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In einigen Unternehmen ist es üblich, dass Angestellte vergünstigte Kredite oder einen Vorschuss auf ihren Arbeitslohn erhalten können. Die Rückzahlung und Zinsen können direkt mit den weiteren Lohnzahlungen verrechnet werden. Zudem profitieren Angestellte meist von niedrigen Zinsen. Wenn Sie ein gutes Verhältnis mit Ihrem Chef haben, sollten Sie sich nicht davor fürchten, ihn nach einem Vorschuss zu fragen. Doch was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Vorschuss erhalten? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht:

  • Vorschuss vom Arbeitslohn
  • Vorschuss-Arten
  • Vorschuss ist eine Kann-Leistung
  • Gesetzliche Regelungen
  • Klare Kennzeichnung des Vorschusses
  • Verrechnung des Vorschusses
  • Rückzahlung des Vorschusses
  • Vorschuss als Arbeitgeberdarlehen

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Vorschuss vom Arbeitslohn

In einigen Unternehmen ist es üblich, dass Angestellte vergünstigte Kredite oder einen Vorschuss auf ihren Arbeitslohn beantragen können. Gerade größere Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Kredite zu besonders günstigen Konditionen aufzunehmen.

Außerdem ist die Abwicklung meist sehr leicht, da die Raten direkt vom Lohn einbehalten werden können.
Die Rückzahlung und Zinsen können direkt mit den weiteren Lohnzahlungen verrechnet werden. Das macht eine unkomplizierte Abwicklung des Kredits möglich. Weitere Sicherheiten sind deshalb in der Regel nicht nötig.

Außerdem hat diese Art von Kredit meist keine Auswirkung auf die allgemeine Kreditwürdigkeit. Zudem profitieren Angestellte meist von niedrigen Zinsen.

Wenn Sie ein gutes Verhältnis mit Ihrem Chef haben, sollten Sie sich nicht davor fürchten, ihn nach einem Vorschuss zu fragen. Auch in einem kleinen Unternehmen sollte man sich nicht davor scheuen, seinem Chef nach einem Kredit oder Lohnvorschuss zu fragen.

So lange Sie das Geld für Investitionen oder zeitkritische, nicht vorhersehbare Ausgaben brauchen, ist daran nichts verwerflich. Schlimmstenfalls wird Ihnen Ihr Chef sagen, dass ein Vorschuss im Unternehmen nicht vorgesehen ist. Falsche Scham sollte aber auf keinen Fall der Grund sein, dass man sich diese Chance entgehen lässt.

Vorschuss-Arten

Die Gewährung eines Vorschusses kann auf verschiedene Weise erfolgen. Zwei Arten sind besonders gängig:

  • 1. Lohn-Vorauszahlung
  • 2. Arbeitgeberdarlehen

Bei der Lohnvorauszahlung muss wiederum unterschieden werden, in welcher Form der Vorschuss gewährleistet wird. So ist zum Beispiel eine frühere Auszahlung denkbar, wenn bereits jetzt schon bekannt ist, dass in nächster Zeit Mehrarbeit in Form von Überstunden ansteht. Eine andere Variante ist die, sich das 13. und/oder 14. Gehalt vorzeitig oder zum Beispiel über eine bestimmten Zeitraum auszahlen zu lassen.

Beim Arbeitgeberdarlehen wird meist ein zinsloses Darlehen gewährt. Dieses ist aber nur bis zu einer bestimmten Summe möglich (vgl. „Gesetzliche Regelungen“). Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen diese Summe, so ist nur ein verzinsliches Darlehen möglich. Die Zinsen sind hier jedoch in der Regel eher niedrig und auch die Rückzahlungsmodalitäten können individuell verhandelt werden.

Vorschuss ist eine Kann-Leistung

Unter einem Gehaltsvorschuss versteht man im Allgemeinen also die Vorauszahlung des Arbeitgebers auf noch nicht verdienten Lohn des Arbeitnehmers. Auf Vorschusszahlungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch.

Nur ganz ausnahmsweise könnte daran zu denken sein, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Vorschuss aus Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zusteht, etwa wenn der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage ist, die nicht anders als durch eine Vorschusszahlung behebbar ist.

Ansonsten kann sich ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses nur aus einer entsprechenden Regelung in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergeben.

Gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber hat Richtlinien festgelegt, in denen geregelt wird, unter welchen Bedingungen ein Gehaltsvorschuss seitens des Unternehmens an den Arbeitnehmer gewährt werden kann. Demnach kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Dazu gehören unter anderem private und nicht vorhersehbare Ausgaben, so zum Beispiel bei Tod eines nahen Verwandten oder wenn nach einer Ehescheidung ein neuer Haushalt gegründet werden muss.

Aber nicht zur Beschaffung von Möbeln und anderem Hausrat, sondern nur, um die meist benötigte Wohnungskaution damit begleichen zu können.

In den so genannten Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien – VR) sind nähere Einzelheiten der Vergabe und auch der Rückzahlung geregelt.

Dazu zählt auch, dass die Höhe maximal drei Monatsgehälter aber höchstens jedoch 2.560 Euro, betragen darf. Und dass der so gewährte Gehaltsvorschuss in zwanzig gleichen Monatsraten getilgt werden muss.

Klare Kennzeichnung des Vorschusses

Der Arbeitgeber muss eine Vorschusszahlung ausdrücklich als solche kennzeichnen. Dem Arbeitnehmer muss klargestellt sein, dass es sich bei der Zahlung um keine endgültige, sondern nur eine vorschussweise Zahlung handelt, die bei Fälligkeit des Vergütungsanspruchs mit diesem verrechnet wird.

Verrechnung des Vorschusses

Bei der nächsten Abrechnung und Auszahlung der tatsächlich verdienten Arbeitsvergütung darf der Arbeitgeber den gezahlten Vorschuss in voller Höhe in Abzug bringen, und zwar auch vom unpfändbaren Teil der Arbeitsvergütung.

Umstritten ist allerdings, ob dem Arbeitnehmer zumindest ein Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs im Sinne des § 850 d ZPO verbleiben muss.

Rückzahlung des Vorschusses

Die Rückzahlung des Vorschusses ist ebenfalls in den Vorschussrichtlinien geregelt.
Hat der Arbeitnehmer einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung erhalten, die höher ist als der tatsächliche Verdienst, so muss er die Differenz zurückzahlen.

Auf § 818 Abs. 3 BGB, nach dem Zahlung dann verweigert werden kann, wenn der Zahlungsempfänger nicht mehr bereichert ist – der Arbeitnehmer den Vorschuss also zum Beispiel schon ausgegeben hat -, kann sich der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang nicht berufen.

Vorschuss als Arbeitgeberdarlehen

Wird der Vorschuss ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt und ohne förmlichen Darlehensvertrag wie ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen behandelt, ist darauf zu achten, dass ein Zinsvorteil zu besteuern ist, wenn der Vorschuss bzw. die Restforderung 2.560 EUR übersteigt.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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