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Weil eine Mutter geschwiegen hatte, strich das Jobcenter ihrer Tochter kurzerhand die Hartz-IV-Leistungen. Nicht nur für die Mutter war das ein Schock, sondern auch für das Kind. Kurz darauf landete der Fall vor dem Sozialgericht. Nun gibt es hierzu ein interessantes Urteil…

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Ein besonderer Fall beim Thema Unterhalt

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter, die selbst Hartz IV bezog, gegenüber dem zuständigen Jobcenter geschwiegen, wer der Vater der minderjährigen Tochter ist. Das Jobcenter wollte mögliche Unterhaltsansprüche prüfen, die den Lebensunterhalt des Kindes hätten decken können. Darum forderte das Jobcenter die Mutter mehrfach dazu auf, Angaben über den Vater zu machen.

Daraufhin schwieg die Mutter allerdings. Da sie sich somit weigerte, das Jobcenter bei Prüfen anderer Ansprüche zu unterstützen, strich das Jobcenter ihr die Grundsicherungsleistungen für das Kind.

Sozialgericht urteilt im Sinne der Mutter

Wie das Sozialgericht Speyer später urteilte, war der Schritt des Jobcenters nicht rechtens. Im Anschluss hoben die Richter die Ablehnungsbescheide des Jobcenters auf und verurteilten den Leistungsträger zur Weitergewährung der Hartz-IV-Leistungen an die minderjährige Tochter.

In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass die Hartz-IV-Leistungen gemäß § 9 SGB II erbracht werden müssen, wenn eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Und eine solche Hilfebedürftigkeit liegt eben dann vor, wen der Anspruchsteller mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

Nach der Auffassung des Sozialgerichts Speyer seien nur die finanziellen Leistungen zu berücksichtigen, die dem Leistungsempfänger tatsächlich zufließen und nicht nur möglicherweise bestehen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vater, dessen Identität die Mutter nicht preisgeben wollte, tatsächlich Unterhalt für das Kind zahle.

Die Sozialrichter verwiesen auf die Selbstverantwortung von der Leistungsempfängerin. Allerdings stellten die Richter auch klar, dass es sich bei den Sozialleistungen Hartz IV um die Sicherung des Existenzminimums handle. Jeder Hilfebedürftige habe einen verfassungsrechtlichen Rechtsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlagen sei die Streichung der Hartz-IV-Leistungen für das Kind nicht möglich.

Kein Urteil zum sozialwidrigen Verhalten der Mutter

Ein anderes Thema des Falles ist das Verhalten der Mutter, die sich nicht kooperativ für die Kundgebung der Identität des Vaters zeigte. Allerdings war dieses Verhalten auch nicht Teil der Gerichtsverhandlung. Dennoch wies das Sozialgericht am Ende der Verhandlung nochmals auf die ablehnende Haltung der Mutter hin. Sie sei aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II in Regress zu nehmen und zu einem Erstattungsanspruch zu verpflichten.

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