nicht benötigt, wenn seit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. November 2015 kein Wohnungswechsel stattgefunden hat.

Ist nur der Vermieter Wohnungsgeber?

In den meisten Fällen ist der Vermieter des Mietobjekts auch der Wohnungsgeber. Für einige Mietsituationen gilt das jedoch nicht. So ist bei Untermiete der Hauptmieter der Wohnungsgeber, der die entsprechende Bestätigung erstellen muss. Zieht ein Mieter zu seinen Eltern gibt es zwei mögliche Varianten, wer der Wohnungsgeber ist. Wohnt die Person zur Untermiete oder in die Eigentumswohnung der Eltern, sind diese Wohnungsgeber. Zieht er als gleichberechtigter Bewohner ein, wie bei Paaren oder Wohnungsgemeinschaften, ist der Vermieter der Wohnungsgeber.

Bei Eigentumswohnungen – bin ich selber Wohnungsgeber?

Wer in seine eigene Immobilie zieht, die zuvor vermietet wurde, ist auch Wohnungsgeber und muss sich tatsächlich selber die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen.

Allgemeine Regelungen zum Um- und Anmelden

Das Bundesmeldegesetz sieht bestimmte Regelungen zum Um- und Anmelden vor. So muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Einzug geschehen, andernfalls droht ein Bußgeld. Diesem können Mieter nur entgehen, wenn sich innerhalb der ersten zwei Wochen nach Umzug kein Termin bei der zuständigen Meldebehörde finden lässt.

Ist kein freier Termin verfügbar, sollte man sich mit der Meldebehörde in Verbindung setzen. Sie können die Situation ggf. klären, zeigen sich dann aber meist auf kulant, wenn es um das Verhängen von Bußgeldern geht. So kann auch die Terminvereinbarung innerhalb der ersten 14 Tage als „fristgerecht“ gelten.

Die Meldepflicht und Meldefrist gilt auch für Zweit- und Nebenwohnungen, aber nicht für Mieter, die vorübergehend zu Familie, Freunde oder Bekannten ziehen und eine dortige Wohndauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Bildquelle: © Ingo Bartussek – Fotolia.com

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