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Zum Jahreswechsel soll ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft treten: Einige der Regel-Neuerungen sollen jedoch schon jetzt umgesetzt werden.

Wer wird durch das Mutterschutzgesetz geschützt?

Nach aktueller Rechtslage sind nur Arbeitnehmerinnen geschützt, die sich gerade in einer Schwangerschaft befinden. Doch ab dem 1. Januar 2018 soll das Mutterschutzgesetz ausgeweitet werden: Dann sollen auch schwangere Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Frauen mit Behinderungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Frauen in betrieblicher Berufsausbildung, Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes und Entwicklungshelferinnen dazu kommen. Auch der Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen soll hinzukommen. Somit würde das Gesetz künftig auch für Geschäftsführerinnen gelten.

Fristen

Für schwangere Frauen und Mütter gilt, dass diese sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Je nach dem, ob eine Mehrlings- oder Frühgeburt vorliegt, kann der Schutz auch auf zwölf Wochen ausgedehnt werden. Eine Verlängerung kann auch dann beantragt werden, wenn vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung des Kindes durch einen Arzt festgesteckt wird. Eine solche verlängerte Schutzfrist ist bereits Ende Mai 2017 in Kraft getreten.

Maximale Arbeitszeit schwangerer und stillender Frauen

Täglich dürfen stillende und schwangere Mütter maximal achteinhalb Stunden arbeiten. Zudem steht den Frauen nach der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Innerhalb von zwei Wochen darf die Gesamtarbeitszeit 90 Stunden nicht überschreiten. Für Frauen unter 18 Jahren gilt eine Tageshöchstarbeitszeit von 8 Stunden. Binnen zwei Wochen dürfen sie nicht mehr als 80 Stunden arbeiten.

Urlaub

Schwangere Mütter haben die gleichen Urlaubsregelungen, wie andere Mitarbeiter auch. Ausfallzeiten, die während des Mutterschutzes passieren, zählen als Beschäftigungszeiten – nicht als Erholungsurlaub.

Kündigungsschutz

Frauen, die sich in der Schwangerschaft befinden, dürfen nicht gekündigt werden. Nach der Entbindung hält dieser Kündigungsschutz noch für weitere vier Monate an. Auch hier findet künftig eine interessante gesetzliche Erweiterung statt: Eine Frau, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, darf erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt gekündigt werden.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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