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Zum Thema Hartz IV gibt es wieder interessante Neuigkeiten: Wie nun bekannt wurde, entschied am 16. Januar 2017 das Sozialgericht Dortmund, dass bestimmte Sachverhalte noch lange kein Grund sind, die Zustimmung zur Ortsabwesenheit abzulehnen. Für welche Fälle das gilt, erfahren Sie in den nachfolgenden Absätzen.

Sollte sich ein Bezieher von Hartz IV nicht alles vom Jobcenter gefallen lassen, darf die Behörde wegen unbotmäßigen Verhaltens noch lange nicht eine dreiwöchige Abwesenheit wegen Urlaubs verweigern.

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Hintergründe zum Fall

Konkret ging es bei dem Urteil um einen Familienvater aus Iserlohn, der Hartz-IV-Leistungen bereits seit dem Jahr 2006 bezog. Der Langzeitarbeitslose sollte laut Eingliederungsvereinbarung sechs Bewerbungen pro Monat schreiben. Irgendwann teilte er der Behörde allerdings mit, dass er auch bei einer Ablehnung trotzdem wegfahren würde.

Daraufhin verweigerte das Jobcenter ihm die Zustimmung zur Ortsabwesenheit. Ein Mitarbeiter des zuständigen Jobcenters argumentierte wie folgt: „Der Mann setzt sich immer wieder über Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klage.“

Die Behörde hatte dem Mann außerdem zwei Vermittlungsvorschläge erstellt. Darauf müsse sich der Arbeitslose jedoch noch bewerben und zudem auf die Nachricht der Arbeitgeber warten. Wegen der noch abzuwartenden Rückmeldungen seitens der Arbeitgeber sei die Urlaubsabwesenheit daher aus Sicht des Jobcenters nicht möglich.

Familienvater fuhr trotzdem weg

Da der Familienvater und Bezieher von Harzt IV jedoch trotzdem wegfuhr, wurde ihm prompt als Sanktion das Arbeitslosengeld II für drei Wochen gestrichen.

Nun stellte das Sozialgericht in einem Urteil jedoch klar, dass ein nicht konformes Verhalten des Arbeitslosen nicht mit einer Ablehnung der dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit sanktioniert werden dürfe. Eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit dürfe nur dann sanktioniert werden, wenn dadurch die berufliche Eingliederung deutlich beeinträchtigt wird.

Somit ist es völlig gleich, ob sich der Bezieher von Hartz IV in der Vergangenheit über gewisse Grundsatzregelungen hinweggesetzt hat und klagefreudig ist. „Auch für Arbeitslose ist Urlaub notwendig“ – erklärte das Sozialgericht in der Verhandlung.

Im genannten Fall war der Arbeitslose dazu verpflichtet, jeden Monat sechs Bewerbungen zu schreiben. Müsste er jedes Mal auf die Antworten der potenziellen Arbeitgeber warten, so könnte er wohl nie Urlaub machen.

Natürlich könnte aber auch eine Ausnahme gemacht werden, sofern die angebotene Stelle dem Profil des Arbeitslosen besonders entspricht. Da dies jedoch nicht der Fall war, war die Streichung des Arbeitslosengeldes II zu Unrecht erfolgt.

Bildquelle: © Alexander Ozerov – Fotolia.com

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