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Auf Trennungsunterhalt müssen künftig alle Ex-Ehegatten verzichten, wenn sie eine neue Lebensgemeinschaft eingehen. Bislang galt das erst, wenn die neue Partnerschaft zwei bis drei Jahre dauerte.

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Wegweisender Beschluss des OLG Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im vorliegenden Fall einer vom Mann getrennt lebenden Ehefrau gegen die Gewährung des Trennungsunterhalts entschieden, obwohl ihre neue Partnerschaft noch keine zwei Jahre anhielt.

Zum Hintergrund: Bislang folgte man in der Rechtsprechung, dass unterhaltsberechtigte Ex-Partner erst nach zwei bis drei Jahren in einer neuen Partnerschaft kein Anspruch mehr auf Trennungsunterhalt haben.

Das OLG Oldenburg entschied nun: Wendet sich der unterhaltsberechtigte Partner endgültig von der Ehe ab, hin zu einer neuen eheähnlichen Solidargemeinschaft, kann der Trennungsunterhalt schon frühzeitiger wegfallen.

Verfestigte Gemeinschaft ist entscheidend

Unterhaltsberechtigte müssen nicht sofort mit Unterhaltsverlust rechnen, sobald sie einen neuen Partner kennenlernen. Für die Gerichte gilt vor allem die verfestigte Gemeinschaft als entscheidend. Diese wird also solche definiert, wenn ein Zusammenleben über ein Jahr hinaus besteht – sich die neuen Partner also eine gemeinsame Wohnung teilen.

Im konkreten Fall, den das OLG Oldenburg verhandelte, ging die Gemeinschaft sogar darüber hinaus. Die Frau lebte zusammen mit dem Partner, nahm an Feiern seiner Familie teil, verbrachte mit seiner Familie gemeinsame Urlaube und der Sohn aus der früheren Partnerschaft sprach ihn mit „Papa“ an.

Die Frau forderte Anspruch auf Trennungsunterhalt, weil sie erst seit einem Jahr in dieser neuen Partnerschaft sei. Das lehnte das Gericht ab, weil sich die Frau offensichtlich einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft zugewandt hatte. Für den Ehemann sei es daher nicht zumutbar, diese neue verfestigte Partnerschaft zu finanzieren – auch wenn die Scheidung der Eheleute noch nicht vollzogen sei.

Wegweisend für künftige Entscheidungen bei Trennungsunterhalt

Unterhaltspflichtige und unterhaltsberechtigte Ex-Eheleute werden nun sicherlich sehr aufmerksam sein, denn für beide Seiten ist das Gerichtsurteil wegweisend. Unterhaltspflichtige werden künftig sicherlich früher prüfen lassen, ob der Anspruch des Ex-Partners auf Trennungsunterhalt bei neuer Partnerschaft besteht.

Umgekehrt werden unterhaltsberechtigte Personen sich gut überlegen, wie früh und wie intensiv sie eine neue Partnerschaft eingehen. Denn in diesem Fall war mitunter entscheidend, dass die Frau offen kundtat, dauerhaft mit ihrem neuen Partner zusammenleben und das Kind aus erster Ehe gemeinsam erziehen zu wollen.

Entscheidung beeinflusst Kindesunterhalt nicht

Zwar kann der Trennungsunterhalt nun auch schon sehr kurz nach einer Trennung wegfallen, wenn eine neue verfestigte Partnerschaft eingegangen wird, auf den Kindesunterhalt hat dies jedoch keinen Einfluss. Kindesunterhalt ist auch dann weiterhin vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil mit einem neuen Partner zusammenzieht oder anderweitig eine feste Partnerschaft eingeht.

Bildquelle: © krivinis – Fotolia.com

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