News am

Trotz Haushaltsabgabe muss nicht jeder Bürger die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender zahlen. Unter gewissen Voraussetzungen kann man sich von der GEZ befreien – und seit 2017 geht das sogar leichter als bisher!

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Befreiung von der Zwangsabgabe

Mit der Umwandlung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) von ARD, ZDF und Deutschlandradio in den Beitragsservice selbiger wurde zum 01. Januar 2013 auch die Haushaltsabgabe eingeführt. Zum Unmut vieler Bürger, denn nun zahlt jeder Haushalt die Beiträge für öffentlich-rechtliches Fernsehen und Radio – ungeachtet der tatsächlichen Nutzung.

Für den Beitragsservice ist es sogar unerheblich, ob Empfangsgeräte vorhanden sind. Es geht schlichtweg um die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Sender empfangen und nutzen zu können.

Für viele Menschen werden die 17,50 Euro pro Monat damit zur Zwangsabgabe, an der bislang auch mehrere Klagen nichts änderten. Für einige Personengruppen besteht jedoch nach wie vor die Möglichkeit, sich von der GEZ zu befreien – oder wenigstens den ermäßigten Beitrag zu zahlen.

Wer kann sich befreien lassen?

Grundsätzlich können Personen, die Leistungen vom Staat erhalten, eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen beantragen. Das gilt für Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Ausbildungsförderung.

Auch Asylbewerber haben die Chance, sich befreien zu lassen bzw. nur den ermäßigten Beitrag zu zahlen. Gleiches gilt für taubblinde Menschen. Seit 2017 sind auch volljährige Kinder vom Beitrag befreit, wenn sie noch im Haushalt ihrer Eltern leben. Es gilt jedoch: Niemand ist automatisch befreit. Es muss immer ein Antrag auf Befreiung gestellt werden – und dieser wird jetzt leichter!

Antragsverfahren wurde erleichtert

Bislang mussten Antragsteller Originaldokumente oder beglaubigte Kopien einreichen. Seit Januar 2017 reicht eine einfache Kopie für den Befreiungsantrag. Dadurch wird das Antragsverfahren deutlich einfacher – und günstiger, denn jede beglaubigte Kopie kostet zwischen vier und sieben Euro.

Ebenfalls seit 2017 neu ist, dass bereits seit zwei Jahren befreite Personen bei erneuter Befreiung ein Jahr länger von der GEZ-Zahlung ausgenommen sind. Das gilt allerdings nur, wenn der Grund für die Befreiung gleich geblieben ist.

Gebühren zurückfordern!

Die berechtigten Personengruppen können sich nicht nur leichter befreien, sie können seit 2017 auch gezahlte Beiträge zurückfordern – und das für die letzten drei Jahre. Bislang konnte man die Beiträge nur für maximal zwei Monate rückwirkend zurückfordern. Bei der knappen Frist haben viele die Rückforderung versäumt. Andere Beitragszahler wissen gar nicht um ihr Recht. Nun wurde eine entsprechende Gesetzesänderung des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wirksam.

Was nun zu tun ist? Wer Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, sollte alle Bescheide und Belege hierzu sammeln und beim Beitragsservice einreichen. Im besten Fall hat man Anspruch auf Rückzahlung für die vergangenen drei Jahre. Das wären insgesamt 630 Euro bei 17,50 Euro pro Monat. Auch bei der Rückerstattung gilt das vereinfachte Verfahren mit einfachen Kopien der Nachweise.

Bildquelle: © Marek Gottschalk – Fotolia.com

12 Bewertungen
3.42 / 55 12