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Für jedes Recht, für jede Bestimmung gibt es eine Ausnahme, einen Sonderfall, in dem andere Bedingungen gelten. Dies ist auch bei Kündigungsfristen der Fall, die eigentlich vom Gesetz beziehungsweise vom Vertragspartner vorgeschrieben werden. Man spricht dann von einem Sonderkündigungsrecht, das je nach Rechtsbereich und Situation unterschiedlich ausfallen kann – sowohl für den Vertragsnehmer als auch das Unternehmen, das den Vertrag aufgesetzt hat. Wann welches Sonderkündigungsrecht besteht, erfahren Sie hier!

Übersicht:

  • Sonderkündigungsrecht – warum?
  • Fristlose und außerordentliche Kündigung
  • Sonderkündigungsrecht im Arbeitsrecht
  • Gründe für eine außerordentliche Kündigung
  • Sonderkündigungsrecht im Mietrecht
  • Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen
  • Sonderkündigungsrecht in anderen Verträgen

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Sonderkündigungsrecht – warum gibt es das?

Eigentlich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Kündigungsfristen eine Grundlage geschaffen, damit beide Vertragspartner abgesichert sind. So darf weder der Arbeitnehmer frühzeitig kündigen, noch der Vermieter kurzfristig die Wohnungsräumung verlangen.

Wenn es nicht zu jeder Regel eine Ausnahme gebe. Denn schließlich gibt es im Arbeits- und Mietrecht oder anderen Bereichen, in denen vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, nicht immer nur den Normalfall.

Wann ein Sonderkündigungsrecht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nicht pauschal zu benennen. Unterschiede werden insbesondere nach Branche gemacht.

Das entscheidende Merkmal des Sonderkündigungsrechtes: Der Betroffene muss sich nicht an die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen halten.

Die Grundlage für das Sonderkündigungsrecht ist die vertragliche Vereinbarung, eine Leistung zu erbringen. Wird dieser Leistungspflicht nicht nachgegangen oder nicht in ausreichendem Umfang, kann der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden.

Fristlose und außerordentliche Kündigung

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die fristlose und die außerordentliche Kündigung häufig synonym verwendet, obwohl sie sich durchaus unterscheiden.

Während eine fristlose Kündigung immer mit dem Datum der Ausstellung erfolgt, muss man sich bei außerordentlichen Vertragsauflösungen durchaus an Kündigungsfristen halten.

Man hat lediglich die Möglichkeit früher aus einem Vertrag zu kommen als vorgesehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein 24-Monats-Handyvertrag besteht und der Vertragsnehmer verstorben ist.

Sonderkündigungsrecht im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht spricht man für gewöhnlich von einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung, wenn diese nicht den regulären Kündigungsfristen des Gesetzgebers entspricht, auch dann wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt, der nicht die üblichen drei Monate vorsehen muss.

Eine fristlose Kündigung gilt zum Tag der Ausstellung beziehungsweise Übergabe. Rechtmäßig ist sie allerdings nur, wenn der Kenntnisstand über einen Sachverhalt, der zur Kündigung geführt hat, innerhalb der letzten 14 Tage liegt. Der Sachverhalt selber kann weiter zurückliegen.

Nach § 626 Abs. 1 und 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darf die außerordentliche Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ (hierzu sind Tatsachen anzuführen) ausgesprochen werden und, wenn nach Interessenabwägung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnis als „unzumutbar“ eingestuft wird. Weiterhin gilt die bereits angesprochene Frist von zwei Wochen.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Wird ein Arbeitsverhältnis außerordentlich aufgelöst, bestehen meist Gründe wie Falschangaben bei der Einstellung, beharrliche Arbeitsverweigerung, Verletzung der Treuepflicht, Nichtzahlung von Gehältern oder unzureichende Sicherung am Arbeitsplatz.

Ob dies tatsächlich als Kündigungsgrund Bestand hat, muss im Einzelfall geprüft werden. Das Gesetz sieht hier keine absoluten Kündigungsgründe im Sonderfall vor.

Sonderkündigungsrecht im Mietrecht

Im Mietrecht gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verschiedene Fälle, in denen ein Sonderkündigungsrecht besteht – unter anderem im Todesfalls des Mieters innerhalb eines Monats nach § 580 oder nach Mieterhöhung innerhalb von zwei Monaten entsprechend § 561.

Weiterhin besteht ein Sonderkündigungsrecht im Fall einer Modernisierung. Eine fristlose Kündigung kann der Mieter dann aussprechen, wenn die Mietsache aufgrund schwerster Mängel nicht bewohnt werden kann oder zu erheblichen Gesundheitsschäden führt.

Die Sonderkündigungsrechte gelten nur für normale Mietverträge, nicht bei befristeten Staffelverträgen oder bei der Anmietung von Ferienwohnungen oder Hotelzimmern.

Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen

Ob Kfz-Versicherung, Krankenversicherung oder Haftpflichtversicherung: Es gibt immer einen Normalfall und einen Sonderfall. Für letzteren gibt es auch bei Versicherungen Sonderkündigungsrechte.

Für gewöhnlich ist eine außerordentliche Kündigung dann rechtsgültig, wenn sie wegen einer Beitragserhöhung oder unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich veränderter Lebensverhältnisse erfolgt.

Verträge mit Versicherern dürfen in der Regel nach einer Beitragserhöhen gekündigt werden, sofern die Beitragserhöhung nicht mit einem Schadensfall oder ähnlichem einhergeht.

Bei einer Beitragserhöhung durch den Versicherer darf innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung gekündigt werden.

Bei der Kfz-Versicherung kann die Kündigung im Schadensfall nach jedem Schadensfalls mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Allerdings muss sie innerhalb eines Monats nach Schadensfalls erfolgen.

Verändern sich die Lebensverhältnisse, hat der Versicherte ebenfalls das Recht außerordentlich zu kündigen.

Einige Beispiele sind der Verkauf des Autos (bei Kfz-Versicherung), Hausverkauf (bei Hausratversicherung, bei Gebäudeversicherung nur durch Käufer), der Wohnortwechsel (bei Hausratversicherung, wenn eine neue Tarifzone erreicht wird) oder im Todesfall (auch bei Tieren).

Auch die Arbeitslosigkeit kann als Form des Härtefalles ein Sonderkündigungsrecht ermöglichen – beispielsweise bei Krankenversicherungen.

Sonderkündigungsrecht in anderen Verträgen

Ein Recht auf außerordentliche Kündigung besteht auch bei Verträgen, die nicht mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder der Versicherung geschlossen wurden, sondern zum Beispiel mit dem Stromanbieter, mit dem Telefonanbieter oder mit dem Fitnessstudio.

Da hier die Vielfalt der Verträge sehr groß ist, kann man zunächst keine pauschalen Aussagen über das Sonderkündigungsrecht nennen.

Bezüglich des Stromanbieters finden sich die entsprechenden Gesetzesgrundlagen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). In § 41 Abs. 3 ist festgehalten, dass bei einseitiger Vertragsveränderung durch den Stromanbieter ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Bei DSL-Verträgen gibt es seit Mai 2012 ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Umzuges. Hierbei gilt: Kann am neuen Wohnort kein DSL-Anschluss vom Anbieter bereitgestellt werden, darf der Kunde vorzeitig kündigen.

Nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat der Kunde die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten zu kündigen, wenn er umzieht und von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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